Ihr Rechtsanwalt in Groß-Gerau

Meine Kanzlei befindet sich in der Darmstädter Str. 4, im Herzen von Groß-Gerau.

Die Kanzlei ist unproblematisch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, zu Fuß oder mit dem Auto zu erreichen. Parkplätze finden Sie in unmittelbarer Nähe am Marktplatz, in der Frankfurter Straße oder direkt vor der Tür.

Als Rechtsanwalt in Groß-Gerau und zugleich Fachanwalt für Strafrecht, kann ich Ihnen eine kompetente und engagierte anwaltliche Beratung und Vertretung bieten.

Die Vorladung

Sie haben ein Schreiben erhalten, das Ihre Vernehmung im Rahmen einer Vorladung vorsieht. Dies löst bei Ihnen sicherlich ein ungutes Gefühl aus und möglicherweise wissen Sie nicht, aus welchem Grund explizit Sie bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erscheinen sollen und was Sie erwartet. Worauf Sie achten und wie Sie sich verhalten sollten, erkläre ich Ihnen gerne als strafrechtlich spezialisierter Rechtsanwalt in Groß-Gerau.

Darüber hinaus kann ich Ihnen nur empfehlen, in Ihrem speziellen Einzelfall eine individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen und einen Strafverteidiger zu konsultieren. Ich als Rechtsanwalt in Groß-Gerau empfange Sie gerne auch kurzfristig zu einem Beratungsgespräch und bin jederzeit telefonisch erreichbar.

Wenn Sie ein entsprechendes Schreiben erhalten haben, gibt es verschiedene Dinge, die Sie beachten sollten. Besonders relevant ist dabei zum einen, wer mit Ihnen das Gespräch sucht und zum anderen, welchen Status Sie in dem konkreten Ermittlungsverfahren innehaben.

Absender der Vorladung

Die für Sie wichtigste Frage ist sicherlich: Muss ich den anberaumten Termin wahrnehmen?

Ob Sie verpflichtet sind zu dem Termin zu erscheinen, ist davon abhängig, welche Behörde Sie sprechen möchte.

Liegt Ihnen die Vorladung der Polizei vor, sind Sie nicht verpflichtet, den Termin wahrzunehmen. Keine Rolle spielt es dabei, ob Sie als Zeuge oder als Beschuldigter vernommen werden sollen. Insbesondere müssen Sie den Termin nicht absagen. Ein kurzer Anruf, in dem Sie sich keinesfalls in ein Gespräch verwickeln lassen sollten, ist dennoch empfehlenswert, da Sie so erreichen können, dass die Polizei nicht erneut an Sie herantritt.

Seit einer Gesetzesänderung im August 2017 besteht für Zeugen immer dann eine Pflicht zum Erscheinen und zur Aussage bei der Polizei, wenn diese von der Staatsanwaltschaft mit Ihrer Vorladung und Vernehmung beauftragt worden ist.

Liegt Ihnen die Ladung der Staatsanwaltschaft vor, müssen Sie dieser immer Folge leisten. Kommen Sie der Verpflichtung des Erscheinens als Zeuge oder Beschuldigter nicht nach, riskieren Sie, von Beamten der Polizei vorgeführt zu werden. Gleiches gilt für die Ladung durch ein Gericht.

Diesen Termin sollten Sie jedoch nicht ohne vorherige Beratung oder Begleitung durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht wahrnehmen.

Vorladung als Beschuldigter

Als Nächstes sollten Sie herausfinden, in welcher Funktion die entsprechende Behörde mit Ihnen sprechen möchte. In der Regel können Sie dem Text der Vorladung entnehmen, ob Sie als Beschuldigter oder Zeuge vernommen werden sollen. Ist in der Überschrift „Vorladung als Beschuldigter“ vermerkt, oder heißt es im Text etwa „… die Polizei ermittelt gegen Sie wegen folgender Straftat“ oder „Es ist beabsichtigt, Sie als Beschuldigten zu vernehmen.“, dann haben Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten.

In diesem Fall ist umgehende Rücksprache mit einem Strafverteidiger geboten, welche ich Ihnen als Rechtsanwalt in Groß-Gerau gerne anbiete. In diesem Verfahrensstadium kann noch viel passieren, was maßgeblichen Einfluss auf den Ausgang des Strafverfahrens hat. Ist der Termin kurzfristig angesetzt, sollten Sie der Behörde mitteilen, zunächst mit einem Rechtsanwalt Rücksprache halten zu wollen. Grundsätzlich kann ich Ihnen als strafrechtlich versierter Rechtsanwalt in Groß-Gerau nur raten, zunächst keine Aussage zu machen, sondern zu schweigen und über den Strafverteidiger Einsicht in die Ermittlungsakten zu nehmen.

Das Schweigerecht

Das Aussageverweigerungsrecht nach § 136 StPO ist das Schlüsselwort für Ihr Verhalten als Beschuldigter schon bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Mögliche Bedenken, dass die Behörde Ihr Schweigen zu Ihrem Nachteil auslegen könnte oder Sie sich durch eine verweigerte Aussage erst recht verdächtig machen, sind unbegründet. Denn gemäß § 136 Abs. 1 S. 2 StPO steht es jedem Beschuldigten frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern, oder nicht zur Sache auszusagen. Wer schweigt, macht sich also nicht verdächtig. Diese Rechte sind allgemein geläufig und jedem Polizeibeamten sowie jedem Staatsanwalt bekannt.

Aus vielerlei Gründen ist es nicht ratsam, als Beschuldigter an einer Vernehmung mitzuwirken. Solange Sie die bisherigen Ermittlungsergebnisse nicht kennen und nicht einschätzen können, in welchem Licht Ihre Aussage am Ende des Tages stehen wird, sind Ihnen die Beamten in sachlicher wie auch vernehmungstechnischer Sicht überlegen. Daher sollten Sie sich um anwaltlichen Beistand bemühen, der Sie in dieser Drucksituation unterstützt. Weil die vernehmenden Beamten zunächst von Ihrer Schuld ausgehen, könnte der Versuch, etwas „richtigstellen“ zu wollen, als so genannte Schutzbehauptung gewertet werden. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird es viele Möglichkeiten geben, in denen Sie sich erklären können.

Sie sollten sich daher zunächst mit Ihrem Strafverteidiger besprechen und mit diesem gemeinsam die Möglichkeiten sowie Risiken abwägen.

Vorladung als Zeuge

Ist in der Überschrift „Zeugenvorladung“ vermerkt, oder heißt es im Text etwa „In dem Ermittlungsverfahren ist beabsichtigt, Sie als Zeuge zu vernehmen.“, dann haben Sie eine Vorladung als Zeuge erhalten.

Bevor Sie nun aufatmen: auch an dieser Stelle ist höchste Vorsicht geboten. Dass Sie als Zeuge vernommen werden sollen, bedeutet nicht, dass Sie diese Stellung beibehalten. So kann sich Ihr Status während der Vernehmung als Zeuge ohne Weiteres in den eines Beschuldigten wandeln. Zwar sind Sie über diesen Umstand dann von den Beamten zu informieren und zu belehren. Möglicherweise haben Sie sich mit Ihren vorangegangenen Aussagen aber bereits in irgendeiner Weise selbst belastet. Dies sollten Sie unbedingt vermeiden. Daher ist es ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen. Kontaktieren Sie mich gerne als spezialisierter Rechtsanwalt in Groß-Gerau.

Als von der Staatsanwaltschaft geladener Zeuge müssen Sie grundsätzlich erscheinen und aussagen. Ausnahmen von dieser Pflicht, geregelt in §§ 52, 55 StPO, sieht das Gesetz vor, wenn Sie durch Ihre Aussage einem Angehörigen schaden oder sich selbst belasten würden.

Das Zeugnisverweigerungsrecht § 52 StPO

Gemäß § 52 StPO können Angehörige des Beschuldigten ihre Aussage verweigern. Zu diesen nahen Angehörigen zählen Verlobte, Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad sowie Verschwägerte in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad.

Konkret sind diese Verwandte: Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel, Geschwister, Nichten und Neffen sowie Onkel und Tanten. Verschwägerte sind grundsätzlich die Verwandten des Ehegatten.

Das Verlöbnis muss gegenseitig und von beiden Seiten ernst gemeint sein. Zudem muss es zum Zeitpunkt der Aussage bereits bestehen, nicht jedoch notwendigerweise bereits zum Tatzeitpunkt. Da die Feststellung, ob tatsächlich ein Verlöbnis vorliegt oder nicht, dem vorsitzenden Richter obliegt und der Zweifelsgrundsatz „in dubio pro reo“ hier nicht gilt, müssen mögliche Zweifel an dem Bestehen des Verlöbnisses unter Umständen nach § 56 StPO glaubhaft gemacht werden.

Ein Zeuge muss von den Beamten vor jeder Vernehmung gegebenenfalls erneut belehrt werden. Zudem muss die Erklärung des Zeugen ausdrücklich erfolgen, er darf nicht einfach Tatsachen verschweigen. Verweigert der Zeuge sein Zeugnis, muss er dies nicht explizit begründen.

Fragen Sie zur Sicherheit einen im Strafrecht versierten Anwalt, ob in Ihrer konkreten Konstellation ein sogenanntes Zeugnisverweigerungsrecht vorliegt. Gerne prüfe ich als Rechtsanwalt in Groß-Gerau, ob ein solches besteht, ob hiervon Gebrauch gemacht werden sollte und ob frühere Aussagen verwertbar bleiben.

Das Auskunftsverweigerungsrecht § 55 StPO

§ 55 StPO statuiert das Recht eines Zeugen, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen nach § 52 StPO die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Grundlage dieser Regelung ist der verfassungsrechtliche Grundsatz aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, dass niemand gezwungen werden darf, gegen sich selbst auszusagen (nemo tenetur se ipsum accusare).

Das Auskunftsverweigerungsrecht ist beschränkt auf verfängliche Angaben, weshalb der Zeuge grundsätzlich auch nur zur Verweigerung einzelner Angaben berechtigt ist, nicht aber zur Verweigerung des Zeugnisses in vollem Umfang. Zur Verweigerung der ganzen Aussage (wie im Fall des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 StPO) ist der Zeuge nur dann berechtigt, wenn er über Fragen Auskunft geben müsste, die den Verdacht gegen ihn mittelbar begründen, sei es auch nur als „Teilstück in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude“ („Mosaiktheorie“ des BGH).

Ist die Verweigerung erklärt, ist die weitere Befragung zu diesem Punkt unzulässig. Die anderen, hiervon ausgenommenen, Angaben des Zeugen bleiben im Prozess dagegen verwertbar.

Inwieweit ein solches Auskunftsverweigerungsrecht besteht, kann ich als Rechtsanwalt in Groß-Gerau prüfen und Sie entsprechend prozesstaktisch beraten.

Unklare Vorladung

Es kann durchaus vorkommen, dass Sie eine Ladung erhalten, aus der nicht ersichtlich ist, ob Sie als Zeuge oder als Beschuldigter vernommen werden sollen.

Möglicherweise hat die Behörde versehentlich versäumt, Ihnen Ihren Status mitzuteilen. Sie kann dies aber auch bewusst offengelassen haben, um Sie dazu zu bringen, der Vorladung zu folgen. In beiden Fällen sollten Sie auf jeden Fall einen Strafverteidiger kontaktieren, der zunächst in Erfahrung bringen wird, in welcher Funktion Sie an dem Verfahren beteiligt sind und Sie sodann entsprechend beraten.

Was der Rechtsanwalt für Sie tut

Als Rechtsanwalt in Groß-Gerau werde ich Ihnen unabhängig davon, in welchem Status Sie betroffen sind, zunächst die Kommunikation mit den Behörden abnehmen und gemeinsam mit Ihnen den Sachverhalt besprechen.

Ich prüfe, ob Sie als Zeuge oder als Beschuldigter geführt werden, oder ob die Gefahr besteht, dass Sie künftig noch als Beschuldigter gelten könnten.

Sind Sie als Zeuge geladen, prüfe ich als Strafverteidiger, ob eine Zeugenaussage für Sie risikobehaftet ist und inwiefern Sie sich möglicherweise auf ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht berufen können und sollten. Gerne nehme ich auf Ihren Wunsch auch als Beistand an der Zeugenvernehmung teil.

Als Beschuldigter nehme ich Akteneinsicht für Sie und erkläre Ihnen den Ablauf des Strafverfahrens. Auf Basis der Ermittlungsakte entwickle ich – gerne mit Ihnen gemeinsam – eine Verteidigungsstrategie und berate Sie in den nächsten Schritten.

Das Strafverfahren

Überblick

Sie sollen als Zeuge in einem Strafverfahren aussagen oder sind Beschuldigter einer Straftat. Wahrscheinlich sind Sie nun verunsichert und möchten wissen, was auf Sie zukommen kann und wie ein Strafverfahren insgesamt abläuft. Gerne gebe ich Ihnen als Rechtsanwalt in Groß-Gerau hier einen ersten groben Überblick über das Strafverfahren mit seinen vier Bestandteilen (Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren und Vollstreckungsverfahren) sowie die verschiedenen Verteidigungsmöglichkeiten. Für die Frage, wie es sich in jedem Einzelfall konkret verhält und worauf Sie zusätzlich achten sollten, empfehle ich eine entsprechende Beratung bei einem Strafverteidiger. Kontaktieren Sie mich.

Das Ermittlungsverfahren

Zentraler Dreh- und Angelpunkt eines Ermittlungsverfahrens ist eine Straftat oder zumindest die Behauptung, dass eine solche begangen wurde.

Hiervon erfahren die Ermittlungsbehörden in erster Linie durch eine Strafanzeige. Eine solche kann von jedermann erstattet werden, auch als sogenannte Selbstanzeige durch den Beschuldigten selbst. Eine Strafanzeige kann, meist gegenüber den Polizeibeamten, persönlich, telefonisch und auch anonym erstattet werden.

Einige Straftaten können nur dann verfolgt werden, wenn der Verletzte durch das Stellen eines Strafantrages ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Verfolgung der Tat begehrt.

Der Startschuss für das Ermittlungsverfahren ist die Einleitung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 160 Abs. 1 StPO. Als sogenannte „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ ist sie grundsätzlich die ermittlungsführende Behörde. Ihr obliegt die Entscheidung, ob und welche Ermittlungen stattfinden und wie mit der Verfolgung der Straftat zu verfahren ist. In der Praxis gestaltet es sich meist so, dass die Polizeibehörden insbesondere Straftaten mit geringerem Gewicht oder Umfang ermitteln und erst zum Abschluss der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft vorlegen. Auch bei Straftaten mit größerem Gewicht oder Umfang bedient sich die Staatsanwaltschaft der Polizeibehörden, indem sie diesen konkrete Ermittlungsaufträge erteilt.

Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist, dass ein Anfangsverdacht gegenüber dem Beschuldigten besteht. Ein solcher ist gegeben, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, wenn also die Möglichkeit einer strafbaren Handlung besteht. Ziel des Ermittlungsverfahrens ist, herauszufinden, ob eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die angezeigte Straftat tatsächlich begangen wurde. Hierzu erhebt und sichert die Ermittlungsbehörde Beweise. Zu diesen Beweisen zählen beispielsweise Zeugenaussagen, Bilder und Videomaterial. Die Ermittlungsbehörde hat darüber hinaus zahlreiche weitere Möglichkeiten, wie die Durchsuchung, die Beschlagnahme oder die Verhaftung des Beschuldigten.

Dieser erste Teil des Strafverfahrens kann auf drei verschiedene Arten enden. In Betracht kommt dabei eine Einstellung, ein Strafbefehl oder eine Anklageschrift.

Die Einstellung

Ein strafrechtlich spezialisierter Rechtsanwalt wird in geeigneten Fällen stets versuchen, das Strafverfahren durch eine Einstellung zu beenden.

Möglich ist dies, wenn es an dem sogenannten hinreichenden Tatverdacht mangelt und die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen muss. In diesem Fall hat sich der Verdacht der zugrunde gelegten Straftat nicht bestätigt.

Ist die Straftat hingegen nicht von der Hand zu weisen, kann eine Einstellung wegen Geringfügigkeit oder gegen eine Auflage möglich sein, §§ 153, 153a StPO. Voraussetzung dabei ist, dass lediglich ein „Vergehen“ begangen worden ist. Dabei handelt es sich nach der gesetzlichen Definition um eine Straftat, die im gesetzlichen Mindeststrafrahmen nicht mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe vorsieht. Sofern dagegen nach dem Strafgesetzbuch eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr angeordnet wird, spricht man von einem „Verbrechen“ und eine entsprechende Einstellung des Verfahrens scheidet aus.

Ich werde als Ihr Rechtsanwalt in Groß-Gerau die geeignete Variante ermitteln und anstreben.

Der Strafbefehl

Wenn das Verfahren nicht eingestellt werden konnte und Ihnen durch das Gericht ein Strafbefehl zugestellt wurde, rate ich, sich schnellst möglich mit einem Fachanwalt für Strafrecht in Groß-Gerau in Verbindung zu setzen.

Der Strafbefehl stellt eine Verurteilung ohne Hauptverhandlung dar. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen solchen beim Gericht, wenn sie eine öffentliche Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält. Der Richter erlässt den Strafbefehl, wenn er nach Prüfung des Akteninhaltes davon ausgeht, dass der Fall einfach gelagert ist und das Verfahren auch vom Schreibtisch aus entschieden werden kann.

Mit einem Strafbefehl können nur bestimmte Rechtsfolgen festgesetzt werden. Unter anderem kann auf eine Geldstrafe oder unter bestimmten Voraussetzungen auch auf eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung erkannt werden. Sieht der Strafbefehl eine Freiheitsstrafe auf Bewährung vor und hat der Angeschuldigte noch keinen Rechtsanwalt, kann das Gericht einen Pflichtverteidiger bestellen.

Sie können diesen Strafbefehl nun akzeptieren, oder innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Nun stehen Sie sicherlich vor der Frage, ob ein Einspruch gegen einen Strafbefehl sinnvoll ist. Sie können sich gerne jederzeit an mich als Rechtsanwalt in Groß-Gerau wenden. Ich überprüfe den Strafbefehl und berate Sie in der Frage, ob Einspruch eingelegt werden sollte oder nicht. Wenn Sie sich für einen Einspruch entschieden haben, werde ich diesen für Sie gegen den Strafbefehl einlegen. Darüber hinaus beantrage ich Akteneinsicht, um weitere Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Strafverteidigung gegen den Strafbefehl zu ermitteln.

Wenn Sie die Ihnen vorgeworfene Straftat begangen haben und mit einer verhältnismäßig geringen Strafe davongekommen sind, kann es sinnvoll sein, den Strafbefehl zu akzeptieren und nichts weiter zu unternehmen. Mit Ablauf der zweiwöchigen Frist wird der Strafbefehl dann automatisch rechtskräftig.

Wenn Sie die Ihnen vorgeworfene Straftat nicht begangen haben oder die Strafe unverhältnismäßig hoch festgesetzt worden ist, ist es sinnvoll, den Strafbefehl von einem Rechtsanwalt in Groß-Gerau überprüfen zu lassen. Da durch einen Einspruch die Durchführung einer Hauptverhandlung erzwungen wird, stellt er nur eine vorläufige Entscheidung dar. Möglich ist es auch, nach einem Einspruch durch engagierte Verteidigung doch noch eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Es kann auch sinnvoll sein, den Einspruch auf konkrete Punkte zu beschränken. Dies ist zu empfehlen, wenn der Strafbefehl Sie nur in bestimmten Punkten belastet und im Übrigen eher günstig für Sie ist. Dann darf das Gericht nicht mehr von den Punkten abweichen, die nicht von dem Einspruch umfasst sind.

Wichtig zu beachten ist immer die zweiwöchige, nicht verlängerbare, Einspruchsfrist. Sie beginnt an dem Tag zu laufen, an dem der Strafbefehl bei Ihnen in den Briefkasten geworfen wird. In der Regel finden Sie das Datum des Einwurfs in Ihren Briefkasten außen auf dem gelben Umschlag notiert. Die Möglichkeit eines Einspruchs besteht dann zwei Wochen lang. Er kann entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht, dass den Strafbefehl erlassen hat, erklärt werden. Da hier viele Fehler unterlaufen können, sollte man die Einlegung des Einspruchs von einem strafrechtlich spezialisierten Fachanwalt durchführen lassen.

Wenn ein Strafbefehl rechtskräftig wird, steht er einem ganz normalen Urteil gleich, was bedeutet, dass Sie auch bei Verurteilung zu einer lediglich geringen Geldstrafe als vorbestraft gelten und die Verurteilung in das Bundeszentralregister und das Führungszeugnis eingetragen werden kann. Dies kann insbesondere im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit zu Schwierigkeiten führen. Um eine solche Vorstrafe zu vermeiden, lohnt sich eine Beratung mit einem versierten Strafverteidiger über die Möglichkeiten und Erfolgsaussichten eines Einspruchs. Regelmäßig gelingt es mir als Rechtsanwalt in Groß-Gerau die Gegenseite davon zu überzeugen, dass der Rechtsfrieden auch ohne eine strafgerichtliche Verurteilung gewahrt oder wiederhergestellt werden kann. Daher ist es sinnvoll, auf die Beratung eines erfahrenen Rechtsanwalts zurückzugreifen und abzuwägen, ob sich ein Einspruch lohnt.

Die Anklage

Als Anklage oder Anklageschrift bezeichnet man ein Schreiben der Staatsanwaltschaft an das Gericht, mit dem beantragt wird, eine öffentliche Hauptverhandlung zu eröffnen. Sie wird erhoben, wenn ein Staatsanwalt nach dem Abschluss eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu der Einschätzung gelangt, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung höher ist als die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs („hinreichender Tatverdacht“). Einer solchen Anklage kommt eine sogenannte Informations- und Umgrenzungsfunktion zu. Die Informationsfunktion bedeutet, dass die Anklage konkret bezeichnet, welcher Sachverhalt Gegentand des Verfahrens ist und dem Angeschuldigten mitteilt, welche Vorwürfe gegen ihn konkret erhoben werden. Die Umgrenzungsfunktion bedeutet, dass eine gerichtliche Entscheidung über einen Sachverhalt, der nicht in der Anklage geschildert wurde, unzulässig ist. Hieraus ergibt sich auch, ob wegen desselben Vorgangs künftig noch einmal Anklage erhoben werden kann oder welche Taten der Verjährung unterliegen.

In dem sogenannten Zwischenverfahren muss die Anklage von dem zuständigen Gericht zugelassen werden und darf nach Eröffnung der Hauptverhandlung nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzt werden (sogenannte Nachtragsanklage, § 266 StPO). Adressiert wird die Anklage an das zuständige Gericht, welches sie an den Angeschuldigten weiterleitet und ihm eine Frist zur Stellungnahme eröffnet.

Sollten Sie bisher keinen Anwalt beauftragt haben, ist zu empfehlen, sich spätestens jetzt an einen Rechtsanwalt für Strafrecht in Groß-Gerau zu wenden. Dieser wird mit Ihnen die Notwendigkeit der Fristeinhaltung besprechen und das Erforderliche für den weiteren Verfahrensverlauf einleiten. Für Sie besteht in diesem Zwischenverfahren während der Frist (mit Hilfe Ihres Strafverteidigers) die Möglichkeit, Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens zu erheben oder Beweiserhebungen zu beantragen. Jedoch können auch nach Verstreichen dieser Frist in späteren Verfahrensstadien Beweisanträge gestellt oder Erklärungen abgegeben werden. Auch dies sollte jedoch mit einem erfahrenen Rechtsanwalt besprochen werden.

Das Hauptverfahren

Stellt das Gericht im Zwischenverfahren fest, dass die Anklage der Staatsanwaltschaft gerechtfertigt ist, wird das Hauptverfahren eröffnet.

Es ist eine Hauptverhandlung terminiert – was passiert nun?

Im Rahmen der Hauptverhandlung werden dem Angeklagten zunächst Fragen zu seiner Person gestellt und die Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft verlesen. Dann steht es dem Angeklagten frei, sich zur Sache zu äußern oder von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Im Rahmen der Beweisaufnahme können vom Gericht Zeugen oder Sachverständige vernommen, Urkunden verlesen oder Objekte in Augenschein genommen werden. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Strafverteidiger halten schließlich ihre Plädoyers, in denen sie die wichtigsten Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme zusammenfassen und das Gericht auf die wesentlichen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte hinweisen. Der Angeklagte hat dann das berühmte letzte Wort, bevor sich das Gericht zur Urteilsberatung zurückzieht oder sofort das Urteil spricht.

Der Ausgang des Strafverfahrens kann für den Angeklagten einen Freispruch bedeuten, oder im Falle einer Verurteilung eine Geld- oder Haftstrafe nach sich ziehen. Letztere kann ohne oder mit Bewährung erfolgen. Gegen Urteile des Amtsgerichts sind die Rechtsmittel der Berufung und der Revision möglich, gegen Urteile des Landgerichts ist eine Berufung nicht möglich, aber eine Revision. Als Rechtsanwalt in Groß-Gerau berate ich Sie gerne, welche Möglichkeiten bestehen, sich gegen ein bereits ergangenes Urteil, oder einen Strafbefehl zur Wehr zu setzen.

Verteidigen Sie sich in einem Strafverfahren niemals selbst

Das Gesetz regelt in § 140 StPO einige Fälle, in denen Sie zwingend einen Anwalt brauchen. Sonst darf eine Verhandlung gegen Sie nicht stattfinden. Ein Rechtsanwalt kann prüfen, ob ein solcher Fall der sogenannten „notwendigen Verteidigung“ gegeben ist. Hiervon abgesehen, besteht keine Pflicht zur anwaltlichen Beratung im Hauptverfahren.

Sie sollten aber stets die alte Juristenweisheit „Wer sich selbst vertritt, hat einen Narren zum Mandanten!“ vor Augen haben.

Egal ob Sie gerade eine Vorladung, einen Anhörungsbogen, einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift in den Händen halten oder ob die Hauptverhandlung bevorsteht, sollten Sie immer einen Fachanwalt für Strafrecht beauftragen. Denn wer sich selbst vertritt, kann vieles falsch machen, was unter Umständen später nicht einmal der beste Anwalt wieder begradigen kann.

Gerade in der Hauptverhandlung sollten Sie Gericht und Staatsanwaltschaft nicht alleine gegenübertreten. Nur ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht ist in der Lage, hier auf Augenhöhe zu verhandeln, indem er Gericht und Staatsanwaltschaft entschieden gegenübertritt. Er übernimmt für Sie die Verteidigung und führt das Wort.

Ein Strafverteidiger hat zudem ein umfassendes Recht auf Akteneinsicht. Das bedeutet, dass er den Akteninhalt genauso gut kennt, wie Gericht und Staatsanwaltschaft. Damit befindet er sich auf dem gleichen Wissensstand und kann eine zielführende Strafverteidigung anstreben. Sie haben als Beschuldigter dagegen nur ein eingeschränktes Recht darauf, Einsicht in die Akte zu nehmen. Nach § 147 StPO dürfen dadurch der Untersuchungszweck nicht gefährdet werden und keine Rechte Dritter entgegenstehen. Aus diesem Grund werden dem Beschuldigten ohne Rechtsanwalt nur Auszüge aus der Akte zur Verfügung gestellt, die für seine Verteidigung erforderlich sind. Was zur Verteidigung erforderlich ist und welche Unterlagen bereitgestellt werden, entscheidet entweder ein Staatsanwalt oder ein Richter. So kann die Verteidigung erheblich beschränkt werden, weil ein Teil der geführten Ermittlungen für den Betroffenen im Dunkeln bleibt und er keine Möglichkeit hat, sein Verteidigungsverhalten darauf einzustellen. Sie haben somit einen entscheidenden Nachteil, wenn Sie unvorbereitet und ohne Kenntnis des Akteninhalts an der Hauptverhandlung teilnehmen.

Die Antwort auf die Frage, wann Sie einen Anwalt einschalten sollten, ist schnell beantwortet: So früh wie möglich. Dann hat ein Strafverteidiger frühzeitig die Möglichkeit Akteneinsicht zu nehmen und bei der Staatsanwaltschaft auf eine Einstellung des Verfahrens hinzuwirken. Aber auch, wenn eine Hauptverhandlung unausweichlich ist, beispielsweise wegen der Schwere der Ihnen vorgeworfenen Straftat, wird Sie ein Anwalt kompetent und engagiert vor Gericht verteidigen.

Machen Sie von Ihrem Recht, einen Verteidiger zu Rate zu ziehen, Gebrauch. Gerne fordere ich als Rechtsanwalt in Groß-Gerau für Sie die Akte an und kümmere mich um eine effektive Strafverteidigung in Ihrem konkreten Fall. Ich kümmere mich um die gesamte Kommunikation mit den Behörden, sodass Sie sich keinen unangenehmen Fragen aussetzen müssen. Als Fachanwalt für Strafrecht verfüge ich über die notwendige Expertise, Sie in jedem Verfahren adäquat verteidigen zu können.

Rechtsmittel

Wenn Sie das Urteil akzeptieren möchten, ist das Strafverfahren erster Instanz gegen Sie beendet. Andernfalls besteht die Möglichkeit, das Urteil durch ein höherrangiges Gericht überprüfen zu lassen. Grundsätzlich stehen sowohl Ihnen als auch der Staatsanwaltschaft hierzu zwei verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung: Berufung und Revision.

Wichtig ist, dass die Frist für die Berufung und die Revision im Strafverfahren eingehalten wird. Egal welches der beiden Rechtsmittel eingelegt wird, steht dafür jeweils nur eine Woche seit Urteilsverkündung zur Verfügung (§§ 314, 341 StPO). Sie sollten daher nicht allzu lange mit der Konsultation eines Strafverteidigers warten und müssen sich schnell entscheiden, welches Rechtsmittel Sie einlegen wollen. Zu beachten ist, dass gegen bestimmte Urteile keine Berufung, sondern nur die Revision möglich ist. Falls Sie gegen das Urteil vorgehen, müssen Sie aufgrund des sogenannten Verschlechterungsverbotes nicht vor einem schlechteren Ergebnis fürchten als in der Vorinstanz.

Kontaktieren Sie einen strafrechtlich versierten Rechtsanwalt in Groß-Gerau, der für Sie prüft, welches Rechtsmittel das Richtige ist und ob ein solches überhaupt eingelegt werden sollte.

Die Strafvollstreckung

Im Vollstreckungsverfahren wird das auferlegte Strafmaß durch den Rechtsstaat durchgesetzt. Die Strafvollstreckung beginnt, wenn das strafgerichtliche Urteil rechtskräftig ist.

Auch in diesem Verfahrensstadium hat der Verurteilte ein Recht auf Verteidigung (§ 137 StPO). Stellt sich nachträglich heraus, dass der zu einer Geldstrafe Verurteilte nicht oder nur teilweise zahlungsfähig ist, können Gericht und Vollstreckungsbehörde einer Zahlungserleichterung oder einem Zahlungsaufschub zustimmen. Hierbei gilt es rechtzeitig die richtigen Anträge zu stellen, soll aus der Geldstrafe am Ende nicht noch eine Ersatzfreiheitsstrafe werden. Ein rechtlicher Beistand ist daher dringend notwendig. Auch im Bereich der Haft, beispielsweise bei Fragen bezüglich Besuchsregeln, Hafterleichterungen oder der Aussetzung eines Haftrestes zur Bewährung, können diese mithilfe eines qualifizierten Rechtsanwalts geklärt werden.

Kontaktieren Sie mich auch in diesem Fall, als Rechtsanwalt in Groß-Gerau kann ich Einsicht in das Vollstreckungs- und Bewährungsheft sowie in die Gefangenenakte nehmen und Sie so auch bestmöglich im Rahmen der Strafvollstreckung beraten.

Die Festnahme

Sollten Sie vorläufig festgenommen oder verhaftet werden, empfehle ich Ihnen, sofort einen strafrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt in Groß-Gerau zu kontaktieren oder einen Angehörigen, der seinerseits einen Strafverteidiger beauftragen kann. Machen Sie keine Aussagen, ohne zuvor mit einem Rechtsanwalt gesprochen zu haben – Schweigen ist Gold.

Aus strafprozessualen Gründen kommt es grundsätzlich zu einer Verhaftung durch den Vollzug eines Haftbefehls. Jedoch kann auch ohne einen solchen eine Festnahme erfolgen.

Bei der vorläufigen Festnahme kann jedermann eine Person auf frischer Tat zur Identitätsfeststellung festhalten (§ 127 Abs. 1 StPO). Staatsanwaltschaft und Polizei können eine Person bei Gefahr in Verzug auch ohne Bezug zu einer frischen Tat festnehmen (§ 127 Abs. 2 StPO). Dieses Festnahmerecht besteht aber nur bis zum der Festnahme folgenden Tag. Ergeht dann kein Haftbefehl durch einen Richter, ist die betroffene Person freizulassen (§ 115a StPO). Eine solche Festnahme stellt, insbesondere wenn der Betroffene über Nacht in Haft bleiben muss, ein einschneidendes Erlebnis dar. Der Festgenommene sollte dann Ruhe bewahren und auf sein Recht bestehen, mit einem Strafverteidiger zu sprechen. Es sollte nicht versucht werden, etwas „klarzustellen“, bevor nicht mit einem erfahrenen Rechtsanwalt gesprochen wurde.

Nur von einem Richter erlassen werden kann dagegen die sogenannte Untersuchungshaft in einem laufenden Ermittlungsverfahren (§§ 112 ff. StPO). Voraussetzung hierfür ist, dass ein dringender Tatverdacht besteht, dass ein Haftgrund gegeben ist und dass eine Haft im Hinblick auf die vorgeworfene Tat verhältnismäßig ist. Oftmals weiß die verhaftete Person nicht, was Polizei und Staatsanwaltschaft in dem möglicherweise schon lange andauernden Ermittlungsverfahren bereits alles zusammengetragen haben. Mit der Verkündung des Haftbefehls wird der Beschuldigte kurz mit den Tatvorwürfen konfrontiert und angehört. Auch dieses Anhörungsrecht sollte nur im Beisein eines strafrechtlich versierten Rechtsanwalts wahrgenommen werden, da nicht einzuschätzen ist, was bereits Eingang in das Ermittlungsverfahren gefunden hat. Nur ein Anwalt kann rechtzeitig Akteneinsicht nehmen und Licht ins Dunkel bringen. Sodann kann eine Verteidigungsstrategie entwickelt und entschieden werden, ob von dem Schweigerecht Gebrauch gemacht oder eine schriftliche Einlassung abgegeben werden soll. Zudem kann gegen die Anordnung von Untersuchungshaft in geeigneten Fällen Haftprüfung oder Haftbeschwerde eingelegt werden.

Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Angeklagter nach Anklageerhebung nicht zur Hauptverhandlung beim Gericht und trägt auch keine ausreichenden Entschuldigungsgründe vor, kann das zuständige Gericht als ultima ratio einen Sitzungshaftbefehl erlassen (§ 230 Abs. 2 Var. 2 StPO). Dabei bedarf es keines dringenden Tatverdachts und keines Haftgrundes. Die Polizei verbringt den Angeklagten in eine JVA, wo er bis zum nächsten Verhandlungstermin bleiben muss. Gegen die Anordnung der Sitzungshaft ist die Beschwerde nach §§ 304 ff. StPO ebenso möglich wie eine Haftprüfung gemäß § 117 StPO.

Wird ein zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung Verurteilter nach Verkündung des Urteils erst einmal nach Hause geschickt und erst später zum Haftantritt aufgefordert und kommt er dieser Aufforderung nicht nach, ergeht ein Vollstreckungshaftbefehl gegen ihn. Ein solcher hat insbesondere negative Auswirkungen auf spätere Vollzugslockerungen, da beispielsweise für einen offenen Vollzug ein freiwilliger Haftantritt notwendig ist.

In all diesen Situationen sollte in Ihrem konkreten Einzelfall stets ein Strafverteidiger zu Rate gezogen werden. Kontaktieren Sie mich als erfahrenen Rechtsanwalt in Groß-Gerau. Ich werde Sie umgehend in der jeweiligen Haftanstalt besuchen, übernehme für Sie die Kommunikation mit den zuständigen Behörden, nehme Einsicht in die Akten und entwickle mit Ihnen gemeinsam eine geeignete Strategie für einen bestmöglichen Verfahrensausgang.