FAQ

Vorladung von der Polizei: Muss ich erscheinen?

Wenn unerwartet ein Brief von der Polizei mit einer Vorladung zur Vernehmung im Briefkasten liegt, kommen viele Fragen auf: Warum soll ich zur Polizei? Bin ich verpflichtet bei der Polizei zu erscheinen? Was ist eine Vorladung? Muss ich aussagen? Bin ich verdächtig, eine Straftat begangen zu haben?

Sie können schon im Brief der Polizei erkennen, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge vernommen werden sollen:

➔ Steht im Brief, dass Sie „als Beschuldigter“ vernommen werden sollen, „gegen Sie ermittelt“ wird oder Ihnen etwas vorgeworfen wird, dann werden Sie beschuldigt eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen zu haben.

In diesem Fall sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt für Strafrecht kontaktieren.

Sie müssen in diesem Fall nicht erscheinen und auch keine Aussage machen!

➔ Steht im Brief, dass Sie „als Zeuge“ vernommen werden sollen, ist die Polizei (zunächst) nur an Ihren Wahrnehmungen zu einer verfolgten Tat interessiert und Sie sind nicht Beschuldigter.

Dies bedeutet aber nicht, dass für Sie in diesem Fall keine Gefahren bestünden.

Kontaktieren Sie auch in diesem Fall einen Rechtsanwalt: In bestimmten Fällen haben Sie auch hier ein Recht, nicht aussagen zu müssen. Das wird der Anwalt nach Akteneinsicht prüfen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen.

Als Zeuge war bis 2017 so ein Schreiben der Polizei eine „Einladung“, der man nicht zwingend nachkommen musste. Wenn der Brief jedoch von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht kam, musste man mit einer Strafe rechnen, wenn man die Vorladung ignorierte.

Durch eine Gesetzesänderung 2017 wurde § 163 StPO für Zeugen wie folgt geändert: Es gibt nun eine Pflicht zum Erscheinen und eine Pflicht zur Aussage nach § 163 Abs.3 StPO, wenn die polizeiliche Vorladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt..

Über das Nichterscheinen kann die Staatsanwaltschaft ein Ordnungsgeld verhängen, § 163 Abs.4 Ziffer 4 StPO. Die Entscheidung über Ordnungshaft ist dem Richter vorbehalten.

Schon bei Erhalt einer Vorladung ist also Vorsicht geboten: Um übereilte Aussagen zu vermeiden, ist anwaltlicher Rat unvermeidbar. Ein Strafverteidiger kann Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte prüfen und hierzu umfassende Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen. Damit kann eine Pflicht zum Erscheinen bestehen, aber ein Recht zur Verweigerung der Aussage, sodass eine Selbstbelastung oder Belastung von Angehörigen vermieden wird.

Da die Unterscheidung zwischen „Zeuge“ und „Beschuldigter“ in Einzelfällen schwierig sein kann und ein Zeuge mehr Aussageverpflichtungen treffen, als einen Beschuldigten, ist es ratsam, anwaltlichen Rat oder Beistand in Anspruch zu nehmen. Ein Fachanwalt für Strafrecht kann Ihre rechtlichen Möglichkeiten, die Aussage zu verweigern oder zumindest einzelne Fragen nicht beantworten zu müssen, kompetent prüfen und Ihnen strategisch zur Seite stehen.

Zunächst Zeuge, nach der Aussage selbst Beschuldigter?

Auch als Zeuge ist es meist ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen. Die prozessuale Stellung kann sich nämlich durchaus ändern. So ist es nicht ungewöhnlich, als Zeuge vorgeladen zu werden und die Polizeiinspektion nach der Aussage als Beschuldigter wieder zu verlassen.

Um zu vermeiden, dass Sie durch Ihre eigene Aussage vom Zeugen zum Beschuldigten werden, ist es ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen. Kontaktieren Sie mich.

Muss ich als Zeuge bei der Polizei aussagen?

Wenn Sie eine Vorladung als Zeuge bekommen haben, müssen Sie grundsätzlich erscheinen und aussagen. Das ist in § 163 III der Strafprozessordnung (StPO) festgeschrieben. Zumindest dann, wenn die Ladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt.

Nur in Ausnahmefällen sind Sie von dieser Pflicht befreit und haben ein Recht nicht auszusagen: Wer in Ausnahmefällen von der Pflicht zu Aussage befreit ist (siehe unten), regeln §§ 52 und 55 der Strafprozessordnung (StPO), damit sich Zeugen nicht in einer Zwangslage wiederfinden, die Wahrheit sagen zu müssen und dadurch einem Angehörigen zu schaden oder sich selbst belasten zu müssen.

Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO

Nach § 52 StPO können Angehörige des Beschuldigten ihre Aussage verweigern. Solche nahen Angehörigen sind Verlobte, Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte.

➔ Unter Verwandtschaft zählen Großeltern/Eltern/Kinder/Enkel/Geschwister/Nichten und Neffen/Onkel und Tanten.

➔ Verschwägerte sind grundsätzlich die Verwandten des Ehegatten.

Ein besonderes Problem ergibt sich bei Verlobten: Das Eheversprechen oder Versprechen zu einer Lebenspartnerschaft muss gegenseitig und von beiden Seiten ernst gemeint sein. Das Verlöbnis muss zur Zeit der Aussage bestehen, nicht notwendigerweise schon zum Tatzeitpunkt.

Die Feststellung, ob ein Verlöbnis vorliegt, trifft der vorsitzende Richter. Hier gilt nicht der Grundsatz „in dubio pro reo“, sodass eine behauptete Verlobung stets als richtig anzusehen wäre. Gibt es Zweifel über das Bestehen eines Verlöbnisses muss dieses unter Umständen nach § 56 StPO glaubhaft gemacht werden.

Der Zeuge muss vor jeder Vernehmung (erneut) über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt werden.

Das Zeugnisverweigerungsrecht muss der Zeuge ausdrücklich erklären und darf nicht einfach Tatsachen verschweigen. Er muss seine Verweigerung aber nicht begründen.

Wird das Zeugnis verweigert, ist die Vernehmung des Zeugen unzulässig und seine früheren Aussagen dürfen nicht verwertet werden, §§ 244 Abs.3 Satz 1, 245 Abs.2 Satz 2 StPO und § 252 StPO.

Gerne prüfe ich in Ihrem Fall, ob ein solches Zeugnisverweigerungsrecht besteht, ob hiervon Gebrauch gemacht werden soll und ob frühere Aussagen verwertbar bleiben oder eine Verwertung unzulässig ist.

Kontaktieren Sie einen kompetenten Strafverteidiger, damit Ihre Rechte gewahrt werden.

Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO

Nach § 55 StPO kann ein Zeuge auch dann die Auskunft verweigern, wenn diese ihn selbst oder eine Person nach § 52 StPO in die Gefahr der Strafverfolgung bringen würde. Wenn der auskunftsverweigerungsberechtigte Zeuge Angehöriger im Sinne des § 52 StPO ist, dann hat er ein Wahlrecht zwischen § 52 und § 55 StPO.

Nach § 52 StPO kann der Angehörige sein Zeugnis in vollem Umfang verweigern. Bei § 55 StPO steht dem Zeugen grundsätzlich ein Auskunftsverweigerungsrecht nur im Hinblick auf bestimmte Fragen zu, deren Beantwortung ihn oder einen Dritten belasten würden.

Dieses Recht einzelne Fragen nicht zu beantworten, kann aber zum Recht komplett die Aussage verweigern zu können, erstarken, wenn die Auskunft ein Teil eines „mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäudes“ ist, aus deren Zusammenspiel sich ein Anfangsverdacht herleiten ließe („Mosaiktheorie“ des BGH). Insoweit kann auch das Auskunftsverweigerungsrecht dazu führen, dass insgesamt keine Aussage gemacht werden muss.

Ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn eine Verfolgung offensichtlich ausgeschlossen ist, etwa wenn der Zeuge oder Angehörige wegen des konkreten Tatvorwurfs schon rechtskräftig verurteilt worden ist.

Ist die Weigerung erklärt, ist die weitere Befragung zu diesem einen Punkt unzulässig. Die anderen Angaben des Zeugen bleiben im Prozess verwertbar.

Das Nichterscheinen trotz Ladung kann die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 51 StPO rechtfertigen.

Inwieweit ein Auskunftsverweigerungsrecht oder ein Zeugnisverweigerungsrecht greift, kann ein Strafverteidiger im Einzelfall prüfen und beurteilen, Sie entsprechend prozesstaktisch beraten und Zeugenbeistand leisten.

Durchsuchung: Voraussetzungen einer Durchsuchung? Muss ich meine PIN bekannt geben? Wann bekomme ich mein Handy wieder?

Voraussetzungen einer Durchsuchung: Muss ich die Polizei einfach reinlassen?

Die Durchsuchung kann beim Verdächtigen, als auch bei anderen, nicht verdächtigen Personen stattfinden. Sie ist in den §§ 102 ff. der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.

Bei einer Durchsuchung beim Verdächtigen nach § 102 StPO müssen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat gegeben sein; und bei der Durchsuchung muss die Möglichkeit bestehen, Beweismittel oder den Täter aufzufinden.

Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, können Wohnung, Garage, PKW und der Beschuldigte selbst durchsucht werden. Aufgefundene Beweismittel können dann nach §§ 94 ff. StPO beschlagnahmt werden.

Wird bei einer anderen Person als dem Verdächtigen durchsucht, müssen statt nur der Möglichkeit des Auffindens hier bestimmte Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Beschuldigte in den Räumen aufhält, Spuren oder Gegenstände in den Räumen aufzufinden sind, § 103 StPO.

Die Durchsuchung kann gemäß § 105 Abs.1 StPO nur durch den Richter angeordnet werden. Diese Anordnung erfolgt im Rahmen eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses. Nur im Ausnahmefall – bei Gefahr im Verzug – kann die Staatsanwaltschaft (bei Durchsuchung beim Verdächtigen auch die Polizei) eine Durchsuchung durch Beschluss anordnen.

Bei der Anordnung der Durchsuchung muss stets beurteilt werden, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist und ein Anfangsverdacht vorliegt. Der Durchsuchungsbeschluss muss Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren und die weiteren Grenzen der §§ 104 ff. StPO einhalten.

Gegenstände, die auf die Begehung einer anderen Straftat hinweisen, können als sogenannte Zufallsfunde beschlagnahmt werden, § 108 StPO.

Werden entsprechende Gegenstände bei einer Durchsuchung gefunden, so werden sie gemäß § 94 StPO beschlagnahmt oder sichergestellt: Die Sicherstellung erfolgt bei freiwilliger Herausgabe der Sache. Der Gegenstand wird dann verwahrt. Bei nicht freiwilliger Herausgabe kommt es zur Anordnung der Beschlagnahme und Wegnahme der Sache (Beschlagnahme), die dann sichergestellt ist.

Für die Beschlagnahme ist ein Anfangsverdacht erforderlich und sie muss verhältnismäßig sein.

Bestimmte Gegenstände sind nach § 97 StPO beschlagnahmefrei oder es kann ein Beschlagnahmeverbot gelten, § 96 StPO.

Bei der Beschlagnahme von Computern, Tablets oder Handys inklusive ihrer Datenträger gilt § 94 StPO. Damit gelten dann auch alle Inhalte der Kommunikation (SMS/Whattsapp/Emails) als beschlagnahmt und können gemäß § 110 StPO durchgesehen werden.

Unbedingt empfehlenswert ist es, sich ruhig zu verhalten und keine unbedachten Äußerungen gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu tätigen. Es gilt unverzüglich einen Anwalt anzurufen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Dieser kann sodann Akteneinsicht nehmen und das weitere Vorgehen mit dem Mandanten abstimmen.

Bedenken Sie: Nach der Durchsuchung wird ein Durchsuchungsbericht von den beteiligten Polizeibeamten gefertigt. Wenn Sie sich äußern, wird das, was Sie gesagt haben dort drin stehen. Sie haben den Bericht nicht gegengelesen und nicht unterschrieben. Trotzdem wird Ihre Äußerung, die vielleicht gar nicht so getätigt worden ist, oder anders gemeint war, später in dem Verfahren Verwendung finden. Vermeiden Sie daher alle Äußerungen zum Tatvorwurf.

Daher gilt: Seien Sie freundlich. Machen Sie aber in keinem Fall Angaben zum Tatvorwurf. Rufen Sie einen Fachanwalt für Strafrecht an, der Sie in dieser Situation unterstützt und sie rechtlich berät.

Muss ich mein Handy herausgeben und meine PIN bekanntgeben?

Ein Handy muss nur dann herausgegeben werden, wenn ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss und eine richterliche Beschlagnahmeanordnung von vornherein vorliegen; oder die Polizei oder Staatsanwaltschaft eine Durchsuchung und Beschlagnahme aufgrund Gefahr im Verzuge angeordnet hat (§ 111j StPO).

Bei Handys ist in der Regel eine Gefahr im Verzuge anzunehmen, weil die Zeit zur Einholung eines richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Beschlagnahmebeschlusses ausreichen würde, das Handy verschwinden zu lassen.

Eine Beschlagnahme des Handys im Rahmen einer Durchsuchung ist weiter nur dann rechtmäßig, wenn ein Anfangsverdacht einer verfolgbaren Straftat vorliegt und die Beschlagnahme nicht unverhältnismäßig ist.

Nach der Durchsuchung und Beschlagnahme stellt sich die Frage, ob der Durchsuchte auch die Pin oder sonstige Sperrcodes des Handys bekannt geben muss. Aus dem Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss, folgt, dass auch niemand zur Bekanntgabe seiner PIN verpflichtet ist, um eine Überführung oder die Ermittlung von Straftaten zu erleichtern.

Äußerungen der Polizei, dass die Inhalte des Handys ohnehin durchgesehen würden, und dies ohne Bekanntgabe der PIN nur verzögert würde, sollten Sie zunächst unbeachtet lassen. Nach Rücksprache mit einem Anwalt kann nur im Einzelfall entschieden werden, ob die Bekanntgabe der PIN sinnvoll ist oder nicht.

➔ Wird das Handy und die PIN freiwillig herausgegeben, kann der gesamte Inhalt verwendet werden.

➔Hat der Durchsuchte nicht mitgewirkt, muss zunächst geprüft werden, ob der Durchsuchungsbeschluss überhaupt rechtmäßig war (unter Umständen überhaupt eine Gefahr im Verzug vorlag). Auch müsste der Durchsuchte richtig darüber belehrt worden sein, dass er seine PIN nicht bekannt geben muss. War eine Maßnahme nicht rechtmäßig, so dürften die gefundenen Beweise gegebenenfalls nicht verwertet werden.

Bei Rechtmäßigkeit der Durchsuchung und Beschlagnahme sind sämtliche Inhalte des Handys verwertbar. Datenschutzbestimmungen stehen dem nicht entgegen.

Kontaktieren Sie daher einen Strafverteidiger, der sodann den Einzelfall prüfen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen wird.

Wann bekomme ich mein Handy wieder?

Wurde das Handy bei einer Durchsuchung beschlagnahmt oder sichergestellt, erfolgt die Auswertung der Daten.

➔ Finden sich auf dem Handy keine tatrelevanten Beweise, wird das Handy in der Regel nach    Abschluss des Verfahrens wieder herausgegeben.

„Abschluss des Verfahrens“ bedeutet in der Regel nach der Einstellung des Verfahrens oder nach der Rechtskraft des strafrechtlichen Urteils: Das ist der Zeitpunkt, in dem die Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln abgelaufen sind.

Dann steht dem Eigentümer ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB oder aus einem öffentlich-rechtlichem Verwahrungsverhältnis zu. Dieser kann im Zweifel vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

➔ Werden auf dem Handy tatrelevante Nachrichten oder Bilder gefunden, so wird das Handy als Tatmittel nach § 74 oder § 74a StGB eingezogen und nicht wieder herausgegeben.

Ich habe einen Strafbefehl bekommen, was soll ich tun?

Sie haben einen Strafbefehl erhalten und haben Fragen hierzu?

Vielleicht kann der folgende Text ein bisschen Licht ins Dunkel bringen:

Was ist der Strafbefehl?

Der Strafbefehl ist eine Verurteilung ohne Hauptverhandlung.

Grundsätzlich erfolgen Verurteilungen in einer Hauptverhandlung, also nach mündlicher Verhandlung vor Gericht. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, ohne eine solche mündliche Hauptverhandlung, also im schriftlichen Verfahren verurteilt zu werden. Hierzu dient das Strafbefehlsverfahren.

Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich einen Strafbefehl erhalten habe?

Sie haben zwei Wochen Zeit, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen (§ 410 I StPO). Tun Sie dies nicht, wird der Strafbefehl rechtskräftig und die gegen Sie verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe kann nicht mehr ohne weiteres angegriffen werden.

Wenn Sie Einspruch einlegen, tritt die Rechtsfolge erstmal nicht ein. Sie müssen also eine Geldstrafe nicht zahlen und auch eine Freiheitsstrafe wäre nicht rechtskräftig verhängt.

Auch ein gegebenenfalls verhängtes Fahrverbot müsste erstmal nicht angetreten werden.

Das bedeutet: Wenn Sie mit den Folgen des Strafbefehls absolut Einverstanden sind, brauchen Sie nichts weiter tun. Der Strafbefehl wird rechtskräftig und Sie erhalten eine Kostenrechnung über die Geldstrafe und die Verfahrenskosten.

Wenn Sie mit dem Inhalt und den Folgen des Strafbefehls nicht einverstanden sind, wird es in den allermeisten Fällen Sinn machen, einen im Strafrecht versierten Anwalt zu beauftragen, der gegen den Strafbefehl Einspruch einlegt und Sie in dem weiteren Verfahren unterstützt und gerichtlich vertritt.

Sie sollten auch einen Anwalt beauftragen, wenn Sie sich nicht sicher nicht, ob Sie den Strafbefehl akzeptieren sollten, oder nicht.

Der Anwalt wird dann fristwahrend Einspruch einlegen, so dass der Strafbefehl nicht rechtskräftig wird.

Sodann kann der Anwalt prüfen, ob eine Verurteilung komplett vermieden werden kann – etwa durch die Erreichung eines Freispruchs, oder durch die Einstellung des Verfahrens.

Weiter kann der Anwalt prüfen, ob etwa eine verhängte Geldstrafe verringert werden kann, oder führerscheinrechtliche Konsequenzen vermieden werden können.

Was passiert, wenn ich Einspruch gegen den Strafbefehl einlege?

Wenn Sie oder ein von Ihnen beauftragter Anwalt Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt, führt dies dazu, dass die gegen Sie verhängte Rechtsfolge nicht in Rechtskraft erwächst und somit noch veränderbar ist.

Der große Vorteil der Beauftragung eines Anwalts liegt hierbei unter anderem darin, dass dem Anwalt ein Recht auf Akteneinsicht zusteht.

Dies bedeutet, der Anwalt wird gleichzeitig mit der Einspruchseinlegung die Ermittlungsakte beim Amtsgericht anfordern und sodann die Erfolgsaussicht des Einspruchs prüfen.

Der Anwalt erhält dann sämtliche Zeugenaussagen, sämtliche zur Akte gereichten Unterlagen, alle polizeilichen Berichte und Vermerke und Ihre Aussage (so sie denn eine Aussage gemacht haben).

Nach dem Erhalt der Ermittlungsakte wird der Anwalt den Akteninhalt sichten und sich ein Bild von den Erfolgsaussichten in der Sache machen. Er wird den Akteninhalt mit ihnen besprechen. Hierbei ist natürlich auch von entscheidender Bedeutung, was Sie dem Anwalt zur Sache sagen können. Nur Sie können darüber berichten, was vielleicht noch gar nicht in der Akte steht, welche Zeugen noch gar nicht aus der Akte ersichtlich sind, aber dringend gehört werden müssen.

Das Gespräch mit dem Mandanten hat daher eine ganz entscheidende Bedeutung!

Nachdem sich der Anwalt also vom Akteninhalt und Ihrer Schilderung ein Bild gemacht hat, kann er Sie beraten, ob in der Sache Erfolgsaussichten bestehen und welches weitere Vorgehen am Sinnvollsten ist.

Dies kann die Aufrechterhaltung des Einspruchs sein

Oder die Rücknahme, mangels Erfolgsaussicht.

Oder die Beschränkung des Einspruchs auf einzelne Punkte des Strafbefehls.

Kann ich einen Einspruch gegen den Strafbefehl später zurücknehmen?

Wenn ein Festhalten am Einspruch gegen den Strafbefehl keine Erfolgsaussichten hat, wird der Anwalt Ihnen raten, den Einspruch zurück zu nehmen.

Dies ist unproblematisch möglich, wenn der Hauptverhandlungstermin noch nicht begonnen hat. Aber auch eine Rücknahme des Einspruchs in der Hauptverhandlung ist möglich, wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt (§§ 411 III 2 StPO i.V.m. § 303 S.1 StPO).

Auf Grund der Möglichkeit, den Einspruch gegen den Strafbefehl zurück zu nehmen, macht es zumindest in den Fällen Sinn, einen erhaltenen Strafbefehl zunächst anwaltlich überprüfen zu lassen, in denen Sie nicht absolut sicher sind, dass Sie den Strafbefehl akzeptieren wollen. Denn immer dann, wenn die Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verbesserung nicht möglich ist, kann der Einspruch ohne Probleme zurück genommen werden.

Strafbefehl: Die Geldstrafe ist zu hoch; das Fahrverbot muss weg; ich darf keinen Eintrag im Führungszeugnis bekommen: Ziele der Verteidigung gegen den Strafbefehlsvorwurf

Mögliches Ziel der Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl kann es sein, eine Verurteilung komplett zu vermeiden.   Dann wird der Strafbefehl im Ganzen angegriffen.  Ziel der Verteidigung ist dann also ein Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens.

Es ist aber auch möglich, den Strafbefehl nur insoweit anzugreifen, als eine bestimmte Folge des Strafbefehls angegriffen werden soll, nicht aber der Strafbefehl als Ganzes:

Möglich wäre hier als Verteidigungsziel etwa die Vermeidung einer Verurteilung, die im Führungszeugnis steht.

Möglich wäre auch eine Verteidigung gegen die Höhe der Geldstrafe.

Auch kann es das Ziel eines Einspruchs gegen den Strafbefehl sein, zu erwirken, dass keine Verurteilung erfolgt, die im Hinblick auf eine Sicherheitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz zum Verlust des Arbeitsplatzes führt.

Das konkrete Ziel der Verteidigung bei Erhalt eines Strafbefehls kann also ganz verschiedenartig sein.

Um zu wissen, welches Ziel verfolgt werden kann, muss man zunächst einmal wissen, welche Folgen an eine Verurteilung durch den Strafbefehl geknüpft sind.

Dies betrifft nicht nur die ausdrücklich im Strafbefehl ausgeführte Sanktion, sondern auch die nicht ausdrücklich im Strafbefehl enthaltenen Folgen.

Nicht ausdrücklich im Strafbefehl beantwortet werden folgende Fragen:

➔ Führt die Verurteilung durch Strafbefehl zu einem Eintrag im Führungszeugnis?

➔ Hat die Verurteilung durch Strafbefehl Auswirkungen auf meine ausgeübte berufliche Tätigkeit (z.B.: Auswirkung des Strafbefehls auf eine Sicherheitsüberprüfung)

➔ Sind Führerscheinrechtliche Konsequenzen im Verwaltungswege etwa bei Verurteilungen wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz zu erwarten? Was kann ich dagegen tun?

➔ Was sind die Folgen einer Verurteilung durch Strafbefehl für meine waffenrechtliche Erlaubnis?

➔ Welche zivilrechtlichen Folgen sind zu befürchten (Strafbefehl und Auswirkungen auf Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche)?

Einspruch gegen den Strafbefehl: Muss ich vor Gericht erscheinen?

Grundsätzlich muss der Angeklagte zur Hauptverhandlung persönlich erscheinen (§ 230 I StPO). Das Strafbefehlsverfahren enthält allerdings eine Ausnahmeregelung:

Nach § 411 II 1 StPO ist es möglich, sich von einem Verteidiger in der Hauptverhandlung vertreten zu lassen, selbst also nicht zu erscheinen.

Diese Ausführungen sind nicht umfassend und können keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben. Sie dienen lediglich einer ersten Information zum benannten Thema. Wenn Sie Fragen haben, etwas unklar ist, oder Sie eine ausführlichere anwaltliche Beratung oder Vertretung wünschen, freue ich mich, wenn ich Ihnen helfen darf.

Ich habe eine Anklage erhalten. Was soll ich tun?

Sie haben eine Anklage erhalten und haben Fragen hierzu?

Vielleicht kann der folgende Text ein bisschen Licht ins Dunkel bringen:

Was ist eine Anklage? Muss ich vor Gericht erscheinen?

Die Anklage wird von der Staatsanwaltschaft verfasst und enthält einen strafrechtlichen Vorwurf. Die Staatsanwaltschaft wirft Ihnen also ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten vor und beantragt gegenüber dem Gericht, die Anklage zuzulassen und einen Hauptverhandlungstermin zu bestimmen.

In der Regel ist die Zulassung der Anklage nur eine rechtliche Formalie und keine besonders intensive Prüfung.

Es ist also sehr wahrscheinlich, dass es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung gegen Sie kommen wird.

Weil eine Hauptverhandlung grundsätzlich nicht ohne den Angeklagten stattfinden darf (§ 230 I StPO), sind Sie verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen.

Anders ist dies im Verfahren nach Einspruch gegen den Strafbefehl, da Sie sich hier von einem Verteidiger vertreten lassen können, selbst also nicht erscheinen müssen (§ 411 II 1 StPO).

Anklage erhalten: Was bedeutet die Frist?

Gemäß § 201 I 1 StPO wird dem Angeschuldigten eine Frist gesetzt, innerhalb derer er Beweiserhebungen beantragen kann.

Wichtig: Diese Frist bezieht sich lediglich auf das Zwischenverfahren.

Sie – oder ein von Ihnen beauftragter Anwalt – ist natürlich auch nach Ablauf dieser Frist befähigt, Beweisanträge zu stellen, Zeugen zu benennen, Erklärungen abzugeben oder sonstige Anträge zu verfassen und vorzubringen.

Die in der Anklageschrift benannte Frist bedeutet also nur, dass nach Ablauf der Frist eine Entscheidung über die Frage, ob die von der Staatsanwaltschaft beantragte Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt, oder nicht.

Eine Verteidigung gegen den Vorwurf ist auch danach, insbesondere in der Hauptverhandlung und sogar noch in einem etwaigen Rechtsmittelverfahren möglich.

Anklage erhalten: Was muss ich tun? Brauche ich einen Anwalt?

In einigen vom Gesetz geregelten Fällen ist es zwingend, dass Sie einen Anwalt haben, da sonst eine Verhandlung gegen Sie nicht stattfinden darf.

Wenn dies der Fall ist, steht dies entweder in dem Anschreiben, mit welchem Sie die Anklage zugesendet bekommen, explizit drin. Sie erhalten dann eine Frist einen Anwalt zu benennen, der Sie vertreten soll.

Auch in Fällen, in denen dieser Passus in dem Anschreiben nicht enthalten ist, kann ein Anwalt prüfen, ob ein Fall der sogenannten „notwendigen Verteidigung“ besteht und nicht ohne Anwalt gegen Sie verhandelt werden darf.

Sollte beides nicht der Fall sein, besteht zwar keine Pflicht zur anwaltlichen Vertretung im Hauptverfahren, es besteht aber selbstverständlich trotzdem die Möglichkeit, sich anwaltlich vertreten zu lassen.

Da es – aller Voraussicht nach –  zu einer Hauptverhandlung gegen Sie kommen wird, stellt sich die Frage, ob Sie sich dort alleine verteidigen wollen, oder ob Sie professionelle Hilfe in Form eines Strafverteidigers hinzuziehen wollen.

In einer Hauptverhandlung erwartet Sie grundsätzlich ein Vertreter der Staatsanwaltschaft, also eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt. Weiterhin sitzen Sie mindestens einem – gegebenenfalls auch mehreren – Richtern gegenüber.

Daneben sind – je nach Fall – vermutlich Polizeibeamte als Zeugen zu erwarten und unter Umständen noch der oder die Anzeigeerstatterin, also die Person, die Ihnen den Verstoß vorwirft und die Angelegenheit bei der Polizei beanzeigt hat.

Sie sehen: Es dürfte in den meisten Fällen durchaus sinnvoll sein, sich anwaltlich beraten und vertreten zu lassen, um sich dieser Besetzung nicht ganz alleine gegenüber zu sehen….

Dies gilt auch aus der Folgenden Erwägung:

Der Richter kennt die Akte. Die Staatsanwaltschaft kennt sie auch, denn sie war die aktenführende Behörde und hat schließlich die Anklage gegen Sie erhoben. Der Polizist, der nun als Zeuge aussagen soll, kennt selbstverständlich auch die Akte: Er hat sie angelegt und die übrigen Zeugen vernommen und die Vernehmungen protokolliert, Sachverhaltsberichte und Vermerke geschrieben…..

Nur Sie kennen die Akte nicht.

Sie haben also einen entscheidenden Wettbewerbsnachteil, wenn Sie unvorbereitet und ohne Aktenkenntnis in der Hauptverhandlung erscheinen.

Dieser Nachteil lässt sich durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts beheben. Der Anwalt hat ein Recht auf Akteneinsicht und kann die komplette Ermittlungsakte einsehen und mit Ihnen den Akteninhalt besprechen. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch!

Akteneinsicht

Das vielleicht wichtigste Recht des Verteidigers ist das umfassende Recht auf Akteneinsicht.

Dieses Recht steht dem Beschuldigten selbst nur abgeschwächt unter der Bedingung zu, dass der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und die Interessen Dritter nicht entgegenstehen (§ 147 IV 1 StPO).

Warum ist die Aktenkenntnis von so entscheidender Bedeutung?

Der Richter kennt die Akte. Die Staatsanwaltschaft kennt sie auch, denn sie war die aktenführende Behörde und hat schließlich die Anklage gegen Sie erhoben. Der Polizist, der nun als Zeuge aussagen soll, kennt selbstverständlich auch die Akte: Er hat sie angelegt und die übrigen Zeugen vernommen und die Vernehmungen protokolliert, Sachverhaltsberichte und Vermerke geschrieben…..

Nur Sie kennen die Akte nicht.

Sie haben also einen entscheidenden Wettbewerbsnachteil, wenn Sie unvorbereitet und ohne Aktenkenntnis in der Hauptverhandlung erscheinen.

Eine ganz entscheidende Tätigkeit des Strafverteidigers ist es daher, Akteneinsicht zu nehmen und den Akteninhalt sodann auszuwerten und mit dem Mandanten zu besprechen.

Erst wenn Sie durch die Einsicht in die Ermittlungsakte auf dem gleichen Informationslevel wie die übrigen Verfahrensbeteiligten sind, ist eine zielführende Strafverteidigung überhaupt möglich.

Machen Sie von diesem Recht Gebrauch: Verteidigen Sie sich nicht blind, sondern mit Kenntnis des Akteinhalts. Gerne fordere ich die Akte in Ihrem Fall an.

Sie haben das Recht zu Schweigen – Machen Sie hiervon Gebrauch

Ein ganz entscheidendes Recht des Beschuldigten ist das Recht zu schweigen.

§ 136 I 2 StPO

Dem Beschuldigten steht es frei, ob er zur Sache aussagt, oder nicht.

Es besteht Aussagefreiheit. Der Beschuldigte kann sich äußern, muss es aber nicht.

Viele Menschen, die erstmalig von einem Strafverfahren betroffen sind, fragen sich, wieso Sie eine Aussage erstmal verweigern sollten:

Was mir vorgeworfen wird ist falsch, ich möchte das so schnell wie möglich klarstellen. Wer schweigt, macht sich nur noch mehr verdächtig, sonst könnte er ja etwas sagen. Ich möchte meine Version des Ablaufs schildern, es war eigentlich ganz anders…..

Dies dürften nur einige Gedanken sein, die jemand hat, der etwa eine Vorladung von der Polizei, eine Anklage der Staatsanwaltschaft, oder eine Ladung zu einem Gerichtstermin erhält.

Warum es in den allermeisten Fällen trotzdem wichtig ist (erstmal) zu schweigen, möchte ich Ihnen kurz erläutern:

Wenn Sie unmittelbar eine Aussage machen, wird diese Aussage vermerkt. Dies geschieht, wenn Sie die Aussage im Rahmen einer förmlichen Vernehmung machen, durch die Anfertigung eines Protokolls. Diese Aussage ist dann also Teil der Ermittlungsakte und ohne weiteres nicht mehr veränderbar.

Sie machen diese Aussage dann ohne Aktenkenntnis. Sie können sich gegen einen Vorwurf aber umso besser verteidigen, umso mehr Informationen Sie haben. Ohne die Aktenkenntnis haben Sie nur beschränkte Informationen. Warum sollten Sie also dem – menschlich verständlichen Impuls – möglichst früh etwas zur Sache zu sagen, nachgeben und sich so aus einer schlechteren Position heraus verteidigen?

Besser wäre es, den Wunsch sich unmittelbar zu äußern, zurückzustellen, einen Fachanwalt für Strafrecht anzurufen, über diesen Anwalt Akteneinsicht beantragen zu lassen und nach der Kenntnis des Akteninhalts zu entscheiden, ob eine Äußerung erfolgen soll und wie eine etwaige Äußerung erfolgen soll (schriftlich oder mündlich, durch Sie persönlich oder durch Ihren Verteidiger).

Verzichten Sie nicht auf Ihre Rechte, machen Sie davon Gebrauch.

Bedenken Sie: Auch wenn Sie sich außerhalb einer förmlichen Vernehmung äußern, wird der Polizeibeamte Ihre Äußerung später niederschreiben. Vielleicht hat er sich vor Ort nur ein paar Notizen gemacht, ist danach noch zu zwei weiteren Einsätzen gefahren und hat den Vermerk über Ihre Äußerung dann erst am Folgetag anhand seiner Notizen geschrieben. Sie haben diesen Vermerk nie gesehen und auch nicht unterschrieben. Er gibt Ihre Aussage vielleicht unzutreffend, vielleicht ungenau und vielleicht aus dem Zusammenhang gerissen wieder. Trotzdem ist dieser Vermerk dann in der Akte und Sie werden sich diese Äußerung – die Sie vielleicht gar nicht, oder anders gesagt oder gemeint haben – später vorhalten lassen müssen. Dies kann nicht nur unerfreulich sein, sondern schlimmstenfalls entscheidend für die Frage sein, ob Sie freigesprochen oder verurteilt werden.

Am besten kann der Verteidiger seinem Mandanten helfen, wenn er möglichst früh am Verfahrensgang mitwirken kann und der Mandant noch keine Aussage gemacht hat. Helfen Sie mir, Ihnen zu helfen. Machen Sie zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.

Im Strafverfahren geht es um nicht weniger, als die Frage, ob Sie eine hohe Geldstrafe zahlen müssen, ob Sie Ihre Freiheit verlieren, Ihre Fahrerlaubnis, oder Ihre Arbeit.

Diese Entscheidungen sind entweder unmittelbar mit dem Strafverfahren verbunden – wie bei der Verhängung einer Geld- oder Freiheitsstrafe – oder Sie können mittelbare Folge des Strafverfahrens sein: Verlust der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde wegen Verurteilung nach dem Betäubungsmittelgesetz. Verlust der Arbeit durch Kündigung wegen Verurteilung einer Straftat am Arbeitsplatz.

Wenn Sie also bedenken, dass die Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung extreme Auswirkungen auf ihr zukünftiges Leben haben können, sollten Sie alles vermeiden, was Ihre Verteidigungsposition schwächt. Lassen Sie sich daher bestenfalls bevor Sie eine Aussage machen, fachkundig beraten.

Wenn Sie eine Aussage machen, dann soll Ihnen diese Aussage jedenfalls nicht schaden. Sie soll Ihre Position nicht verschlechtern, sondern sie verbessern. Lassen Sie uns gemeinsam dafür sorgen, dass Ihre Sicht der Dinge gehört wird und wir das bestmögliche Ergebnis erreichen.

Wenn Sie aussagen, dann mit anwaltlicher Beratung. Ich stehe gerne an Ihrer Seite!

Betäubungsmittelstrafrecht

Sie haben eine Vorladung erhalten wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz?

Bei Ihnen fand eine Durchsuchung statt, weil Ihnen der Handel oder der Besitz mit Betäubungsmitteln vorgeworfen wird?

Die folgenden Ausführungen, sollen ein paar Fragen zu diesem Themenbereich klären:

§ 29 BtMG oder § 29a BtMG? Die nicht geringe Menge

Im Betäubungsmittelstrafrecht ist es für die rechtliche Bewertung von großer Bedeutung, ob Ihnen ein Verstoß nach § 29 BtMG vorgeworfen wird, oder ein Verstoß gegen § 29a BtMG.

Der Unterschied liegt darin, dass ein Vergehen nach § 29 BtMG auch mit einer Geldstrafe abgeurteilt werden kann, wogegen ein Verbrechen nach § 29a BtMG grundsätzlich mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden ist.

Dies bedeutet dass bei einer Verurteilung wegen des Vorwurfes des Handeltreibens mit einer nicht geringen Menge grundsätzlich nur eine Freiheitsstrafe verhängt werden kann. Die Verhängung einer Geldstrafe sieht der Gesetzgeber nicht vor (Ausnahme: Minderschwerer Fall).

Wann liegt eine nicht geringe Menge vor, wann eine „normale“ Menge?

Entscheidend für die Frage, wann eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel vorliegt, ist der Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel.

Es kommt also nicht darauf an, wie viel Gramm des jeweiligen Betäubungsmittels Sie besessen haben oder viel Gramm bei einer Durchsuchung aufgefunden worden oder veräußert worden sind. Entscheidend ist, wie hoch der Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel war und ob die von der Rechtsprechung gezogene Grenze zur nicht geringen Menge überschritten worden ist.

Ist dies der Fall, beträgt der Strafrahmen 1-15 Jahre Freiheitsstrafe! Kontaktieren Sie daher unmittelbar einen Strafverteidiger, der Ihre Interessen vertritt und Ihnen zur Seite steht!

Nachfolgend aufgelistet sind die Grenzwerte der nicht geringen Menge der gängigsten Betäubungsmittel:

Die nicht geringe Menge Haschisch (oder Marihuana) beträgt 7,5 Gramm THC.

Die nicht geringe Menge Amphetamin beträgt 10 Gramm Amphetaminbase.

Die nicht geringe Menge LSD beträgt 120 Konsumeinheiten / 6 mg.

Die nicht geringe Menge Methamphetamin beträgt 5 Gramm Methamphetaminbase

Die nicht geringe Menge Kokain beträgt 5 Gramm KHCI.

Die nicht geringe Menge Heroin beträgt 1,5 Gramm HHCI.

Die nicht geringe Menge MDMA beträgt 30 Gramm MDMA-Base oder 35 Gramm MDMA-Hydrochlorid

Betäubungsmittel zum Eigengebrauch ist das strafbar?

Der Konsum von Betäubungsmitteln an sich ist nicht strafbar. Der Besitz von Betäubungsmitteln allerdings schon.

Nun gibt es aber nur wenige Fälle, in denen es denkbar ist, dass man Betäubungsmittel konsumiert, die man vor dem Konsum nicht besessen hat. Insoweit steht eine Strafbarkeit immer im Raum, wenn auch nur eine kleine Menge an Betäubungsmitteln bei Ihnen aufgefunden wird. Auch dann, wenn Sie die Betäubungsmittel nur selbst konsumieren wollen.

Eine Strafbarkeit ist also auch bei geringen Mengen an Betäubungsmitteln gegeben, wobei unter bestimmten Voraussetzungen von der Bestrafung abgesehen werden kann (§ 29 V, 31a I BtMG).

Ob die Voraussetzungen vorliegen, kann ich in Ihrem Fall gerne für Sie prüfen.

Da allerdings das Absehen von Strafe lediglich erfolgen kann nicht aber erfolgen muss ist es auch in Fällen, in denen Ihnen lediglich der Besitz einer geringen Menge Betäubungsmitteln angelastet wird, ratsam einen Anwalt mit Ihrer Strafverteidigung zu beauftragen.

Dies gilt umso mehr, da selbst bei einem Absehen von Strafe und selbst dann, wenn Sie nie ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt haben, Probleme in Bezug auf Ihre Fahrerlaubnis entstehen können.

Die Führerscheinstelle kann nämlich immer dann, wenn sie Zweifel daran hat, dass der Konsum von Betäubungsmitteln und das Führen von Kraftfahrzeugen getrennt wird, Maßnahmen wie etwa eine MPU anordnen.

Eine strafrechtliche Verurteilung ist hierfür nicht zwingend erforderlich. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, auch in einem Verfahren, in welchem Ihnen lediglich ein kleinerer Verstoß gegen das BtMG vorgeworfen wird, sich möglichst früh anwaltlich beraten zu lassen, damit sich das Verfahren nicht negativ auf Ihre Fahrerlaubnis auswirkt.

Gerne berate ich Sie auch zu diesem Punkt ausführlich.

Bewährung: Was muss ich tun, um Bewährung zu bekommen?

Zunächst darf eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren nicht erfolgen. Strafen von mehr als 2 Jahren dürfen nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.

Wenn also erreicht werden kann, dass eine Freiheitsstrafe, die sich im aussetzungsfähigen Rahmen von höchstens 2 Jahren bewegt, verhängt wird, stellt sich die Frage, welche Voraussetzungen notwendig sind, damit die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Freiheitsstrafen, bis zu einem Jahr einerseits und Freiheitsstrafen, die länger als 1 Jahr sind, aber 2 Jahre nicht übersteigen.

Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr: Wann bekomme ich Bewährung?

Gemäß § 56 I StGB wird eine Freiheitsstrafe, die 1 Jahr nicht übersteigt, zur Bewährung ausgesetzt, wenn eine günstige Sozialprognose besteht.

Dies ist dann der Fall, wenn die begründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verurteilte keine weiteren Straftaten begeht. Die Verteidigung muss dem Gericht also darlegen, dass die Wahrscheinlichkeit eines künftig straffreien Verhaltens größer ist, als diejenige neuer Straftaten.

Auch hier gilt, dass ein möglichst frühes Mitwirken eines Strafverteidigers hilfreich ist, damit die Voraussetzungen möglichst schon im Ermittlungsverfahren in die Wege geleitet werden können.

Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr: Kann ich noch eine Bewährung erhalten?

Ja. Allerdings gelten bei der Verhängung von Freiheitsstrafen, die länger als 1 Jahr sind verschärfte Anforderungen bezüglich der Frage, ob die Freiheitsstrafe noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Nach § 56 II 1 StGB müssen – neben der Voraussetzung einer günstigen Sozialprognose – „besondere Umstände“ vorliegen, damit die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Stellt sich in Ihrem Fall die Frage, ob eine zu verhängende Freiheitsstrafe angetreten werden muss, oder ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, helfe ich Ihnen gerne, damit wir das Ziel einer Bewährungsstrafe erreichen können. Ich setze mich gerne für Sie ein.

Jugendstrafrecht

Das Strafrecht ist vielschichtig. Eine besondere Herausforderung stellt das Jugendstrafrecht dar. Die Unterschiede zum herkömmlichen „Erwachsenenstrafrecht“ sind vielfältig. Lassen Sie sich daher von einem Verteidiger vertreten, der auch die besonderen Anforderungen des Jugendstrafrechts kennt und sich hierauf spezialisiert hat.

Als Zertifizierter Verteidiger für Jugendstrafrecht bilde ich mich regelmäßig gerade auch in diesem Bereich des Strafrechts fort. Die besonderen Ängste, Sorgen und Nöte von Jugendlichen, Heranwachsenden und deren Eltern sind mir daher vertraut.

Wie wirkt sich das Verfahren meines Kindes auf seine Ausbildung aus?

Wird es bei einer Verurteilung zu einem Eintrag in ein polizeiliches Führungszeugnis kommen?

Mein Sohn will den Führerschein machen, kann das Jugendstrafverfahren hier zu Problemen führen?

Wird die Schule oder die Ausbildungsstelle informiert, wenn es zu einer Verurteilung kommt?

Wie kann mir ein Strafverteidiger im Jugendstrafrecht helfen, damit wir schwerwiegende Folgen für meine Zukunft vermeiden?

Dies sind nur einige Fragen, die sich Jugendliche, Heranwachsende oder deren Eltern stellen, wenn sie von einem Jugendstrafverfahren betroffen sind.

Insbesondere Jugendliche sind hier regelmäßig überfordert die für sie besonders belastende Situation zu meistern. Der Jugendliche hat sich hier mit  der Polizei, der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls dem Gericht auseinanderzusetzen.

Gerade in diesen Verfahren ist es daher von höchstem Wert einen kompetenten Ansprechpartner zu haben, der fest an der Seite des Jugendlichen steht, ihn berät, über den Gang des Verfahrens und die Abläufe informiert und eine geeignete Verteidigungsstrategie ausarbeitet, damit das Verfahren nicht dazu führt, dass ihm hierdurch Nachteile in seiner beruflichen oder schulischen Zukunft entstehen. 

Rufen Sie mich an: Gemeinsam finden wir eine Lösung für Ihr Problem!

Jugendarrest

Was ist der Jugendarrest?

Der Jugendarrest ist ein – im Vergleich zur Jugendstrafe – kurzer Freiheitsentzug, der in Form eines Kurz-, Freizeit- oder Dauerarrests verhängt werden kann.

Auch die Verhängung eines Ungehorsamsarrests – etwa wenn Auflagen nicht erfüllt worden sind – ist möglich.

Von einem Warnschussarrest spricht man, wenn der Arrest neben einer zur Bewährung verhängten Jugendstrafe verhängt wird.

Der Jugendarrest muss innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 87 IV JGG verbüßt werden. Nach Ablauf der Frist ist eine Verbüßung des Jugendarrests unzulässig.

Wichtig: Bei einem zum Zeitpunkt des Urteils bereits Erwachsenen kommt diese Sanktion nicht in Betracht, da hier spezifisch jugendtypische Behandlungstechniken angewendet werden.

Der Jugendarrest hat 2 Sanktionsziele: die positive Individualprävention steht im Vordergrund. Nur sekundär soll das Ziel einer negativen Individualprävention in Form der individuellen Abschreckung verfolgt werden.

Dies bedeutet, dass primär eine Einstellungsänderung herbeigeführt werden soll und der Arrest dem Ziel dienen soll, dass eine Freizeitbeschäftigung erlernt wird. Nur sekundär geht es also um Abschreckung und Strafe.

Die wiederholte Arrestanordnung ist daher problematisch, da der Schock im Sinne einer Abschreckung eine einmalige Erfahrung voraussetzt.

Als Freiheitsentzug scheidet Jugendarrest mit Rücksicht auf das Verhältnismäßigkeitsgebot zunächst bei leichter Kriminalität aus. Arrest soll nicht ausgeschlossen sein, wenn schon vorher U-Haft oder eine andere Art der Inhaftierung erfolgt sind.

Der Arrest kann – in Abweichung zu § 13 JGG, wonach Zuchtmittel (wie etwa der Arrest) nur dann angewandt werden dürfen, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist – über § 16a auch neben der Jugendstrafe verhängt werden.

Die Gesetzesbegründung gibt Aufschluss darüber, dass dies aus zwei Gründen möglich sein soll:

1. Es soll vermieden werden, dass der Jugendliche die Verhängung einer Bewährungsstrafe als Freispruch zweiter Klasse empfindet.

2. Weiterhin soll vermieden werden, dass z.B. bei mehreren Angeklagten der Haupttäter eine Bewährungsstrafe erhält und der Täter, dem ein geringerer Vorwurf gemacht wird, eine Freiheitsentziehung in Form des Arrests erleidet.

Gemäß § 16a Abs. 2 JGG soll der Arrest neben der Jugendstrafe in der Regel aber nicht geboten sein, wenn der Verurteilte bereits früher Jugendarrest verbüßt hat oder sich vorher in U-Haft befunden hat.

Wie kann ich Jugendarrest vermeiden?

Wichtig ist auch hier, einen im Jugendstrafverfahren geübten Strafverteidiger hinzuzuziehen, der möglichst von Beginn gemeinsam mit dem Mandanten eine Strategie entwickelt, wie ein Freiheitsentzug vermieden werden kann.

Lassen Sie sich helfen, stellen Sie sich dem Verfahren nicht alleine. Ich setze mich gerne für Sie ein und stehe fest an Ihrer Seite.

Wo muss ich den Jugendarrest verbüßen? Wo wird der Jugendarrest vollstreckt?

Der Jugendarrest wird in einer Jugendarrestanstalt vollstreckt.

In Hessen befindet sich diese Anstalt in Gelnhausen.

In Rheinland-Pfalz befindet sie sich in Worms.