Ihr Rechtsanwalt In Mainz
Meine Kanzlei befindet sich in der Rheinallee 3a, direkt am Rheinufer und nur wenige Meter vom Amtsgericht und Landgericht Mainz entfernt.
Parkmöglichkeiten gibt es entweder am Gericht oder gegenüber der Kanzlei im „Parkhaus Rheinufer“ (Parkhaus Rheinufer – PMG Parken in Mainz GmbH (parken-in-mainz.de).
Als Rechtsanwalt in Mainz und zugleich Fachanwalt für Strafrecht, kann ich Ihnen eine kompetente und engagierte anwaltliche Beratung und Vertretung bieten.
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Die Vorladung
Es wird bei Ihnen sicherlich ein ungutes Gefühl auslösen, wenn Sie zum ersten Mal ein Schreiben erhalten, das Sie zu einer Vernehmung vorlädt. Zudem werden Sie sich womöglich fragen, aus welchem Grund Polizei oder Staatsanwaltschaft auf Ihr Erscheinen bestehen und was Sie dort erwartet. Worauf Sie achten und wie Sie sich verhalten sollten, erkläre ich Ihnen gerne als strafrechtlich spezialisierter Rechtsanwalt in Mainz.
Es wird Ihnen dringend ans Herz gelegt, in Ihrem konkreten Einzelfall eine individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen und einen Strafverteidiger zu konsultieren. Ich als Rechtsanwalt in Mainz empfange Sie gerne auch kurzfristig zu einem Beratungsgespräch und bin jederzeit telefonisch erreichbar.
Sollten Sie ein derartiges Schreiben erhalten haben, gilt es für Sie verschiedene Dinge zu beachten. Wichtiger Ansatzpunkt hierbei ist für Sie, wer das Gespräch mit Ihnen sucht und welcher Status Ihnen im konkreten Ermittlungsverfahren zukommt.
Absender der Vorladung
Die für Sie wichtigste Frage ist sicherlich: Muss ich den anberaumten Termin wahrnehmen?
Maßgeblich für die Beurteilung, ob sie die Ladung wahrnehmen müssen, ist die Behörde, die Sie sprechen möchte
Sollten Sie von der Polizei vorgeladen worden sein, sind Sie grundsätzlich nicht dazu verpflichtet den Termin wahrzunehmen. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob sie als Zeuge oder Beschuldigter vernommen werden sollen.. Insbesondere müssen Sie den Termin nicht absagen. Ein kurzer Anruf, in dem Sie sich keinesfalls in ein Gespräch verwickeln lassen sollten, ist dennoch empfehlenswert, da Sie so erreichen können, dass die Polizei nicht erneut an Sie herantritt.
Seit einer Gesetzesänderung im August 2017 besteht für Zeugen immer dann eine Pflicht zum Erscheinen und zur Aussage bei der Polizei, wenn diese von der Staatsanwaltschaft mit Ihrer Vorladung und Vernehmung beauftragt worden ist.
Liegt Ihnen die Ladung der Staatsanwaltschaft vor, müssen Sie dieser immer Folge leisten. Kommen Sie der Verpflichtung des Erscheinens als Zeuge oder Beschuldigter nicht nach, riskieren Sie, von Beamten der Polizei vorgeführt zu werden. Gleiches gilt für die Ladung durch ein Gericht.
Diesen Termin sollten Sie jedoch nicht ohne vorherige Beratung oder Begleitung durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht wahrnehmen.
Beschuldigtenvorladung
Als Nächstes sollten Sie herausfinden, in welcher Funktion die entsprechende Behörde mit Ihnen sprechen möchte. In der Regel können Sie dem Text der Vorladung entnehmen, ob Sie als Beschuldigter oder Zeuge vernommen werden sollen. Ist in der Überschrift „Vorladung als Beschuldigter“ vermerkt, oder heißt es im Text etwa „… die Polizei ermittelt gegen Sie wegen folgender Straftat“ oder „Es ist beabsichtigt, Sie als Beschuldigten zu vernehmen.“, dann haben Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten.
In diesem Fall ist umgehende Rücksprache mit einem Strafverteidiger in Mainz geboten, welche ich Ihnen gerne anbiete. In diesem Verfahrensstadium kann noch viel passieren, was maßgeblichen Einfluss auf den Ausgang des Strafverfahrens hat. Ist der Termin kurzfristig angesetzt, sollten Sie der Behörde mitteilen, zunächst mit einem Rechtsanwalt Rücksprache halten zu wollen. Grundsätzlich kann ich Ihnen als strafrechtlich versierter Rechtsanwalt in Mainz nur raten, zunächst keine Aussage zu machen, sondern zu schweigen und über den Strafverteidiger Einsicht in die Ermittlungsakten zu nehmen.
Das Recht zu Schweigen
Das Aussageverweigerungsrecht nach § 136 StPO ist das Schlüsselwort für Ihr Verhalten als Beschuldigter schon bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Mögliche Bedenken, dass die Behörde Ihr Schweigen zu Ihrem Nachteil auslegen könnte oder Sie sich durch eine verweigerte Aussage erst recht verdächtig machen, sind unbegründet. Denn gemäß § 136 Abs. 1 S. 2 StPO steht es jedem Beschuldigten frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern, oder nicht zur Sache auszusagen. Wer schweigt, macht sich also nicht verdächtig. Diese Rechte sind allgemein geläufig und jedem Polizeibeamten sowie jedem Staatsanwalt bekannt.
Aus vielerlei Gründen ist es nicht ratsam, als Beschuldigter an einer Vernehmung mitzuwirken. Solange Sie die bisherigen Ermittlungsergebnisse nicht kennen und nicht einschätzen können, in welchem Licht Ihre Aussage am Ende des Tages stehen wird, sind Ihnen die Beamten in sachlicher wie auch vernehmungstechnischer Sicht überlegen. Daher sollten Sie sich um anwaltlichen Beistand bemühen, der Sie in dieser Drucksituation unterstützt. Weil die vernehmenden Beamten zunächst von Ihrer Schuld ausgehen, könnte der Versuch, etwas „richtigstellen“ zu wollen, als so genannte Schutzbehauptung gewertet werden. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird es viele Möglichkeiten geben, in denen Sie sich erklären können.
Sie sollten sich daher zunächst mit Ihrem Strafverteidiger besprechen und mit diesem gemeinsam die Möglichkeiten sowie Risiken abwägen.
Vorladung als Zeuge
Ist in der Überschrift „Zeugenvorladung“ vermerkt, oder heißt es im Text etwa „In dem Ermittlungsverfahren ist beabsichtigt, Sie als Zeuge zu vernehmen.“, dann haben Sie eine Vorladung als Zeuge erhalten.
Bevor Sie nun aufatmen: auch an dieser Stelle ist höchste Vorsicht geboten. Dass Sie als Zeuge vernommen werden sollen, bedeutet nicht, dass Sie diese Stellung beibehalten. So kann sich Ihr Status während der Vernehmung als Zeuge ohne Weiteres in den eines Beschuldigten wandeln. Zwar sind Sie über diesen Umstand dann von den Beamten zu informieren und zu belehren. Möglicherweise haben Sie sich mit Ihren vorangegangenen Aussagen aber bereits in irgendeiner Weise selbst belastet. Dies sollten Sie unbedingt vermeiden. Daher ist es ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen. Kontaktieren Sie mich gerne als spezialisierter Rechtsanwalt in Mainz.
Als von der Staatsanwaltschaft geladener Zeuge müssen Sie grundsätzlich erscheinen und aussagen. Ausnahmen von dieser Pflicht, geregelt in §§ 52, 55 StPO, sieht das Gesetz vor, wenn Sie durch Ihre Aussage einem Angehörigen schaden oder sich selbst belasten würden.
Das Zeugnisverweigerungsrecht § 52 StPO
Gemäß § 52 StPO können Angehörige des Beschuldigten ihre Aussage verweigern. Zu diesen nahen Angehörigen zählen Verlobte, Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad sowie Verschwägerte in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad.
Konkret sind diese Verwandte: Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel, Geschwister, Nichten und Neffen sowie Onkel und Tanten. Verschwägerte sind grundsätzlich die Verwandten des Ehegatten.
Das Verlöbnis muss gegenseitig und von beiden Seiten ernst gemeint sein. Zudem muss es zum Zeitpunkt der Aussage bereits bestehen, nicht jedoch notwendigerweise bereits zum Tatzeitpunkt. Da die Feststellung, ob tatsächlich ein Verlöbnis vorliegt oder nicht, dem vorsitzenden Richter obliegt und der Zweifelsgrundsatz „in dubio pro reo“ hier nicht gilt, müssen mögliche Zweifel an dem Bestehen des Verlöbnisses unter Umständen nach § 56 StPO glaubhaft gemacht werden.
Ein Zeuge muss von den Beamten vor jeder Vernehmung gegebenenfalls erneut belehrt werden. Zudem muss die Erklärung des Zeugen ausdrücklich erfolgen, er darf nicht einfach Tatsachen verschweigen. Verweigert der Zeuge sein Zeugnis, muss er dies nicht explizit begründen.
Fragen Sie zur Sicherheit einen im Strafrecht versierten Anwalt, ob in Ihrer konkreten Konstellation ein sogenanntes Zeugnisverweigerungsrecht vorliegt. Gerne prüfe ich als Rechtsanwalt in Mainz, ob ein solches besteht, ob hiervon Gebrauch gemacht werden sollte und ob frühere Aussagen verwertbar bleiben.
Das Auskunftsverweigerungsrecht § 55 StPO
§ 55 StPO statuiert das Recht eines Zeugen, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen nach § 52 StPO die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Grundlage dieser Regelung ist der verfassungsrechtliche Grundsatz aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, dass niemand gezwungen werden darf, gegen sich selbst auszusagen (nemo tenetur se ipsum accusare).
Das Auskunftsverweigerungsrecht ist beschränkt auf verfängliche Angaben, weshalb der Zeuge grundsätzlich auch nur zur Verweigerung einzelner Angaben berechtigt ist, nicht aber zur Verweigerung des Zeugnisses in vollem Umfang. Zur Verweigerung der ganzen Aussage (wie im Fall des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 StPO) ist der Zeuge nur dann berechtigt, wenn er über Fragen Auskunft geben müsste, die den Verdacht gegen ihn mittelbar begründen, sei es auch nur als „Teilstück in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude“ („Mosaiktheorie“ des BGH).
Ist die Verweigerung erklärt, ist die weitere Befragung zu diesem Punkt unzulässig. Die anderen, hiervon ausgenommenen, Angaben des Zeugen bleiben im Prozess dagegen verwertbar.
Inwieweit ein solches Auskunftsverweigerungsrecht besteht, kann ich als Rechtsanwalt in Mainz prüfen und Sie entsprechend prozesstaktisch beraten.
Unklare Vorladung
Es kann durchaus vorkommen, dass Sie eine Ladung erhalten, aus der nicht ersichtlich ist, ob Sie als Zeuge oder als Beschuldigter vernommen werden sollen.
Möglicherweise hat die Behörde versehentlich versäumt, Ihnen Ihren Status mitzuteilen. Sie kann dies aber auch bewusst offengelassen haben, um Sie dazu zu bringen, der Vorladung zu folgen. In beiden Fällen sollten Sie auf jeden Fall einen Strafverteidiger kontaktieren, der zunächst in Erfahrung bringen wird, in welcher Funktion Sie an dem Verfahren beteiligt sind und Sie sodann entsprechend beraten.
Was der Rechtsanwalt für Sie tut
Als Rechtsanwalt in Mainz werde ich Ihnen unabhängig davon, in welchem Status Sie betroffen sind, zunächst die Kommunikation mit den Behörden abnehmen und gemeinsam mit Ihnen den Sachverhalt besprechen.
Ich prüfe, ob Sie als Zeuge oder als Beschuldigter geführt werden, oder ob die Gefahr besteht, dass Sie künftig noch als Beschuldigter gelten könnten.
Sind Sie als Zeuge geladen, prüfe ich als Strafverteidiger, ob eine Zeugenaussage für Sie risikobehaftet ist und inwiefern Sie sich möglicherweise auf ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht berufen können und sollten. Gerne nehme ich auf Ihren Wunsch auch als Beistand an der Zeugenvernehmung teil.
Als Beschuldigter nehme ich Akteneinsicht für Sie und erkläre Ihnen den Ablauf des Strafverfahrens. Auf Basis der Ermittlungsakte entwickle ich – gerne mit Ihnen gemeinsam – eine Verteidigungsstrategie und berate Sie in den nächsten Schritten.
Das Strafverfahren
Überblick
Wenn sie als Zeuge in einem Strafverfahren aussagen sollen oder Beschuldigter einer Straftat sind, wird sie dies höchstwahrscheinlich verunsichern und in Ihnen den Wunsch wecken, in Erfahrung zu bringen, was auf sie zukommen kann und wie sich der Ablauf eines Strafverfahrens gestaltet. Hierfür ermögliche ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht in Mainz gerne einen ersten groben Überblick über das Strafverfahren in seinen vier Bestandteilen (Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren und Vollstreckungsverfahren) und die in Betracht kommenden Verteidigungsmöglichkeiten anhand der folgenden Seiten.
Kontaktieren Sie mich, um in derartigen Fällen einen zeitnahen Termin vereinbaren zu können.
Das Ermittlungsverfahren
Im Zentrum eines jeden Ermittlungsverfahrens steht eine Straftat oder die behauptete Begehung einer solchen.
Häufig erfahren die Ermittlungsbehörden hiervon aufgrund einer Strafanzeige. Strafanzeigen können von jedermann erstattet werden. Eine Strafanzeige kann, meist gegenüber den Polizeibeamten, persönlich, telefonisch und auch anonym erstattet werden.
Bei einer nicht unerheblichen Anzahl möglicher Straftaten erfolgt eine Verfolgung nur unter der Bedingung, dass der Geschädigte einen Strafantrag stellt. Mit diesem Strafantrag bringt der Geschädigte zum Ausdruck, eine Verfolgung der Tat zu begehren.
Die Staatsanwaltschaft ist dabei die „Herrin des Ermittlungsverfahrens“, weshalb sie gem. § 160 Abs. 1 StPO die Ermittlungen führt. Sie kann entscheiden, ob und welche Art der Ermittlung erfolgen soll. Zudem obliegt ihr die Entscheidung, wie mit der Verfolgung der Straftat zu verfahren ist.
In der Praxis werden Straftaten geringeren Gewichtes oder Umfanges häufig von den Polizeibehörden ermittelt werden und eine Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft erfolgt erst zum Abschluss der Ermittlungen. Auch bei Straftaten größeren Gewichtes oder Umfanges, agieren häufig Polizeibehörden, die von der Staatsanwaltschaft eingesetzt werden, um konkrete Ermittlungsaufträge zu erfüllen. Sollte gegen Sie wegen einer Straftat ermittelt werden, kontaktieren Sie Ihren Rechtsanwalt in Mainz und Fachanwalt für Strafrecht Thomas Hohneck.
Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist ein Anfangsverdacht gegenüber dem Beschuldigten erforderlich, aber auch ausreichend. Ein solcher ist gegeben, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, wenn also die Möglichkeit einer strafbaren Handlung besteht. Das Ermittlungsverfahren dient dem Zweck, herauszufinden, ob die Straftat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit tatsächlich begangen wurde. Hierzu erhebt und sichert die Ermittlungsbehörde Beweise, wie Zeugenaussagen, Bilder und Videomaterial. Der Ermittlungsbehörde sind darüber hinaus weitreichende Möglichkeiten und Befugnisse gegeben, die Ermittlung durchzuführen, etwa die Durchsuchung, die Beschlagnahme oder die Verhaftung des Beschuldigten. Sollten Sie hiervon betroffen sein, kontaktieren Sie umgehend Ihren Rechtsanwalt in Mainz im Bereich des Strafrechts.
Dieser erste Teil des Strafverfahrens kann auf drei verschiedene Arten enden. In Betracht kommt dabei eine Einstellung des Verfahrens, ein Strafbefehl oder eine Anklageschrift.
Die Einstellung
Als Strafverteidiger aus Mainz werde ich in geeigneten Fällen stets versuchen, das Strafverfahren durch eine Einstellung zu beenden.
Dies ist zunächst möglich, wenn ein hinreichender Tatverdacht nicht vorliegt und die Staatsanwaltschaft dadurch das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen muss. Das Ergebnis der Ermittlungen ist damit, dass sich der Verdacht der zugrunde gelegten Straftat nicht bestätigt.
Erscheint eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nicht möglich, etwa weil die Straftat nicht von der Hand zu weisen ist, besteht die Möglichkeit einer Einstellung wegen Geringfügigkeit oder gegen eine Auflage, §§ 153, 153a StPO.
Erforderlich hierfür ist, dass ein „Vergehen“ begangen wurde. Ein Vergehen ist nach der gesetzlichen Definition in § 12 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 StGB eine rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Ist die Tat mit einem Mindestmaß von über einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht, handelt es sich um ein „Verbrechen“, sodass eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO ausscheidet.
Ich werde als Ihr Rechtsanwalt in Mainz die geeignete Variante ermitteln und anstreben.
Der Strafbefehl
Wurde das Verfahren nicht eingestellt und Ihnen ein Strafbefehl durch das Gericht zugestellt, sollten sie sich schnellstmöglich mit einem Strafverteidiger in Mainz in Verbindung setzen.
Der Strafbefehl ist eine Verurteilung ohne Hauptverhandlung. Ein solcher wird beim Gericht von der Staatsanwaltschaft beantragt, wenn diese eine öffentliche Hauptverhandlung nicht für erforderlich ansieht. Ein Strafbefehl wird vom Richter erlassen, wenn er nach der Prüfung des Akteninhaltes zu der Überzeugung kommt, dass der Fall einfach gelagert sei und das Verfahren auch vom Schreibtisch aus entschieden werden kann.
Ein Strafbefehl kann nur bestimmte Rechtsfolgen vorsehen. Möglich sind unter anderem eine Geldstrafe oder aber – unter bestimmten Umständen – eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr auf Bewährung.
Gegen einen Strafbefehl können Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Sollten Sie sich fragen, ob ein Einspruch gegen einen Strafbefehl sinnvoll ist, können Sie sich gerne jederzeit an mich als Rechtsanwalt in Mainz wenden. Ich überprüfe den Strafbefehl und berate Sie in der Frage, ob Einspruch eingelegt werden sollte oder nicht. Den Einspruch kann man auch zunächst fristwahrend einlegen und später, wenn keine Erfolgsaussichten bestehen, wieder zurück nehmen. Eine Überprüfung der Sache ist daher ohne Risiko für Sie möglich.
Wenn Sie die Ihnen vorgeworfene Straftat nicht begangen haben oder die Strafe unverhältnismäßig hoch festgesetzt worden ist, ist es sinnvoll, den Strafbefehl von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Da durch einen Einspruch die Durchführung einer Hauptverhandlung erzwungen wird, stellt er nur eine vorläufige Entscheidung dar. Zudem ist es möglich, auch nach einem erfolgten Einspruch durch engagierte Verteidigung doch noch eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.
Auch eine Beschränkung des Einspruchs auf konkrete Punkte kann zielführend sein. Dieses Vorgehen ist zu empfehlen, wenn der Strafbefehl nur eine punktuelle Belastung für Sie beinhaltet und im Übrigen nach den Umständen günstig für Sie ist. Das Gericht darf dann nicht mehr von den Punkten abweichen, die nicht von dem Einspruch umfasst sind. Kontaktieren Sie daher unmittelbar nach Erhalt eines Strafbefehls Ihren Rechtsanwalt für Strafrecht aus Mainz, Thomas Hohneck.
Von höchster Bedeutung ist dabei immer die zweiwöchige, nicht verlängerbare, Einspruchsfrist. Sie beginnt an jenem Tag zu laufen, an dem der Strafbefehl bei Ihnen in den Briefkasten geworfen wird. Regelmäßig ist das Einwurfsdatum auf dem gelben Umschlag vermerkt. Die Möglichkeit eines Einspruchs besteht dann zwei Wochen lang. Er kann entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht, dass den Strafbefehl erlassen hat, erklärt werden. Aufgrund der dabei möglichen Fehlerquellen empfiehlt es sich, die Einlegung des Einspruchs von einem Fachanwalt für Strafrecht durchführen zu lassen.
Ein rechtskräftiger Strafbefehl ist in seiner Wirkung einem Urteil gleichzustellen. Dies hat zur Folge, dass Sie auch bei einer Verurteilung zu einer geringfügigen Geldstrafe als vorbestraft gelten und dies in ihrem Bundeszentralregisterauszug sowie ihrem Führungszeugnis eingetragen werden kann. Dabei können insbesondere im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit Schwierigkeiten auftreten. Um eine solche Vorstrafe zu vermeiden, lohnt sich eine Beratung mit einem versierten Strafverteidiger in Mainz über die Möglichkeiten und Erfolgsaussichten eines Einspruchs. Regelmäßig gelingt es mir als Rechtsanwalt die Gegenseite davon zu überzeugen, dass der Rechtsfrieden auch ohne eine strafgerichtliche Verurteilung gewahrt oder wiederhergestellt werden kann. Daher ist es sinnvoll, auf die Beratung eines erfahrenen Rechtsanwalts zurückzugreifen und abzuwägen, ob sich ein Einspruch lohnt.
Die Anklage
Die Anklage oder Anklageschrift ist ein Schriftstück der Staatsanwaltschaft an das Gericht, mit dem die Eröffnung einer öffentlichen Hauptverhandlung beantragt wird. Ihre Erhebung findet statt, wenn der zuständige Staatsanwalt nach dem Abschluss eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu der Einschätzung gelangt, dass ein „hinreichender Tatverdacht“ besteht, also die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung höher ist als die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs.
In dem sogenannten Zwischenverfahren muss die Anklage von dem zuständigen Gericht zugelassen werden und darf nach Eröffnung der Hauptverhandlung nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzt werden (sogenannte Nachtragsanklage, § 266 StPO). Adressat der Anklage ist das zuständige Gericht, welches sie an den Angeschuldigten weiterleitet und ihm eine Frist zur Stellungnahme einräumt.
Spätestens jetzt sollten sie sich an einen Rechtsanwalt für Strafrecht in Mainz wenden, sollte dies noch nicht erfolgt sein. Dieser wird mit Ihnen die Notwendigkeit der Fristeinhaltung besprechen und das Erforderliche für den weiteren Verfahrensverlauf einleiten. Während dieser Frist besteht im Zwischenverfahren die Möglichkeit, Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens zu erheben oder Beweiserhebungen zu beantragen. Jedoch können auch nach Verstreichen dieser Frist in späteren Verfahrensstadien Beweisanträge gestellt oder Erklärungen abgegeben werden. Auch dies sollte jedoch mit einem erfahrenen Strafverteidiger besprochen werden.
Das Hauptverfahren
Sollte das Gericht zu dem Entschluss kommen, die Anklage seitens der Staatsanwaltschaft sei gerechtfertigt, wird das Hauptverfahren eröffnet.
Was geschieht, wenn eine Hauptverhandlung terminiert wurde?
Im Rahmen der Hauptverhandlung wird der Angeklagte zunächst zu seiner Person befragt und die Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft verlesen. Dann steht es dem Angeklagten frei, sich zur Sache zu äußern oder von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen.
Im Rahmen der Beweisaufnahme können vom Gericht Zeugen oder Sachverständige vernommen, Urkunden verlesen oder Objekte in Augenschein genommen werden. Am Ende der Hauptverhandlung halten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Strafverteidiger ihre Plädoyers, in denen sie die wichtigsten Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme aus ihrer Sicht zusammenfassen und das Gericht auf die wesentlichen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte hinweisen. Dann erhält der Angeklagte das letzte Wort, bevor sich das Gericht zur Urteilsberatung zurückzieht oder das Urteil unmittelbar spricht.
Als Konklusionsmöglichkeiten kennt das Strafverfahren den Freispruch, oder im Falle einer Verurteilung eine Geld- oder Haftstrafe. Letztere kann ohne oder mit Bewährung erfolgen. Gegen Urteile des Amtsgerichts sind Berufung und Revision als Rechtsmittel möglich. Bei Urteilen des Landgerichts ist eine Berufung nicht möglich, eine Revision jedoch schon. Als Rechtsanwalt in Mainz berate ich Sie gerne, welche Möglichkeiten bestehen, sich gegen ein bereits ergangenes Urteil, oder einen Strafbefehl zur Wehr zu setzen.
Verteidigen Sie sich in einem Strafverfahren niemals selbst
Es gibt gesetzlich geregelte Fälle, bei denen ein Anwaltszwang besteht, vgl. § 140 StPO. Dann darf ohne eine anwaltliche Vertretung eine Verhandlung gegen Sie nicht stattfinden. Ob ein Fall der sogenannten „notwendigen Verteidigung“ gegeben ist, lässt sich durch einen Rechtsanwalt prüfen. Hiervon abgesehen, besteht keine Pflicht zur anwaltlichen Beratung im Hauptverfahren.
Zu beachten ist dabei aber stets die alte Juristenweisheit „Wer sich selbst vertritt, hat einen Narren zum Mandanten!“.
Unabhängig davon, ob Sie gerade eine Vorladung, einen Anhörungsbogen, einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift erhalten oder ob die Hauptverhandlung bevorsteht, sollten Sie immer einen Fachanwalt für Strafrecht beauftragen. Denn wer sich selbst vertritt, kann viele irreparable Fehler begehen, die unter Umständen später nicht einmal der beste Anwalt wieder begradigen kann. Desto früher Sie fachkundigen Rat einholen, desto eher lassen sich diese Fehler vermeiden.
Insbesondere gilt dies im Rahmen der Hauptverhandlung, wo Sie sonst allein dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gegenüberstehen. Nur ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht in Mainz ist in der Lage, hier auf Augenhöhe zu verhandeln, indem er Gericht und Staatsanwaltschaft entschieden gegenübertritt und Ihre Interessen vertritt.
Überdies hat ein Strafverteidiger ein umfassendes Recht auf Akteneinsicht. Durch die Möglichkeit die Akte und ihren Inhalt zu kennen, kann er Gericht und Staatsanwalt auf Augenhöhe gegenübertreten. Ohne diese Akteneinsicht, wäre aufgrund des fehlenden Wissensstandes eine zielgerichtete und zielführende Verteidigung nicht möglich. Dieses Recht hat ein Beschuldigter dagegen nicht uneingeschränkt. Nach § 147 StPO dürfen dadurch der Untersuchungszweck nicht gefährdet werden und keine Rechte Dritter entgegenstehen. Aus diesem Grund werden dem Beschuldigten ohne Rechtsanwalt nur Auszüge aus der Akte zur Verfügung gestellt, die für seine Verteidigung erforderlich sind. Die Ihnen dann zur Verfügung gestellten Unterlagen werden durch einen Staatsanwalt oder Richter zusammengestellt. Dies kann Ihre Verteidigung massiv beeinträchtigen, da ein Teil der Ermittlungsergebnisse nicht bekannt ist, was auch eine Vorbereitung auf etwaige Fragen erheblich einschränkt. Sie haben somit einen entscheidenden Nachteil, wenn Sie unvorbereitet und ohne Kenntnis des Akteninhalts an der Hauptverhandlung teilnehmen.
Wann sollten sie also einen Anwalt einschalten? So früh wie möglich.
Die beste Verteidigung ermöglicht ein Strafverteidiger, der frühzeitig die Möglichkeit erlangt Akteneinsicht zu nehmen, den gesamten Verlauf des Verfahrens mit der Sache betraut ist und der bei der Staatsanwaltschaft auf eine Einstellung des Verfahrens hinzuwirken versucht. Selbst wenn eine Hauptverhandlung nicht vermeidbar ist, ermöglicht Ihnen ein Anwalt eine kompetente und engagierte Verteidigung vor Gericht.
Machen Sie von Ihrem Recht, einen Verteidiger zu Rate zu ziehen, Gebrauch. Gerne fordere ich als Rechtsanwalt in Mainz für Sie die Akte an und kümmere mich um eine effektive Strafverteidigung in Ihrem konkreten Fall. Die gesamte Kommunikation zu den Behörden wird von mir übernommen, sodass Sie sich keinen unangenehmen Fragen aussetzen müssen. Als Fachanwalt für Strafrecht in Mainz verfüge ich über die notwendige Expertise, Sie in jedem Verfahren adäquat verteidigen zu können.
Rechtsmittel
Sollten sie ein Urteil akzeptieren, ist das Strafverfahren bereits in der ersten Instanz gegen sie beendet. Andernfalls besteht die Möglichkeit, das Urteil durch ein höherrangiges Gericht überprüfen zu lassen. Dafür stehen Ihnen (aber auch der Staatsanwaltschaft) zwei verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung: Berufung und Revision.
Auch bezüglich dieser Rechtsmittel ist eine Fristwahrung erforderlich. Egal welches der beiden Rechtsmittel eingelegt wird, steht dafür jeweils nur eine Woche seit Urteilsverkündung zur Verfügung (§§ 314, 341 StPO). Aufgrund dessen, sollten Sie spätestens hier einen Rechtsanwalt konsultieren. Bei der Entscheidung, welches Rechtsmittel erfolgsversprechender ist, vermag ein mit der Sache betrauter, Rechtsanwalt zu helfen. Gegen bestimmte Urteile ist lediglich die Revision möglich, nicht aber eine Berufung. Falls Sie gegen das Urteil vorgehen, müssen Sie sich aufgrund des sogenannten Verschlechterungsverbotes nicht vor einem schlechteren Ergebnis fürchten als in der Vorinstanz, sollten nur Sie – nicht aber die Staatsanwaltschaft – Rechtsmittel eingelegt haben.
Kontaktieren Sie einen strafrechtlich versierten Rechtsanwalt in Mainz, der für Sie prüft, welches Rechtsmittel das Richtige ist und ob ein solches überhaupt eingelegt werden sollte.
Die Strafvollstreckung
Im Vollstreckungsverfahren setzt der Rechtsstaat das auferlegte Strafmaß durch. Die Strafvollstreckung beginnt mit Rechtskraft des Urteils.
Auch in diesem Verfahrensstadium hat der Verurteilte ein Recht auf Verteidigung (§ 137 StPO). Sollte der Verurteilte nicht im Stande sein, eine Geldstrafe vollständig zu zahlen, können Gericht und Vollstreckungsbehörde einer Zahlungserleichterung oder einem Zahlungsaufschub zustimmen. Hierbei gilt es rechtzeitig die richtigen Anträge zu stellen, soll aus der Geldstrafe am Ende nicht noch eine Ersatzfreiheitsstrafe werden. Daher ist ein rechtlicher Beistand dringend zu empfehlen. Zudem besteht auch im Zuge der Haft, die Möglichkeit für einen Rechtsanwalt Ihnen wichtigen Beistand zu leisten, beispielsweise bei Fragen bezüglich Besuchsregeln, Hafterleichterungen oder der Aussetzung eines Haftrestes zur Bewährung.
Kontaktieren Sie mich auch in diesem Fall, als Rechtsanwalt in Mainz kann ich Einsicht in das Vollstreckungs- und Bewährungsheft sowie in die Gefangenenakte nehmen und Sie so auch bestmöglich im Rahmen der Strafvollstreckung beraten.
Die Festnahme
Im Fall einer vorläufigen Festnahme oder einer Verhaftung, empfehle ich Ihnen, sofort einen strafrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt oder einen Angehörigen, der seinerseits einen Strafverteidiger beauftragen kann, zu kontaktieren. Tätigen Sie keine Aussagen, ohne zuvor mit einem Strafverteidiger gesprochen zu haben – Schweigen ist Gold.
Aus strafprozessualen Gründen kommt es grundsätzlich zu einer Verhaftung durch den Vollzug eines Haftbefehls. Allerdings besteht auch ohne einen solchen Haftbefehl die Option einer Festnahme.
Bei der vorläufigen Festnahme etwa, kann jedermann eine Person auf frischer Tat zur Identitätsfeststellung festhalten (§ 127 Abs. 1 StPO). Staatsanwaltschaft und Polizei können eine Person bei Gefahr in Verzug selbst ohne Bezug zu einer frischen Tat festnehmen (§ 127 Abs. 2 StPO). Dieses Festnahmerecht dauert allerdings nur maximal bis zum Folgetag der Festnahme. Sollte dann kein Haftbefehl ergehen, ist die betroffene Person freizulassen (§ 115a StPO). Gerade im Falle einer Inhaftierung über Nacht, kann sich die Festnahme als sehr einschneidendes Erlebnis darstellen. Der Festgenommene sollte dann Ruhe bewahren und auf sein Recht bestehen, mit einem Strafverteidiger zu sprechen. Jegliche „Klarstellungsversuche“ sind strikt zu unterlassen, bevor ein Rechtsanwalt hinzugezogen wurde.
Anders liegt es mit der Untersuchungshaft in einem laufenden Ermittlungsverfahren, die nur von einem Richter erlassen werden kann (§§ 112 ff. StPO). Voraussetzung hierfür ist, neben dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts, das Bestehen eines Haftgrundes und die Verhältnismäßigkeit der Haft. Oftmals weiß die verhaftete Person nicht, was Polizei und Staatsanwaltschaft in dem, möglicherweise bereits lange andauernden, Ermittlungsverfahren bereits alles zusammengetragen haben. Mit der Verkündung des Haftbefehls wird der Beschuldigte kurz mit den Tatvorwürfen konfrontiert und angehört. Auch dieses Anhörungsrecht sollte nur im Beisein eines strafrechtlich versierten Rechtsanwalts in Mainz wahrgenommen werden, da nicht einzuschätzen ist, was bereits Eingang in das Ermittlungsverfahren gefunden hat.
Allein ein Anwalt ist dann in der Lage durch rechtzeitige Akteneinsicht Abhilfe zu schaffen und Licht ins Dunkel zu bringen. Anschließend kann der Verteidiger seine Strategie entwickeln und entscheiden, ob die Nutzung des Schweigerechtes erfolgen oder eine Einlassung abgegeben werden soll. Zudem besteht die Option gegen die Anordnung von Untersuchungshaft in geeigneten Fällen Haftprüfung oder Haftbeschwerde einzulegen.
Sollte ein Angeklagter nach Anklageerhebung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Hauptverhandlung vor Gericht erscheinen, hat das Gericht als ultima ratio die Möglichkeit, einen Sitzungshaftbefehl zu erlassen, soweit keine ausreichenden Entschuldigungsgründe vorgetragen wurden (§ 230 Abs. 2 Var. 2 StPO). Hierfür ist weder ein hinreichender Tatverdacht noch ein Haftgrund erforderlich. Der Angeklagte wird dann durch die Polizei in eine JVA verbracht, wo er bis zum nächsten Verhandlungstermin verbleibt. Hiergegen ist allerdings eine Beschwerde nach §§ 304 ff. StPO ebenso wie eine Haftprüfung gemäß § 117 StPO möglich.
Im Falle, dass ein Verurteilter, der zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde, erst einmal nach Hause geschickt wird und der Haftantritt erst später erfolgen soll, ergeht ein Vollstreckungshaftbefehl gegen ihn, sollte er dieser Verpflichtung zum Haftantritt nicht nachkommen. Ein solcher hat insbesondere negative Auswirkungen auf spätere Vollzugslockerungen, insbesondere für einen offenen Vollzug, da hierfür grundsätzlich ein freiwilliger Haftantritt erforderlich ist.
In all diesen Situationen sollte in Ihrem konkreten Einzelfall stets ein Strafverteidiger zu Rate gezogen werden. Kontaktieren Sie mich als erfahrenen Rechtsanwalt in Mainz. Ich werde Sie umgehend in der jeweiligen Haftanstalt besuchen, übernehme für Sie die Kommunikation mit den zuständigen Behörden, nehme Einsicht in die Akten und entwickle mit Ihnen gemeinsam eine geeignete Strategie für einen bestmöglichen Verfahrensausgang.