Zertifizierter Verteidiger für Jugendstrafrecht in Groß-Gerau und Mainz
Zertifizierter Verteidiger für Jugendstrafrecht – Thomas Hohneck
Wenn Jugendliche oder Heranwachsende mit Polizei, Staatsanwaltschaft oder Jugendgericht in Kontakt geraten, sollte frühzeitig spezialisierte Hilfe eingeschaltet werden. Jugendstrafrecht ist kein normales Strafrecht in milderer Form. Es folgt eigenen Regeln, eigenen Verfahrensabläufen und eigenen Rechtsfolgen. Im Mittelpunkt steht der Erziehungsgedanke. Trotzdem können die Folgen für Schule, Ausbildung, Führerschein, Familie und Zukunft erheblich sein.
Rechtsanwalt Thomas Hohneck ist Fachanwalt für Strafrecht und seit 2017 zertifizierter Verteidiger für Jugendstrafrecht. Er verteidigt Jugendliche und Heranwachsende in Groß-Gerau, Mainz und Umgebung. Ziel der Verteidigung ist es, das Verfahren frühzeitig zu strukturieren, unbedachte Aussagen zu vermeiden, Akteneinsicht zu erhalten und eine Lösung zu erarbeiten, die die persönliche Entwicklung des jungen Menschen berücksichtigt.
Gerade Eltern sind nach einer polizeilichen Vorladung ihres Kindes häufig verunsichert. Sie möchten helfen, wissen aber nicht, ob sie mit der Polizei sprechen, ihr Kind zur Aussage bewegen oder Unterlagen übersenden sollen. In vielen Fällen ist der wichtigste erste Schritt: keine Aussage ohne anwaltliche Beratung und ohne Akteneinsicht.
Vorladung im Jugendstrafverfahren erhalten?
Jugendlicher, Heranwachsender oder Eltern betroffen? Machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache. Laden Sie die Vorladung, den Anhörungsbogen oder die Anklage hoch und lassen Sie prüfen, welche Schritte sinnvoll sind.
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Jugendstrafrecht Groß-Gerau
Jugendstrafrecht Mainz
Was bedeutet Jugendstrafrecht?
Jugendstrafrecht gilt, wenn ein junger Mensch eine Straftat begangen haben soll und das Jugendgerichtsgesetz Anwendung findet. Jugendlicher ist, wer zur Tatzeit 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Heranwachsender ist, wer zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist.
Bei Jugendlichen gilt grundsätzlich Jugendstrafrecht. Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren wird geprüft, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist. Dabei kommt es insbesondere auf die persönliche Reife und die Art der Tat an. Gerade diese Frage kann für das Ergebnis des Verfahrens erhebliche Bedeutung haben.
Der zentrale Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht liegt darin, dass das Jugendstrafrecht vorrangig am Erziehungsgedanken ausgerichtet ist. Es soll nicht nur bestrafen, sondern vor allem weiteren Straftaten entgegenwirken und eine sinnvolle Entwicklung ermöglichen. Das bedeutet aber nicht, dass Jugendstrafrecht harmlos ist. Auch im Jugendstrafrecht können erhebliche Sanktionen drohen.
Warum ein zertifizierter Verteidiger für Jugendstrafrecht?
Jugendstrafverfahren stellen besondere Anforderungen an die Verteidigung. Es geht nicht nur um den Tatvorwurf, sondern auch um Persönlichkeit, Reifeentwicklung, familiäre Situation, Schule, Ausbildung, soziales Umfeld, Vorbelastungen, Zukunftsperspektive und die Rolle der Jugendgerichtshilfe.
Rechtsanwalt Thomas Hohneck ist Fachanwalt für Strafrecht und seit 2017 zertifizierter Verteidiger für Jugendstrafrecht. Die Zertifizierung steht für eine besondere Befassung mit Jugendstrafrecht und für eine Spezialisierung in einem Bereich, der andere Verteidigungsansätze verlangt als das Erwachsenenstrafrecht.
Gerade bei jungen Beschuldigten ist eine frühe und sachliche Verteidigung wichtig. Jugendliche neigen häufig dazu, aus Angst, Scham, Überforderung oder Druck spontan Angaben zu machen. Solche Aussagen können später schwer zu korrigieren sein. Deshalb sollte zuerst geklärt werden, welcher Vorwurf besteht, welche Beweise vorliegen und welche Strategie sinnvoll ist.
Ein spezialisierter Verteidiger für Jugendstrafrecht achtet insbesondere auf:
- den Beschuldigtenstatus des Jugendlichen oder Heranwachsenden
- das Recht zu schweigen
- die Rolle der Eltern und Erziehungsberechtigten
- die Bedeutung der Jugendgerichtshilfe
- die Frage, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht gilt
- mögliche Folgen für Schule, Ausbildung, Führerschein und Beruf
- pädagogisch sinnvolle Lösungen
- die Vermeidung unnötiger Eskalation im Verfahren
- die Vorbereitung auf Jugendgericht und Hauptverhandlung
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Was sollten Eltern nach einer Vorladung ihres Kindes tun?
Wenn ein Jugendlicher oder Heranwachsender eine Vorladung der Polizei erhält, reagieren Eltern häufig sofort: Sie möchten den Sachverhalt klären, bei der Polizei anrufen oder ihr Kind zu einer Erklärung bewegen. Das ist verständlich, aber riskant. Ohne Akteneinsicht ist regelmäßig unklar, welche Beweise tatsächlich vorliegen und wie die Ermittlungsbehörden den Vorwurf bewerten.
Eltern sollten ihr Kind nicht zu einer spontanen Aussage drängen. Eine Aussage gegenüber der Polizei kann protokolliert und später gegen den jungen Menschen verwendet werden. Auch gut gemeinte Erklärungen können missverstanden werden oder neue Probleme schaffen.
Empfohlene erste Schritte
- Vorladung sorgfältig prüfen: Beschuldigter oder Zeuge?
- Keine Angaben zur Sache machen.
- Keine spontanen Telefonate mit der Polizei über den Tatvorwurf führen.
- Fristen, Aktenzeichen und zuständige Dienststelle notieren.
- Unterlagen anwaltlich prüfen lassen.
- Akteneinsicht über einen Verteidiger beantragen lassen.
- Erst nach Akteneinsicht über eine mögliche Einlassung entscheiden.
Wichtig für Eltern
Auch wenn Ihr Kind sagt, es sei „alles halb so schlimm“, sollte eine Vorladung ernst genommen werden. Jugendstrafverfahren können Auswirkungen auf Schule, Ausbildung, Führerschein, Aufenthaltsstatus, weitere Behördenkontakte und spätere Verfahren haben.
Typische Vorwürfe im Jugendstrafrecht
Jugendstrafverfahren entstehen häufig aus Alltagssituationen: Streit unter Jugendlichen, Vorfälle in der Schule, Auseinandersetzungen im öffentlichen Raum, Ladendiebstahl, Drogendelikte, Verkehrssituationen, Social-Media-Konflikte oder Chatnachrichten. Oft ist der Sachverhalt emotional aufgeladen, unvollständig dokumentiert oder durch widersprüchliche Aussagen geprägt.
Häufige Delikte bei Jugendlichen und Heranwachsenden
- Körperverletzung
- gefährliche Körperverletzung
- Diebstahl und Ladendiebstahl
- Raub oder räuberische Erpressung
- Bedrohung, Beleidigung oder Nötigung
- Sachbeschädigung
- Betäubungsmittel- und Cannabisvorwürfe
- Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Unfallflucht
- Verbreitung problematischer Bilder, Videos oder Chatnachrichten
- Vorwürfe im Zusammenhang mit Schule, Freizeit, Sportverein oder Gruppe
Bei jungen Beschuldigten muss besonders sorgfältig geprüft werden, ob der Tatvorwurf tatsächlich nachweisbar ist, ob Aussagen verwertbar sind, ob andere Beteiligte eine eigene Rolle haben und ob eine Einstellung oder eine erzieherisch sinnvolle Lösung erreichbar ist.
Jugendstrafrecht bei Cannabis, BtM und Handy-Auswertung
In Jugendstrafverfahren spielen Betäubungsmittel, Cannabis und Handy-Auswertungen häufig eine wichtige Rolle. Ermittlungsbehörden stützen Vorwürfe nicht selten auf Chatverläufe, Fotos, Standortdaten, Aussagen anderer Jugendlicher, Durchsuchungsfunde oder Screenshots.
Gerade bei Chatverläufen ist Vorsicht geboten. Nachrichten können ironisch, übertrieben, missverständlich oder aus dem Zusammenhang gerissen sein. Nicht jede Nachricht beweist Handel, Besitz oder Beteiligung. Eine Verteidigung muss deshalb prüfen, ob die digitalen Daten belastbar sind, wie sie erhoben wurden und ob die Auswertung vollständig und korrekt ist.
Wichtig bei BtM- und Cannabisvorwürfen gegen Jugendliche
- Keine Angaben zu Konsum, Herkunft oder Weitergabe machen.
- Keine Handy-PIN oder Zugangsdaten ohne anwaltliche Beratung herausgeben.
- Keine Chatverläufe selbst erklären oder weiterleiten.
- Durchsuchung und Beschlagnahme prüfen lassen.
- Führerschein- und Fahrerlaubnisfolgen mitdenken.
- Schule, Ausbildung und familiäre Situation geordnet aufbereiten.
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Welche Folgen drohen im Jugendstrafrecht?
Im Jugendstrafrecht gibt es andere Rechtsfolgen als im Erwachsenenstrafrecht. Das Gericht kann insbesondere Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Jugendstrafe verhängen. Welche Reaktion in Betracht kommt, hängt vom Tatvorwurf, der Persönlichkeit des jungen Menschen, Vorbelastungen, Einsicht, Entwicklung und sozialen Umständen ab.
Mögliche Rechtsfolgen
- Ermahnung oder richterliches Gespräch
- Weisungen
- soziale Trainingskurse
- Arbeitsauflagen
- Schadenswiedergutmachung
- Entschuldigung beim Geschädigten
- Betreuungsweisung
- Verwarnung
- Jugendarrest
- Jugendstrafe in schweren Fällen
Eine gute Verteidigung arbeitet nicht nur mit rechtlichen Argumenten. Sie kann auch positive Entwicklungen, schulische oder berufliche Perspektiven, familiäre Unterstützung, Einsicht, Wiedergutmachung und konkrete Zukunftspläne herausarbeiten. Gerade im Jugendstrafrecht können solche Umstände für das Ergebnis entscheidend sein.
Jugendarrest und Jugendstrafe
Jugendarrest ist ein kurzer Freiheitsentzug und kann für Jugendliche und Heranwachsende erheblich belastend sein. Er ist keine Jugendstrafe, kann aber dennoch einschneidende persönliche Folgen haben. Jugendstrafe kommt in schwereren Fällen in Betracht, insbesondere wenn schädliche Neigungen oder besondere Schwere der Schuld angenommen werden.
Ob Jugendarrest oder Jugendstrafe vermieden werden können, hängt stark vom Einzelfall ab. Verteidigungsrelevant sind insbesondere die Tat, die Beweislage, Vorbelastungen, persönliche Entwicklung, Einsicht, Wiedergutmachung, familiäres Umfeld, Schule, Ausbildung und die Frage, ob mildere erzieherische Maßnahmen ausreichen.
Verteidigung gegen schwere Folgen im Jugendstrafrecht
- frühzeitige Akteneinsicht
- Prüfung des Tatnachweises
- Darstellung positiver Entwicklung
- Einbindung von Schule, Ausbildung oder sozialem Umfeld, soweit sinnvoll
- Prüfung von Wiedergutmachung
- Vorbereitung auf Jugendgerichtshilfe und Hauptverhandlung
- Vermeidung unnötiger Eskalation
Jugendgerichtshilfe: Welche Rolle spielt sie?
Die Jugendgerichtshilfe spielt im Jugendstrafverfahren eine wichtige Rolle. Sie befasst sich mit der persönlichen Situation des Jugendlichen oder Heranwachsenden und berichtet dem Gericht über Entwicklung, Umfeld, Schule, Ausbildung, Familie und mögliche erzieherische Maßnahmen.
Ein Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe sollte ernst genommen und vorbereitet werden. Unbedachte oder widersprüchliche Angaben können sich ungünstig auswirken. Gleichzeitig kann die Jugendgerichtshilfe auch positive Entwicklungen und sinnvolle Unterstützungsmaßnahmen darstellen. Deshalb sollte vorab besprochen werden, welche Themen wichtig sind und wie der junge Mensch seine Situation realistisch schildert.
Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahren: Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht?
Bei Heranwachsenden ist häufig eine zentrale Frage, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird. Das kann für die Rechtsfolgen entscheidend sein. Jugendstrafrecht kann angewendet werden, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit ergibt, dass der Heranwachsende zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder wenn es sich um eine Jugendverfehlung handelt.
Die Verteidigung muss deshalb nicht nur den Tatvorwurf prüfen, sondern auch die Persönlichkeit, Lebenssituation und Entwicklung des Heranwachsenden darstellen. Relevant können Schule, Ausbildung, Berufseinstieg, familiäre Situation, Reifeentwicklung, Gruppendynamik, Abhängigkeiten, Konflikte und Zukunftsperspektiven sein.
Heranwachsender zwischen 18 und 20?
Gerade dann kann entscheidend sein, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird. Diese Frage sollte frühzeitig verteidigt und vorbereitet werden.
Verteidigung im Jugendstrafverfahren: So läuft die Zusammenarbeit ab
Die Verteidigung beginnt regelmäßig mit der Prüfung der Unterlagen. Wichtig sind Vorladung, Anhörungsbogen, Anklage, Strafbefehl, Durchsuchungsbeschluss, Beschlagnahmeprotokoll oder sonstige Schreiben von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht.
Typischer Ablauf der Verteidigung
- Prüfung der Unterlagen und Fristen
- Klärung, ob Jugendlicher oder Heranwachsender betroffen ist
- Anzeige der Verteidigung
- Kontaktaufnahme mit Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht
- Beantragung von Akteneinsicht
- Auswertung der Ermittlungsakte
- Besprechung mit Jugendlichem, Heranwachsendem und Eltern
- Prüfung von Aussage, Schweigen oder schriftlicher Stellungnahme
- Vorbereitung auf Jugendgerichtshilfe
- Vorbereitung einer Einstellung, Hauptverhandlung oder sonstigen Lösung
Die Strategie hängt vom konkreten Fall ab. In manchen Verfahren kann eine Einstellung erreicht werden. In anderen Fällen geht es darum, eine öffentliche Belastung zu vermeiden, eine pädagogisch sinnvolle Reaktion vorzubereiten, schwere Sanktionen abzuwehren oder die Folgen für Schule, Ausbildung und Führerschein zu begrenzen.
Jugendstrafrecht in Groß-Gerau
Rechtsanwalt Thomas Hohneck verteidigt Jugendliche und Heranwachsende am Standort Groß-Gerau. Die Kanzlei befindet sich in der Darmstädter Straße 4, 64521 Groß-Gerau. Der Standort ist insbesondere für Mandanten aus Groß-Gerau, Rüsselsheim, Mörfelden-Walldorf, Büttelborn, Nauheim, Trebur, Ginsheim-Gustavsburg und dem Kreis Groß-Gerau gut erreichbar.
Wenn Ihr Kind in Groß-Gerau oder im Kreis Groß-Gerau eine Vorladung erhalten hat oder gegen einen Heranwachsenden ermittelt wird, sollte frühzeitig geprüft werden, wie das Verfahren einzuordnen ist und welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist.
Büro Groß-Gerau: 06152 / 978 9378
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Jugendstrafrecht in Mainz
Auch am Standort Mainz verteidigt Rechtsanwalt Thomas Hohneck Jugendliche und Heranwachsende in Jugendstrafverfahren. Die Kanzlei befindet sich in der Rheinallee 3a, 55116 Mainz. Verteidigt wird insbesondere bei Vorladung, Ermittlungsverfahren, Anklage, Jugendgericht, BtM-Vorwurf, Körperverletzung, Diebstahl und weiteren jugendstrafrechtlichen Vorwürfen.
Gerade in Mainz und Umgebung ist eine kurzfristige Abstimmung wichtig, wenn ein junger Mensch eine Vorladung oder ein gerichtliches Schreiben erhalten hat. Zunächst sollte nicht ausgesagt, sondern der Vorwurf anwaltlich geprüft werden.
Büro Mainz: 06131 / 880 8677
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Häufige Fragen zum Jugendstrafrecht
Ab wann gilt Jugendstrafrecht?
Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche, die zur Tatzeit 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren kann Jugendstrafrecht angewendet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Sollte mein Kind zur Polizei gehen und aussagen?
In der Regel sollte zunächst keine Aussage gemacht werden, bevor Akteneinsicht genommen wurde. Auch Jugendliche müssen sich nicht selbst belasten. Ob eine Aussage sinnvoll ist, lässt sich erst nach Kenntnis der Ermittlungsakte beurteilen.
Dürfen Eltern bei der Vernehmung dabei sein?
Eltern und Erziehungsberechtigte haben im Jugendstrafverfahren eine besondere Rolle. Ob und wie eine Vernehmung stattfinden sollte, muss aber vorab geprüft werden. Eine anwaltliche Begleitung kann verhindern, dass unbedachte Angaben gemacht werden.
Was macht die Jugendgerichtshilfe?
Die Jugendgerichtshilfe befasst sich mit der persönlichen Situation des Jugendlichen oder Heranwachsenden und kann dem Gericht Einschätzungen zu Entwicklung, Umfeld und möglichen erzieherischen Maßnahmen geben.
Kann ein Jugendstrafverfahren eingestellt werden?
Ja, je nach Tatvorwurf, Beweislage, Vorbelastung und persönlicher Entwicklung kann eine Einstellung in Betracht kommen. Ob dies realistisch ist, lässt sich regelmäßig erst nach Akteneinsicht beurteilen.
Droht immer ein Eintrag im Führungszeugnis?
Nein, nicht jede Reaktion im Jugendstrafrecht führt automatisch zu einem Eintrag im Führungszeugnis. Die möglichen Register- und Führungszeugnisfolgen sollten aber im Einzelfall geprüft werden, insbesondere bei schwereren Vorwürfen oder wiederholten Verfahren.
Kontakt zum zertifizierten Verteidiger für Jugendstrafrecht
Jugendlicher oder Heranwachsender beschuldigt?
Wenn Ihr Kind, Sie selbst oder ein Heranwachsender eine Vorladung, einen Anhörungsbogen, eine Anklage, einen Durchsuchungsbeschluss oder eine Ladung zum Jugendgericht erhalten hat, können Sie die Unterlagen über das Kontaktformular übermitteln oder telefonisch Kontakt aufnehmen.
Mobil: 0163 / 777 9322
E-Mail: mail@rechtsanwalt-strafverfahren.de
Büro Groß-Gerau
Darmstädter Straße 4
64521 Groß-Gerau
Telefon: 06152 / 978 9378
Büro Mainz
Rheinallee 3a
55116 Mainz
Telefon: 06131 / 880 8677
Autor und Verantwortlicher: Rechtsanwalt Thomas Hohneck, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Verteidiger für Jugendstrafrecht. Diese Informationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Jugendstrafverfahren hängen vom konkreten Tatvorwurf, der Beweislage, dem Alter, der Entwicklung, der familiären Situation und den persönlichen Folgen ab.