BtM Anwalt in Groß-Gerau und Mainz – Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht
Ein Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmitteln ist für Betroffene oft besonders belastend. Häufig beginnt das Verfahren mit einer polizeilichen Vorladung, einer Durchsuchung, einer Kontrolle im Straßenverkehr, der Auswertung eines Mobiltelefons oder Aussagen anderer Beschuldigter. Der Vorwurf kann sich auf Besitz, Erwerb, Einfuhr, Abgabe, Handeltreiben, eine nicht geringe Menge oder eine Beteiligung an einem größeren BtM-Geschehen beziehen.
Soforthilfe bei BtM-Vorwurf: Sie haben eine Vorladung wegen Betäubungsmitteln erhalten, Ihre Wohnung wurde durchsucht oder es wurden Handy, Bargeld, Unterlagen oder Betäubungsmittel beschlagnahmt? Machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache. Entscheidend sind Akteneinsicht, Prüfung der Beweislage und eine frühzeitige Verteidigungsstrategie.
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Rechtsanwalt Thomas Hohneck verteidigt Sie als Fachanwalt für Strafrecht in Betäubungsmittelverfahren in Groß-Gerau, Mainz und der gesamten Rhein-Main-Region. Wenn gegen Sie wegen eines Verstoßes gegen das BtMG, das Konsumcannabisgesetz oder wegen eines sonstigen Drogendelikts ermittelt wird, gilt zunächst: Schweigen Sie zum Tatvorwurf, geben Sie keine vorschnellen Erklärungen ab und lassen Sie über einen Strafverteidiger Akteneinsicht beantragen.
Über das Kontaktformular oder telefonisch können Sie kurzfristig eine erste Abstimmung veranlassen. In dringenden strafrechtlichen Angelegenheiten ist zudem die Mobilnummer erreichbar.
Worum geht es im Betäubungsmittelstrafrecht?
Das Betäubungsmittelstrafrecht umfasst vor allem den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln. In der Praxis geht es häufig um Besitz, Erwerb, Einfuhr, Abgabe, Veräußerung, Herstellung oder Handeltreiben. Dabei kommt es nicht nur darauf an, ob überhaupt Betäubungsmittel gefunden wurden. Entscheidend sind auch Art, Menge, Wirkstoffgehalt, Zweck des Besitzes, mögliche Weitergabe, Begleitumstände der Sicherstellung und die Frage, ob die Ermittlungsbehörden die Beweise rechtmäßig erlangt haben.
Besonders gravierend wird ein BtM-Verfahren, wenn eine sogenannte nicht geringe Menge im Raum steht. Dann kann sich der Vorwurf deutlich verschärfen, weil nicht mehr nur ein einfacher Besitz- oder Erwerbsvorwurf geprüft wird. Maßgeblich ist dabei nicht allein das Bruttogewicht der Substanz, sondern regelmäßig der Wirkstoffgehalt. Deshalb sind Gutachten, Laborberichte, Sicherstellungsprotokolle und polizeiliche Auswertungsvermerke besonders genau zu prüfen.
Seit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes ist zusätzlich genau zu unterscheiden: Cannabis wird nicht mehr in gleicher Weise über das BtMG behandelt wie andere Betäubungsmittel. Für Konsumcannabis gelten eigene Regelungen, insbesondere im Konsumcannabisgesetz. Das bedeutet aber nicht, dass jedes cannabisbezogene Verhalten straflos wäre. Besitzmengen, Weitergabe, Handel, Minderjährigenschutz, öffentlicher Konsum, Anbau und sonstige Begleitumstände können weiterhin erhebliche strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Fragen auslösen.
Wichtig: BtM-Verfahren sind häufig beweisintensiv. Nicht jede Sicherstellung beweist Handel. Nicht jede Nachricht auf einem Handy ist eindeutig. Nicht jede Aussage eines Mitbeschuldigten ist belastbar. Eine wirksame Verteidigung setzt deshalb regelmäßig bei Akteneinsicht, Beweisprüfung und Verwertbarkeit an.
Was Betroffene jetzt beachten sollten
Wenn Sie eine Vorladung, einen Anhörungsbogen, einen Durchsuchungsbeschluss oder eine Anklage in einem BtM-Verfahren erhalten haben, sollten Sie besonnen reagieren. Der wichtigste erste Schritt ist nicht eine Erklärung gegenüber der Polizei, sondern die Sicherung Ihrer Verteidigungsposition.
- Keine Angaben zur Sache: Als Beschuldigter müssen Sie sich nicht selbst belasten. Schweigen ist kein Schuldeingeständnis, sondern ein zentrales Verteidigungsrecht.
- Keine spontanen Erklärungen: Äußerungen gegenüber Polizei, Zoll, Staatsanwaltschaft oder Gericht können später in der Akte stehen und gegen Sie verwendet werden.
- Keine freiwillige Herausgabe ohne Prüfung: Unterlagen, Mobiltelefone, Zugangsdaten, Chatverläufe oder Datenträger sollten nicht unüberlegt herausgegeben oder erläutert werden.
- Durchsuchung ruhig begleiten: Lassen Sie sich Beschlüsse zeigen, widersprechen Sie der Beschlagnahme, bleiben Sie sachlich und dokumentieren Sie nach Möglichkeit, was mitgenommen wurde.
- Akteneinsicht über den Verteidiger: Erst die Akte zeigt, worauf der Vorwurf gestützt wird: Sicherstellungen, Zeugenaussagen, Telekommunikation, Observationen, Chatdaten oder Gutachten.
- Fristen beachten: Bei Strafbefehl, Anklage, Beschlagnahmeentscheidungen oder gerichtlichen Schreiben können kurze Fristen laufen.
Gerade bei BtM-Verfahren entsteht Druck häufig dadurch, dass Ermittlungsbeamte schnelle Erklärungen erwarten oder auf vermeintlich klare Beweislagen verweisen. Eine Aussage ohne Aktenkenntnis ist jedoch riskant. Was entlastend gemeint ist, kann später als Bestätigung eines Verdachts verstanden werden. Deshalb sollte zuerst geprüft werden, ob überhaupt eine Stellungnahme abgegeben wird und welchen Inhalt diese haben kann.
Typische Vorwürfe im BtM-Verfahren
Besitz und Erwerb
Beim Besitz geht es um tatsächliche Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel. Das kann die Jackentasche, Wohnung, ein Fahrzeug, ein Schließfach oder ein gemeinsamer Aufenthaltsort sein. Verteidigungsrelevant ist unter anderem, wem die Substanz zugeordnet werden kann, wer Zugriff hatte, ob ein Besitzwille bestand und ob die Menge für Eigenkonsum oder für Weitergabe sprechen soll.
Handeltreiben und Weitergabe
Der Vorwurf des Handeltreibens wiegt deutlich schwerer als bloßer Eigenkonsum. Er kann bereits dann im Raum stehen, wenn Ermittlungsbehörden aus Chatnachrichten, Bargeld, Verpackungsmaterial, Feinwaagen oder Aussagen anderer Personen auf ein Umsatzgeschäft schließen. Hier ist sorgfältig zu prüfen, ob die Indizien wirklich Handel belegen oder ob alternative Erklärungen bestehen.
Nicht geringe Menge
Die nicht geringe Menge ist ein zentraler Risikofaktor. Sie hängt von der jeweiligen Substanz und dem Wirkstoff ab. Rohgewicht und Wirkstoffmenge dürfen nicht gleichgesetzt werden. Deshalb können Laborbefunde, Probenziehung, Wirkstoffgutachten und die Zuordnung einzelner Mengen entscheidend sein. Eine ungenaue oder fehlerhafte Bewertung kann erhebliche Auswirkungen auf den Strafrahmen haben.
BtM und Führerschein
BtM-Verfahren können auch fahrerlaubnisrechtliche Folgen auslösen. Selbst wenn der strafrechtliche Vorwurf auf Besitz oder Konsum bezogen ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde prüfen, ob Zweifel an der Fahreignung bestehen. Dies kann eine MPU, ärztliche Gutachten oder Maßnahmen der Führerscheinstelle nach sich ziehen. Deshalb sollten strafrechtliche Verteidigung und mögliche Fahrerlaubnisfolgen frühzeitig gemeinsam betrachtet werden.
Wie Rechtsanwalt Thomas Hohneck im BtM-Verfahren verteidigt
Die Verteidigung in Betäubungsmittelverfahren beginnt regelmäßig mit der schnellen Kontaktaufnahme zu den Ermittlungsbehörden. Rechtsanwalt Thomas Hohneck zeigt die Verteidigung an, beantragt Akteneinsicht und prüft anschließend die tatsächliche und rechtliche Grundlage des Tatvorwurfs.
Im Mittelpunkt stehen insbesondere folgende Fragen: Wurde rechtmäßig durchsucht? Durften Handy, Datenträger, Bargeld oder Unterlagen beschlagnahmt werden? Sind Aussagen ordnungsgemäß zustande gekommen? Gibt es Verwertungsprobleme? Ist die Zuordnung der Betäubungsmittel gesichert? Ist der Wirkstoffgehalt belastbar festgestellt? Tragen Chatverläufe wirklich den Vorwurf des Handeltreibens? Gibt es Anhaltspunkte für Eigenkonsum, eine geringere Tatbeteiligung oder eine andere rechtliche Bewertung?
Je nach Aktenlage kann das Ziel der Verteidigung unterschiedlich sein: Einstellung des Ermittlungsverfahrens, Beschränkung des Vorwurfs, Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung, Strafmilderung, Verteidigung gegen einen Strafbefehl, Vermeidung von Führerscheinfolgen oder Freispruch. Eine seriöse Verteidigung verspricht kein bestimmtes Ergebnis. Sie arbeitet mit der Akte, den Beweisen, der rechtlichen Bewertung und den persönlichen Umständen des Mandanten.
Wenn ein Strafbefehl ergangen ist, sollte dieser umgehend geprüft werden. Informationen zu Kostenfragen finden Sie auf der Seite Kosten der Strafverteidigung. Bei Jugendlichen oder Heranwachsenden ist zusätzlich die besondere Ausrichtung des Jugendstrafrechts zu beachten; hierzu informiert die Seite zum Jugendstrafrecht.
Verteidigung in Groß-Gerau und Mainz
Rechtsanwalt Thomas Hohneck verteidigt Mandanten in BtM-Verfahren an den Standorten Groß-Gerau und Mainz. Das Büro Groß-Gerau in der Darmstädter Straße 4 ist insbesondere für Mandanten aus Groß-Gerau, Rüsselsheim, Mörfelden-Walldorf, Büttelborn, Nauheim, Trebur, Ginsheim-Gustavsburg und dem Kreis Groß-Gerau gut erreichbar. Mehr zum Standort finden Sie auf der Seite Strafverteidiger in Groß-Gerau.
Das Büro Mainz in der Rheinallee 3a liegt zentral in Mainz und ist für Mandanten aus Mainz, Wiesbaden, Ingelheim, Nieder-Olm, Bodenheim, Nackenheim, Mainz-Kastel, Mainz-Kostheim und der Umgebung gut erreichbar. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Strafverteidiger in Mainz.
Auch wenn die Durchsuchung, Kontrolle oder Vernehmung bereits stattgefunden hat, kann eine Verteidigung noch sinnvoll ansetzen. Entscheidend ist, dass keine weiteren unüberlegten Angaben erfolgen und die Ermittlungsakte zügig ausgewertet wird.
Häufige Fragen zum BtM-Verfahren
Was soll ich tun, wenn ich eine Vorladung wegen BtM erhalten habe?
Wenn Sie als Beschuldigter eine Vorladung wegen Betäubungsmitteln erhalten, sollten Sie zunächst keine Angaben zur Sache machen. Eine polizeiliche Vorladung bedeutet nicht, dass Sie sich sofort erklären müssen. Gerade bei BtM-Vorwürfen ist ohne Akteneinsicht meist unklar, ob es um Besitz, Handel, Weitergabe, Chatnachrichten, Aussagen Dritter oder eine Sicherstellung geht. Rechtsanwalt Thomas Hohneck kann als Strafverteidiger Kontakt mit der Polizei oder Staatsanwaltschaft aufnehmen, Akteneinsicht beantragen und anschließend prüfen, ob eine Stellungnahme sinnvoll ist. Allgemeine Informationen finden Sie auch im Bereich FAQ zum Strafverfahren.
Was ist bei einer Durchsuchung wegen Betäubungsmitteln wichtig?
Bei einer Durchsuchung sollten Sie ruhig bleiben, keine Angaben zum Tatvorwurf machen und keine Erklärungen zu gefundenen Gegenständen abgeben. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und notieren Sie, welche Räume, Fahrzeuge oder Gegenstände betroffen sind. Wenn Handy, Computer, Bargeld, Unterlagen oder Datenträger mitgenommen werden, sollte die Maßnahme anwaltlich überprüft werden. Wichtig ist auch, einer Beschlagnahme ausdrücklich zu widersprechen, ohne inhaltlich zur Sache auszusagen. Nach der Durchsuchung kann ein Verteidiger prüfen, ob die Maßnahme rechtmäßig war und ob Beweise verwertbar sind.
Ist der Besitz einer geringen Menge immer straflos?
Nein. Eine geringe Menge kann im Einzelfall dazu führen, dass eine Einstellung oder ein Absehen von Strafe geprüft wird. Daraus folgt aber keine automatische Straflosigkeit. Außerdem unterscheiden sich die rechtlichen Maßstäbe je nach Substanz, Menge, Wirkstoff, Vorbelastungen, Fundumständen und Zweck des Besitzes. Bei Cannabis sind seit dem Cannabisgesetz zusätzlich die besonderen Regelungen des Konsumcannabisgesetzes zu beachten. Bei anderen Betäubungsmitteln bleibt das BtMG maßgeblich. Deshalb sollte auch bei scheinbar kleinen Mengen anwaltlich geprüft werden, ob eine Einlassung, ein Einstellungsantrag oder eine andere Verteidigungsstrategie angezeigt ist.
Wann wird aus Besitz ein Vorwurf des Handeltreibens?
Ermittlungsbehörden nehmen Handeltreiben häufig an, wenn neben Betäubungsmitteln weitere Indizien vorhanden sind, etwa größere Mengen, Portionierungen, Feinwaagen, Verpackungsmaterial, Bargeld, Chatverläufe oder Aussagen anderer Personen. Diese Indizien müssen aber nicht zwingend Handel beweisen. Möglich sind auch Eigenkonsum, gemeinsamer Konsum, missverständliche Kommunikation oder eine unzutreffende Zuordnung. Die Verteidigung prüft daher, ob die Beweise den Handel tatsächlich tragen, ob einzelne Mengen richtig zugeordnet wurden und ob digitale Nachrichten aus dem Zusammenhang gerissen werden. Gerade hier ist Akteneinsicht unverzichtbar.
Welche Rolle spielt der Wirkstoffgehalt?
Der Wirkstoffgehalt ist im Betäubungsmittelstrafrecht häufig entscheidend. Für die Frage, ob eine nicht geringe Menge erreicht ist, kommt es regelmäßig nicht nur auf das Gewicht der sichergestellten Substanz an, sondern auf die enthaltene Wirkstoffmenge. Das kann für den Strafrahmen erhebliche Bedeutung haben. Deshalb müssen Laborberichte, Probenziehung, Zuordnung einzelner Sicherstellungen und Berechnungen sorgfältig überprüft werden. Fehler oder Unsicherheiten können sich auf die rechtliche Bewertung auswirken. Eine Verteidigung sollte daher nicht allein die polizeiliche Mengenangabe übernehmen, sondern die Beweisgrundlage nachvollziehen.
Kann ein BtM-Verfahren Auswirkungen auf den Führerschein haben?
Ja. Neben dem Strafverfahren kann die Fahrerlaubnisbehörde eigene Maßnahmen prüfen, wenn Drogenkonsum, Besitz oder ein Zusammenhang mit dem Straßenverkehr bekannt werden. Je nach Fall können Zweifel an der Fahreignung, ein ärztliches Gutachten, eine MPU oder weitere behördliche Schritte drohen. Das gilt nicht nur bei klassischen Verkehrsdelikten. Deshalb sollte frühzeitig geprüft werden, welche Angaben im Strafverfahren auch fahrerlaubnisrechtlich problematisch sein könnten. Rechtsanwalt Thomas Hohneck berücksichtigt bei der Verteidigung im BtM-Verfahren daher auch mögliche Nebenfolgen.
Kontakt aufnehmen
Wenn gegen Sie wegen Betäubungsmitteln ermittelt wird, sollten Sie frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Rechtsanwalt Thomas Hohneck verteidigt Sie als Fachanwalt für Strafrecht in Groß-Gerau und Mainz – vom Ermittlungsverfahren über Durchsuchung und Beschlagnahme bis zur Hauptverhandlung.
Jetzt Verteidigung im BtM-Verfahren prüfen lassen:
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