Sexualstrafrecht – Fachanwalt in Groß-Gerau und Mainz

Anwalt für Sexualstrafrecht in Mainz & Groß-Gerau

Der Vorwurf einer Sexualstraftat gehört zu den schwerwiegendsten Situationen im Strafverfahren. Bereits ein Ermittlungsverfahren kann berufliche, familiäre und soziale Folgen haben – auch dann, wenn sich der Verdacht später nicht bestätigt. Rechtsanwalt Thomas Hohneck verteidigt Beschuldigte als Fachanwalt für Strafrecht in Mainz, Groß-Gerau und Umgebung bei Vorwürfen aus dem Sexualstrafrecht.

Entscheidend ist eine frühe, ruhige und konsequente Verteidigung. Wenn Sie eine Vorladung, einen Durchsuchungsbeschluss, einen Strafbefehl, eine Anklage oder einen Haftbefehl wegen einer Sexualstraftat erhalten haben, sollten Sie zunächst keine Angaben zur Sache machen. Erst nach Akteneinsicht lässt sich zuverlässig beurteilen, was konkret vorgeworfen wird, welche Beweise vorliegen und welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist.

Vorwurf einer Sexualstraftat? Jetzt keine Aussage machen.

Nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf, bevor Sie mit Polizei, Staatsanwaltschaft, Zeugen, Anzeigeerstatter oder anderen Beteiligten über den Vorwurf sprechen. Schweigen ist kein Schuldeingeständnis. Unüberlegte Erklärungen lassen sich später häufig nur schwer korrigieren.

Büro Mainz: 06131 / 880 8677  |
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Was ist Sexualstrafrecht?

Das Sexualstrafrecht umfasst die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Es geht nicht um die strafrechtliche Bewertung bloßer Moralvorstellungen, sondern um den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, der persönlichen Freiheit, der Intimsphäre und – bei Kindern und Jugendlichen – auch um den Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung.

Der Kernbereich findet sich im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches. Dazu gehören unter anderem sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, sexueller Missbrauch von Kindern, sexueller Missbrauch von Jugendlichen, sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, sexuelle Belästigung, exhibitionistische Handlungen, der Umgang mit kinderpornographischen oder jugendpornographischen Inhalten und die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen.

Für Beschuldigte ist besonders wichtig: Sexualstrafverfahren sind häufig nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich komplex. Es geht oft um Aussagepsychologie, Chatverläufe, frühere Beziehungen, Alkohol- oder Drogeneinfluss, Erinnerungsentwicklung, digitale Spuren, medizinische Unterlagen und die Frage, ob eine Aussage belastbar genug ist, um einen Tatvorwurf zu tragen.

Typische Vorwürfe im Sexualstrafrecht

Rechtsanwalt Thomas Hohneck verteidigt Beschuldigte insbesondere bei folgenden Vorwürfen:

Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung

§ 177 StGB erfasst unterschiedliche Fallgruppen: sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen, sexuelle Handlungen unter Ausnutzung besonderer Situationen, Gewalt, Drohung, schutzlose Lage und besonders schwere Fälle. Gerade hier kommt es auf die genaue rechtliche Einordnung und die konkrete Beweislage an.

Vorwurf prüfen lassen

Sexuelle Belästigung

Der Vorwurf der sexuellen Belästigung nach § 184i StGB betrifft körperliche Berührungen in sexuell bestimmter Weise. Häufig geht es um Situationen im Nachtleben, am Arbeitsplatz, im privaten Umfeld oder bei Feiern. Entscheidend sind konkrete Berührung, Kontext, Wahrnehmung und Beweisbarkeit.

Vorladung erhalten?

Sexueller Missbrauch von Kindern

Bei Vorwürfen nach §§ 176 ff. StGB drohen erhebliche Freiheitsstrafen und massive persönliche Folgen. Die Verteidigung muss Aktenlage, Aussageentwicklung, mögliche Fremdeinflüsse, digitale Kommunikation, medizinische Unterlagen und die genaue Fassung des Tatvorwurfs sorgfältig prüfen.

Pflichtverteidigung prüfen

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

§ 182 StGB betrifft insbesondere Konstellationen mit Jugendlichen unter 18 oder unter 16 Jahren, etwa bei Ausnutzung einer Zwangslage, Entgelt, Altersgefälle oder fehlender Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung. Entscheidend sind Alter, Beziehung, Kommunikationsverlauf und konkrete Situation.

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Kinderpornograph. Inhalte und Jugendpornographie

Verfahren nach §§ 184b, 184c StGB beginnen häufig mit Durchsuchung, Beschlagnahme von Handy, Computer und Datenträgern oder Hinweisen von Plattformbetreibern. Zu prüfen sind Besitz, Abruf, Verschaffen, Weiterleitung, Herstellung, Vorsatz, technische Abläufe, Speicherorte und Datenmengen.

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Heimliche Bildaufnahmen und Verletzung des Intimbereichs

§ 184k StGB betrifft Bildaufnahmen des Intimbereichs, etwa durch Smartphone, Kamera oder versteckte Aufnahmen. Neben dem Strafverfahren drohen Reputationsschäden, berufliche Folgen und die Auswertung digitaler Geräte.

Kontakt aufnehmen

Exhibitionistische Handlungen und Erregung öffentlichen Ärgernisses

Auch Vorwürfe nach §§ 183, 183a StGB können erhebliche Konsequenzen haben. Neben der Frage, ob der Tatbestand tatsächlich erfüllt ist, spielen häufig Beweislage, Wahrnehmung der Zeugen, mögliche psychische oder persönliche Hintergründe und Verfahrensziele eine Rolle.

Mehr zur Strafverteidigung

Sexualbezogene Beleidigung und Grenzfälle

Nicht jedes sexualbezogene Verhalten ist automatisch eine Beleidigung oder eine Sexualstraftat. Gerade nach der Entwicklung des Sexualstrafrechts kommt es darauf an, ob über die Handlung hinaus besondere herabsetzende Umstände, ein strafbarer Übergriff oder ein anderer Tatbestand nachweisbar sind.

Anklage prüfen lassen

Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht

Viele Sexualstrafverfahren sind durch eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation geprägt. Das bedeutet: Neben der Aussage der belastenden Person gibt es häufig keine unmittelbaren Tatzeugen. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Verurteilung ausgeschlossen wäre. Umgekehrt darf eine belastende Aussage auch nicht ungeprüft übernommen werden.

In solchen Verfahren ist eine sorgfältige Prüfung der Aussage entscheidend. Verteidigung bedeutet hier insbesondere, die Entstehung der Aussage, frühere Angaben, mögliche Widersprüche, Belastungsmotive, Erinnerungslücken, suggestive Einflüsse, Nachtatverhalten, Chatverläufe und objektive Begleitumstände zu analysieren.

Worauf kommt es bei der Verteidigung an?

  • Wann und wie ist der Tatvorwurf erstmals erhoben worden?
  • Gibt es frühere Nachrichten, Chatverläufe, Fotos, Videos oder Sprachnachrichten?
  • Gibt es Widersprüche zwischen Anzeige, polizeilicher Vernehmung und späteren Aussagen?
  • Wurden mögliche Entlastungsbeweise vollständig gesichert?
  • Bestehen Anhaltspunkte für Missverständnisse, Erinnerungseinflüsse oder Fremdsuggestion?
  • Sind rechtsmedizinische, psychologische oder technische Fragen zu klären?

Gerade im Sexualstrafrecht sollte daher nicht vorschnell „erklärt“ werden. Eine Einlassung kann sinnvoll sein, aber erst nach Akteneinsicht und nach sorgfältiger Abstimmung mit dem Verteidiger.

Durchsuchung, Handy-Auswertung und digitale Beweise

Sexualstrafverfahren sind heute häufig digitale Verfahren. Ermittlungsbehörden werten Smartphones, Computer, Tablets, Cloudspeicher, Messenger, Social-Media-Accounts, Fotos, Videos, Standortdaten und Suchverläufe aus. Bei Vorwürfen im Zusammenhang mit kinderpornographischen oder jugendpornographischen Inhalten stehen regelmäßig Datenträger, Chatgruppen, Downloads, Weiterleitungen, automatische Speicherungen und Vorsatzfragen im Mittelpunkt.

Wenn bei Ihnen durchsucht wurde oder Datenträger beschlagnahmt wurden, sollten Sie keine Angaben zur Sache machen und keine spontanen Erklärungen zu Dateien, Chats oder Geräten abgeben. Öffnen, löschen, verändern oder weiterleiten Sie keine Dateien. Lassen Sie zunächst prüfen, welche Maßnahme angeordnet wurde, welche Geräte betroffen sind und ob die Durchsuchung oder Beschlagnahme rechtlich angreifbar ist.

Bei Durchsuchung oder Beschlagnahme

  • Keine Angaben zum Tatvorwurf machen.
  • Durchsuchungsbeschluss und Beschlagnahmeprotokoll verlangen.
  • Keine Passwörter oder Erklärungen ohne vorherige anwaltliche Prüfung herausgeben.
  • Der Beschlagnahme von Geräten und Datenträgern widersprechen, ohne Widerstand zu leisten.
  • Unverzüglich Strafverteidiger kontaktieren.

Weitere Hinweise finden Sie auf der Schwerpunktseite zur Durchsuchung und Beschlagnahme.

Was tun beim Vorwurf einer Sexualstraftat?

Wer mit dem Vorwurf einer Sexualstraftat konfrontiert wird, steht häufig unter erheblichem Druck. Viele Beschuldigte möchten den Vorwurf sofort erklären, richtigstellen oder gegenüber Polizei, Familie, Arbeitgeber oder Anzeigeerstatter ausräumen. Genau darin liegt ein erhebliches Risiko.

Die wichtigsten ersten Schritte

  1. Keine Aussage zur Sache. Als Beschuldigter haben Sie ein Schweigerecht. Nutzen Sie dieses Recht, bis Akteneinsicht vorliegt.
  2. Keine Kontaktaufnahme zur belastenden Person. Kontaktversuche können als Druckausübung, Einflussnahme oder Verdunkelungsgefahr ausgelegt werden.
  3. Keine Chats, Fotos oder Dateien löschen. Veränderungen an Daten können zusätzliche Probleme auslösen und die Verteidigung erschweren.
  4. Unterlagen sichern. Bewahren Sie Vorladung, Beschluss, Protokoll, Anklage, Strafbefehl und Schriftverkehr vollständig auf.
  5. Frühzeitig Verteidiger einschalten. Erst nach Akteneinsicht kann belastbar entschieden werden, ob eine Einlassung, ein Einstellungsantrag oder eine andere Strategie sinnvoll ist.

Wenn Sie eine Vorladung, einen Strafbefehl, eine Anklage oder einen Durchsuchungsbeschluss erhalten haben, können Sie die Unterlagen über das Kontaktformular übermitteln.

Verteidigungsstrategie im Sexualstrafverfahren

Sexualstrafverfahren erfordern eine besonders präzise Verteidigungsarbeit. Es genügt nicht, den Tatvorwurf pauschal zu bestreiten. Ebenso wenig ist eine vorschnelle Einlassung ohne Kenntnis der Akte sinnvoll. Entscheidend ist eine Strategie, die auf Beweislage, Verfahrensstand, persönlicher Situation und möglichen Nebenfolgen beruht.

Verteidigung im Ermittlungsverfahren

Im Ermittlungsverfahren kann häufig noch entscheidend Einfluss genommen werden. Nach Akteneinsicht kann geprüft werden, ob eine Einstellung des Verfahrens angeregt, eine ergänzende Beweiserhebung beantragt oder eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werden soll. Gerade im Sexualstrafrecht kann eine frühzeitige sachliche Aufarbeitung verhindern, dass sich ein einseitiges Belastungsbild verfestigt.

Verteidigung nach Anklage

Wird Anklage erhoben, ist das Zwischenverfahren besonders wichtig. Hier kann geprüft werden, ob die Anklage hinreichend bestimmt ist, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, ob weitere Ermittlungen erforderlich sind oder ob eine Eröffnung des Hauptverfahrens angegriffen werden kann.

Verteidigung in der Hauptverhandlung

In der Hauptverhandlung stehen Aussageanalyse, Beweisaufnahme, Zeugenbefragung, Sachverständigengutachten, Rechtsfragen und Strafzumessung im Mittelpunkt. Ziel kann ein Freispruch, eine Einstellung, eine Beschränkung des Tatvorwurfs oder – wenn der Vorwurf nicht vollständig abzuwehren ist – eine möglichst günstige Rechtsfolge sein.

Nebenfolgen nicht unterschätzen

Neben Geldstrafe oder Freiheitsstrafe können weitere Folgen drohen: Eintragungen im Führungszeugnis, berufliche Konsequenzen, beamtenrechtliche oder aufenthaltsrechtliche Folgen, Verlust von Approbation oder Erlaubnissen, Probleme im Sorge- und Umgangsrecht, mediale Berichterstattung oder erhebliche Reputationsschäden. Diese Folgen müssen von Beginn an in die Verteidigungsstrategie einbezogen werden.

Sexualstrafrecht in Mainz, Groß-Gerau und Umgebung

Rechtsanwalt Thomas Hohneck verteidigt Beschuldigte im Sexualstrafrecht an den Standorten Mainz und Groß-Gerau sowie in der Umgebung. Die Kanzlei in Mainz befindet sich in der Rheinallee 3a, 55116 Mainz. Die Kanzlei in Groß-Gerau befindet sich in der Darmstädter Straße 4, 64521 Groß-Gerau.

Der Standort Mainz ist insbesondere für Mandanten aus Mainz, Budenheim, Bodenheim, Nieder-Olm, Nierstein, Oppenheim, Ingelheim, Bingen, Alzey, Worms und dem rheinhessischen Umfeld relevant. Der Standort Groß-Gerau ist insbesondere für Mandanten aus Groß-Gerau, Rüsselsheim am Main, Mörfelden-Walldorf, Büttelborn, Nauheim, Trebur, Ginsheim-Gustavsburg, Riedstadt und dem südlichen Rhein-Main-Gebiet gut erreichbar.

Weitere Informationen zu den Standorten finden Sie hier:
Strafverteidiger Mainz und
Strafverteidiger Groß-Gerau.

FAQ – Häufige Fragen zum Sexualstrafrecht

Muss ich zu einer polizeilichen Vorladung wegen einer Sexualstraftat erscheinen?

Als Beschuldigter müssen Sie einer polizeilichen Vorladung in der Regel nicht folgen und keine Angaben zur Sache machen. Wichtig ist, zunächst anwaltlich klären zu lassen, ob Sie als Beschuldigter oder Zeuge geladen sind. Bei einer Beschuldigtenvernehmung sollte regelmäßig zuerst Akteneinsicht beantragt werden.

Soll ich den Vorwurf sofort richtigstellen?

In den meisten Fällen nein. Auch gut gemeinte Erklärungen können missverstanden, unvollständig protokolliert oder später gegen Sie verwendet werden. Eine Einlassung sollte erst erfolgen, wenn die Ermittlungsakte bekannt ist und die Verteidigungsstrategie feststeht.

Was bedeutet Aussage gegen Aussage?

Aussage gegen Aussage bedeutet, dass es häufig keine unmittelbaren Tatzeugen gibt und die belastende Aussage im Mittelpunkt steht. Eine Verurteilung ist nicht ausgeschlossen. Die Aussage muss aber besonders sorgfältig geprüft werden. Verteidigung setzt hier bei Aussageentstehung, Aussagekonstanz, Widersprüchen, objektiven Begleitumständen und möglichen Entlastungsbeweisen an.

Was tun bei einer Durchsuchung wegen Kinderpornografie oder Jugendpornografie?

Bleiben Sie ruhig, machen Sie keine Angaben, verlangen Sie den Durchsuchungsbeschluss und das Beschlagnahmeprotokoll. Geben Sie keine spontanen Erklärungen zu Dateien, Geräten, Chats oder Cloudspeichern ab. Öffnen, löschen, verändern oder versenden Sie keine Dateien. Kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger.

Wann brauche ich einen Pflichtverteidiger im Sexualstrafrecht?

Ein Pflichtverteidiger kommt insbesondere bei schweren Tatvorwürfen, drohender Freiheitsstrafe, Untersuchungshaft, schwieriger Sach- oder Rechtslage oder Verfahren vor dem Schöffengericht oder Landgericht in Betracht. In Sexualstrafverfahren sollte frühzeitig geprüft werden, ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt.

Kann ein Sexualstrafverfahren eingestellt werden?

Ja, eine Einstellung ist möglich, wenn der Tatverdacht nicht ausreicht, Beweise nicht belastbar sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder andere rechtliche Gründe vorliegen. Ob eine Einstellung realistisch ist, lässt sich erst nach Akteneinsicht seriös beurteilen.

Welche Folgen drohen bei einer Verurteilung?

Je nach Tatvorwurf drohen Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Bewährung oder Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Hinzu kommen mögliche Eintragungen im Führungszeugnis, berufliche Nachteile, ausländerrechtliche Folgen, familienrechtliche Folgen und erhebliche Reputationsschäden. Gerade deshalb sollte frühzeitig verteidigt werden.

Kann ich Unterlagen online übersenden?

Ja. Über das Kontaktformular können Sie Vorladung, Strafbefehl, Anklage, Durchsuchungsbeschluss oder andere Unterlagen übermitteln. Für eine erste Einschätzung sind vollständige Schreiben der Polizei, Staatsanwaltschaft oder des Gerichts besonders wichtig.

Kontakt – Verteidigung im Sexualstrafrecht

Wenn gegen Sie wegen einer Sexualstraftat ermittelt wird, sollten Sie frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache und lassen Sie Akteneinsicht beantragen.

Sofortkontakt

Mobil: +49(0)163 / 777 9322
E-Mail: mail@rechtsanwalt-strafverfahren.de
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Autor und Verantwortlicher

Rechtsanwalt Thomas Hohneck ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Verteidiger für Jugendstrafrecht. Er verteidigt Beschuldigte in Mainz, Groß-Gerau und Umgebung in Ermittlungsverfahren, Strafbefehlsverfahren, gerichtlichen Strafverfahren und strafrechtlichen Eilfällen.

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Diese Informationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Sexualstrafverfahren hängen stark vom konkreten Tatvorwurf, der Beweislage, den Akteninhalten, Fristen und persönlichen Folgen ab.