Pflichtverteidiger – Fachanwalt für Strafrecht in Groß-Gerau und Mainz

Pflichtverteidiger in Groß-Gerau und Mainz – Strafverteidigung durch Rechtsanwalt Thomas Hohneck

Wer einen Pflichtverteidiger benötigt oder vom Gericht aufgefordert wird, einen Verteidiger zu benennen, befindet sich regelmäßig in einer besonders wichtigen Phase des Strafverfahrens. Die Pflichtverteidigung ist kein Zeichen dafür, dass eine Verurteilung feststeht. Sie bedeutet auch nicht, dass der Beschuldigte „keinen richtigen Anwalt“ bekommt. Ein Pflichtverteidiger ist ein Strafverteidiger, der dem Beschuldigten in gesetzlich bestimmten Fällen vom Gericht beigeordnet wird. Hintergrund ist, dass bestimmte Strafverfahren so schwerwiegend, komplex oder einschneidend sind, dass eine Verteidigung ohne anwaltlichen Beistand nicht verantwortbar erscheint.

Gerade in Groß-Gerau, Mainz, im Kreis Groß-Gerau und im Rhein-Main-Gebiet stellen sich Betroffene häufig dieselben Fragen: Wann bekomme ich einen Pflichtverteidiger? Darf ich mir den Pflichtverteidiger selbst aussuchen? Muss ich den vom Gericht vorgeschlagenen Anwalt akzeptieren? Was passiert, wenn ich eine Frist zur Benennung verstreichen lasse? Und übernimmt der Pflichtverteidiger wirklich meine Verteidigung oder handelt er im Auftrag des Gerichts? Die Antworten sind für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens entscheidend.

Wichtig ist: Auch wenn ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird, bleibt er Verteidiger des Beschuldigten und nicht Gehilfe des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft. Seine Aufgabe ist es, die Rechte des Beschuldigten zu wahren, Akteneinsicht zu nehmen, die Beweislage zu prüfen und eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Als Beschuldigter sollten Sie ohne Akteneinsicht keine Angaben zur Sache machen. Schweigen ist kein Schuldeingeständnis. Rechtsanwalt Thomas Hohneck ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Verteidiger für Jugendstrafrecht. Er verteidigt Beschuldigte in Groß-Gerau, Mainz und Umgebung auch im Rahmen der Pflichtverteidigung.

Soforthilfe bei Pflichtverteidiger: Sie haben ein Schreiben vom Gericht erhalten und sollen einen Pflichtverteidiger benennen? Reagieren Sie rechtzeitig und überlassen Sie die Auswahl nicht vorschnell dem Gericht. In vielen Fällen können Sie selbst einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens vorschlagen. Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Akteneinsicht genommen wurde, und lassen Sie prüfen, ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt.

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Was bedeutet Pflichtverteidiger im Strafverfahren?

Ein Pflichtverteidiger wird in Fällen der sogenannten notwendigen Verteidigung bestellt. Gemeint sind Strafverfahren, in denen das Gesetz davon ausgeht, dass der Beschuldigte nicht ohne Verteidiger bleiben darf. Die notwendige Verteidigung ist vor allem in § 140 StPO geregelt. Ein solcher Fall kann unter anderem vorliegen, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder Schöffengericht stattfindet, wenn ein Verbrechen vorgeworfen wird, wenn Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung eine Rolle spielen oder wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen schwieriger Sach- oder Rechtsfragen anwaltliche Mitwirkung erforderlich erscheint. :contentReference[oaicite:0]{index=0}

Der Begriff Pflichtverteidiger wird häufig missverstanden. „Pflicht“ bedeutet nicht, dass der Anwalt weniger sorgfältig arbeitet oder nur eine formale Rolle erfüllt. Pflichtverteidigung bedeutet vielmehr, dass die Mitwirkung eines Verteidigers im konkreten Verfahren gesetzlich geboten ist. Der Pflichtverteidiger hat dieselben Verteidigerrechte wie ein Wahlverteidiger. Er kann Akteneinsicht nehmen, Anträge stellen, Beweisanträge vorbereiten, Zeugen befragen, Rechtsmittel prüfen und den Beschuldigten in allen wesentlichen Verfahrensfragen beraten.

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers soll ein faires Verfahren sichern. Gerade wenn erhebliche Strafen drohen, die Beweislage kompliziert ist oder der Beschuldigte sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht selbst verteidigen kann, muss anwaltliche Verteidigung gewährleistet sein. Das gilt in allgemeinen Strafsachen ebenso wie in Jugendstrafsachen, Betäubungsmittelverfahren, Wirtschaftsstrafsachen, Sexualstrafverfahren, Gewaltverfahren oder umfangreichen Ermittlungsverfahren.

Was sollten Beschuldigte jetzt tun?

Wenn Sie Post vom Gericht, von der Staatsanwaltschaft oder von der Polizei erhalten haben und darin von Pflichtverteidigung, notwendiger Verteidigung oder Beiordnung die Rede ist, sollten Sie die Frist genau beachten. Häufig fordert das Gericht den Beschuldigten auf, innerhalb einer bestimmten Frist einen Rechtsanwalt zu benennen, der als Pflichtverteidiger beigeordnet werden soll. Diese Möglichkeit sollten Sie nutzen. Wer nicht reagiert, riskiert, dass das Gericht selbst einen Verteidiger auswählt.

Sie müssen den Pflichtverteidiger nicht einfach passiv hinnehmen. Wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, können Sie regelmäßig einen Verteidiger Ihres Vertrauens benennen. Nach § 142 StPO soll ein innerhalb der Frist bezeichneter Verteidiger bestellt werden, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht, etwa wenn der Anwalt nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. Wird kein Verteidiger benannt, erfolgt die Auswahl aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer. :contentReference[oaicite:1]{index=1}

Der erste praktische Schritt sollte deshalb die kurzfristige Kontaktaufnahme mit einem im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt sein. Rechtsanwalt Thomas Hohneck prüft, ob die Voraussetzungen der Pflichtverteidigung vorliegen, ob eine Beiordnung beantragt werden sollte und welche Fristen laufen. Über die Seite Rechtsanwalt Thomas Hohneck finden Sie weitere Informationen zur strafrechtlichen Ausrichtung der Kanzlei.

Parallel gilt: Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Akteneinsicht genommen wurde. Das gilt auch dann, wenn Sie sich zu Unrecht beschuldigt fühlen oder den Vorwurf schnell richtigstellen möchten. Eine Aussage ohne Aktenkenntnis kann die Verteidigung erschweren. Schweigen ist kein Schuldeingeständnis und darf nicht als solches gewertet werden.

Warum ist Akteneinsicht so wichtig?

Akteneinsicht ist die Grundlage jeder seriösen Verteidigung. Ohne Akteneinsicht lässt sich nicht zuverlässig beurteilen, welche Beweismittel vorliegen, welche Zeugen ausgesagt haben, ob Gutachten existieren, ob digitale Daten ausgewertet wurden und ob der Tatvorwurf rechtlich tragfähig ist. Gerade in Verfahren mit Pflichtverteidigung ist die Aktenlage häufig umfangreich oder die mögliche Rechtsfolge erheblich. Umso wichtiger ist eine genaue Analyse.

Der Pflichtverteidiger kann nach seiner Bestellung Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen. Daraus ergibt sich, was Polizei und Staatsanwaltschaft tatsächlich ermittelt haben. Die Akte zeigt auch, ob entlastende Gesichtspunkte vorhanden sind, ob Aussagen widersprüchlich sind, ob Beweismittel verwertbar sind und ob Verfahrensfehler vorliegen. Erst danach kann entschieden werden, ob eine Einlassung sinnvoll ist, ob geschwiegen werden sollte, ob Beweisanträge vorzubereiten sind oder ob auf eine Einstellung hingewirkt werden kann.

Viele Betroffene unterschätzen, wie stark eine frühe Aussage das Verfahren prägen kann. Wer vor Akteneinsicht eine Erklärung abgibt, kennt meist nur den Vorwurf, nicht aber die tatsächliche Beweislage. In der Akte können sich Zeugenaussagen, Chatverläufe, Durchsuchungsberichte, Gutachten oder Vermerke befinden, die dem Beschuldigten noch nicht bekannt sind. Eine Verteidigungsstrategie ohne Aktenkenntnis ist deshalb riskant.

Weitere Informationen zur allgemeinen Strafverteidigung finden Sie auf der Seite Strafrecht und Strafverteidigung. Die dort dargestellten Grundsätze gelten auch für die Pflichtverteidigung: Erst Akteneinsicht, dann Bewertung, dann Verteidigungsentscheidung.

Welche Fehler sollten unbedingt vermieden werden?

Ein häufiger Fehler besteht darin, die gerichtliche Frist zur Benennung eines Pflichtverteidigers verstreichen zu lassen. Wer nicht reagiert, gibt die Auswahl aus der Hand. Zwar ist auch ein vom Gericht bestellter Rechtsanwalt zur Verteidigung verpflichtet. Dennoch ist es regelmäßig besser, selbst einen Strafverteidiger auszuwählen, dem Sie vertrauen und der den Fall kurzfristig übernehmen kann.

Ein weiterer Fehler ist die Annahme, Pflichtverteidigung bedeute kostenlose Verteidigung ohne jedes Kostenrisiko. Die Vergütung des Pflichtverteidigers wird zunächst aus der Staatskasse gezahlt. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass der Staat die Kosten endgültig trägt. Im Fall einer Verurteilung können Verfahrenskosten und Auslagen unter bestimmten Voraussetzungen dem Verurteilten auferlegt werden. Die Kostenfrage sollte deshalb offen angesprochen werden. Informationen hierzu finden Sie auf der Seite Kosten der Strafverteidigung.

Problematisch ist auch, wenn Beschuldigte trotz laufender Pflichtverteidigerfrage selbst mit Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht Kontakt aufnehmen, um „alles zu erklären“. Gerade bei schwereren Vorwürfen kann eine unvorbereitete Aussage erhebliche Folgen haben. Dies gilt besonders, wenn Untersuchungshaft droht, bereits Haftbefehl erlassen wurde oder die Staatsanwaltschaft eine empfindliche Strafe erwartet. In solchen Situationen muss zunächst geprüft werden, was die Akte hergibt und welche Verteidigungslinie tragfähig ist.

Auch sollte nicht vorschnell angenommen werden, dass ein Pflichtverteidigerwechsel jederzeit problemlos möglich ist. Ein Wechsel kann unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommen, ist aber nicht beliebig und sollte sorgfältig begründet werden. Besser ist es, bereits bei der erstmaligen Benennung des Pflichtverteidigers eine bewusste Entscheidung zu treffen.

Welche Folgen können drohen?

Die Frage der Pflichtverteidigung stellt sich typischerweise in Verfahren, in denen erhebliche Folgen drohen oder die Sach- und Rechtslage schwierig ist. In Betracht kommen Geldstrafen, Freiheitsstrafen mit Bewährung, Freiheitsstrafen ohne Bewährung, Maßregeln der Besserung und Sicherung, die Entziehung der Fahrerlaubnis, Einziehung von Vermögenswerten, berufsrechtliche Konsequenzen, ausländerrechtliche Folgen oder Eintragungen im Führungszeugnis. Im Jugendstrafrecht können Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Jugendstrafe relevant werden.

Ein Pflichtverteidiger kann diese Risiken nicht durch bloße Beiordnung beseitigen. Er kann aber dafür sorgen, dass die Rechte des Beschuldigten gewahrt werden und das Verfahren auf Grundlage der Akte sachgerecht geführt wird. Dazu gehört die Prüfung, ob der Tatvorwurf nachweisbar ist, ob Beweismittel verwertbar sind, ob eine Einstellung möglich ist, ob eine Verständigung überhaupt in Betracht kommt und ob Rechtsmittel vorbereitet werden müssen.

Besonders einschneidend sind Verfahren mit Untersuchungshaft. Wird ein Beschuldigter festgenommen oder befindet er sich in Untersuchungshaft, ist schnelle Verteidigung erforderlich. Es geht dann nicht nur um den eigentlichen Tatvorwurf, sondern auch um Haftprüfung, Haftbeschwerde, Besuchsmöglichkeiten, Kommunikation mit Angehörigen und die Vorbereitung einer tragfähigen Haftverteidigung. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers muss in Fällen notwendiger Verteidigung unter den gesetzlichen Voraussetzungen unverzüglich erfolgen, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. :contentReference[oaicite:2]{index=2}

Wie hilft Rechtsanwalt Thomas Hohneck?

Rechtsanwalt Thomas Hohneck prüft zunächst, ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt und ob eine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt werden kann oder sollte. Wenn das Gericht bereits zur Benennung eines Pflichtverteidigers aufgefordert hat, kann kurzfristig geklärt werden, ob Rechtsanwalt Thomas Hohneck als Verteidiger benannt wird und welche Erklärung gegenüber dem Gericht erforderlich ist.

Nach der Beiordnung steht die Verteidigungsarbeit im Vordergrund. Dazu gehört die Beantragung von Akteneinsicht, die Auswertung der Ermittlungsakte, die Besprechung der Beweislage mit dem Mandanten und die Entwicklung einer Verteidigungsstrategie. In geeigneten Fällen kann auf eine Einstellung hingewirkt werden. In anderen Verfahren geht es darum, eine Hauptverhandlung vorzubereiten, Beweisanträge zu entwickeln, Zeugenangaben kritisch zu prüfen oder eine Einlassung sorgfältig zu formulieren.

Rechtsanwalt Thomas Hohneck ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Verteidiger für Jugendstrafrecht. Gerade in Jugendstrafverfahren und Verfahren gegen Heranwachsende ist die Pflichtverteidigung besonders sensibel. Es geht nicht nur um die rechtliche Bewertung des Tatvorwurfs, sondern auch um Entwicklungsstand, familiäre Situation, Schule, Ausbildung und mögliche erzieherische Folgen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Jugendstrafrecht.

In Betäubungsmittelverfahren, etwa bei Vorwürfen des Handeltreibens, Besitzes in nicht geringer Menge oder bandenmäßigen Strukturen, kommt eine notwendige Verteidigung ebenfalls häufig in Betracht. Bei solchen Vorwürfen ist eine frühe Aktenanalyse besonders wichtig. Ergänzende Informationen finden Sie auf der Seite BtM Anwalt Groß-Gerau und Mainz.

Strafverteidigung in Groß-Gerau und Mainz

Rechtsanwalt Thomas Hohneck verteidigt Mandanten in Groß-Gerau, Mainz, im Kreis Groß-Gerau und im Rhein-Main-Gebiet. Wenn Sie als Beschuldigter Post vom Gericht erhalten haben oder bereits wissen, dass ein Pflichtverteidiger bestellt werden soll, sollte die Kontaktaufnahme zeitnah erfolgen. Gerade bei kurzen gerichtlichen Fristen ist es wichtig, die Benennung des Verteidigers nicht aufzuschieben.

Für Mandanten aus dem Kreis Groß-Gerau ist der Standort Groß-Gerau gut erreichbar. Weitere Informationen finden Sie unter Strafverteidiger Groß-Gerau. Für Mandanten aus Mainz, Rheinhessen und Umgebung steht der Standort Mainz zur Verfügung; nähere Informationen finden Sie unter Strafverteidiger Mainz.

Die Verteidigung durch einen Pflichtverteidiger unterscheidet sich in der Sache nicht von engagierter Wahlverteidigung: Maßgeblich sind Aktenkenntnis, strafrechtliche Erfahrung, klare Kommunikation und eine realistische Einschätzung der Verfahrenslage. Ob es um eine Anklage, einen Haftbefehl, eine Vorladung, eine Durchsuchung, ein Jugendstrafverfahren oder eine umfangreiche Hauptverhandlung geht: Die Verteidigung muss frühzeitig strukturiert werden.

Häufige Fragen zu Pflichtverteidiger

Wann bekomme ich einen Pflichtverteidiger?

Ein Pflichtverteidiger wird bestellt, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. Das kann etwa bei schweren Tatvorwürfen, Verfahren vor dem Landgericht oder Schöffengericht, Untersuchungshaft, schwieriger Sach- oder Rechtslage oder erheblichen zu erwartenden Folgen der Fall sein. Die Voraussetzungen müssen im Einzelfall geprüft werden.

Darf ich mir meinen Pflichtverteidiger selbst aussuchen?

Ja, in vielen Fällen können Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens benennen. Das Gericht soll den von Ihnen fristgerecht bezeichneten Verteidiger bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht. Deshalb sollten Sie eine gerichtliche Frist zur Benennung nicht verstreichen lassen.

Ist ein Pflichtverteidiger kostenlos?

Die Vergütung des Pflichtverteidigers wird zunächst aus der Staatskasse gezahlt. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass für den Beschuldigten endgültig keine Kosten entstehen. Im Fall einer Verurteilung können Kosten und Auslagen unter bestimmten Voraussetzungen auferlegt werden. Die Kostenfrage sollte frühzeitig besprochen werden.

Ist ein Pflichtverteidiger schlechter als ein Wahlverteidiger?

Nein. Ein Pflichtverteidiger ist ein Strafverteidiger mit denselben Verteidigerrechten. Der Unterschied liegt vor allem darin, dass er in einem Fall notwendiger Verteidigung vom Gericht beigeordnet wird. Entscheidend ist, dass Sie einen im Strafrecht erfahrenen Verteidiger auswählen und rechtzeitig benennen.

Kann ich meinen Pflichtverteidiger wechseln?

Ein Wechsel des Pflichtverteidigers kann unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, ist aber nicht beliebig. Es kommt auf den Verfahrensstand, die Gründe für den Wechsel und die gesetzlichen Voraussetzungen an. Deshalb ist es sinnvoll, schon bei der ersten Benennung sorgfältig zu entscheiden.

Sollte ich vor Bestellung eines Pflichtverteidigers aussagen?

Nein. Als Beschuldigter sollten Sie ohne Akteneinsicht keine Angaben zur Sache machen. Schweigen ist kein Schuldeingeständnis. Erst nach Akteneinsicht kann verlässlich beurteilt werden, ob eine Einlassung sinnvoll ist und wie sie formuliert werden sollte.

Kontakt für Pflichtverteidiger in Groß-Gerau und Mainz

Wenn Sie einen Pflichtverteidiger benötigen, vom Gericht zur Benennung eines Verteidigers aufgefordert wurden oder prüfen lassen möchten, ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, sollten Sie zunächst keine Angaben zur Sache machen und die Unterlagen anwaltlich prüfen lassen. Rechtsanwalt Thomas Hohneck verteidigt Beschuldigte in Groß-Gerau, Mainz und Umgebung auch im Rahmen der Pflichtverteidigung. Grundlage der Verteidigung ist regelmäßig zunächst die Akteneinsicht. Erst danach lässt sich zuverlässig beurteilen, welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist.

Weitere allgemeine Informationen finden Sie auf der Startseite, im Bereich FAQ Strafrecht und unter News. Für eine konkrete Pflichtverteidigung ist jedoch die Prüfung des Einzelfalls entscheidend.

Zum Kontaktformular | Büro Groß-Gerau: 06152 / 978 9378 | Büro Mainz: 06131 / 880 8677 | Dringend mobil: 0163 / 777 9322