Anwaltliche Hilfe im Jugendstrafrecht – bevor Aussagen und Fristen den Fall prägen
Wenn Jugendliche oder Heranwachsende mit Polizei, Staatsanwaltschaft oder Jugendgericht in Kontakt geraten, ist die Verunsicherung meist groß. Eltern erhalten eine Vorladung, ein Anhörungsschreiben, eine Anklage oder eine Ladung zum Jugendgericht und wissen nicht, ob sie sofort reagieren, mit der Polizei sprechen oder ihr Kind zu einer Aussage bewegen sollen. Junge Beschuldigte selbst stehen häufig unter Druck, möchten die Sache schnell erklären oder unterschätzen die möglichen Folgen. Gerade im Jugendstrafrecht Mainz & Groß-Gerau ist deshalb eine frühe und fachkundige Strafverteidigung wichtig.
Jugendstrafrecht ist kein gewöhnliches Strafrecht mit milderen Strafen. Es folgt eigenen Regeln, eigenen Verfahrensabläufen und eigenen Rechtsfolgen. Im Mittelpunkt steht der Erziehungsgedanke. Das bedeutet: Das Verfahren soll nicht nur auf Schuld und Strafe reagieren, sondern vor allem erneuten Straftaten entgegenwirken und die persönliche Entwicklung des jungen Menschen berücksichtigen. Trotzdem kann ein Jugendstrafverfahren erhebliche Folgen haben. Es kann Schule, Ausbildung, Studium, Führerschein, Familie, Aufenthaltsstatus, berufliche Perspektiven und spätere Verfahren betreffen.
Rechtsanwalt Thomas Hohneck ist Fachanwalt für Strafrecht und seit 2017 zertifizierter Verteidiger für Jugendstrafrecht. Er verteidigt Jugendliche und Heranwachsende in Mainz, Groß-Gerau, im Kreis Groß-Gerau und im Rhein-Main-Gebiet. Ziel der Verteidigung ist es, das Verfahren frühzeitig zu strukturieren, unbedachte Aussagen zu vermeiden, Akteneinsicht zu erhalten und eine Lösung zu erarbeiten, die sowohl rechtlich tragfähig ist als auch die persönliche Situation des jungen Menschen berücksichtigt.
Soforthilfe im Jugendstrafrecht: Ihr Kind hat eine Vorladung, einen Anhörungsbogen, eine Anklage oder eine Ladung zum Jugendgericht erhalten? Machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache und drängen Sie den Jugendlichen oder Heranwachsenden nicht zu einer schnellen Erklärung. Entscheidend ist zuerst die Prüfung der Unterlagen und anschließend die Akteneinsicht. Erst danach lässt sich beurteilen, ob eine Aussage, eine Einstellung, eine Vorbereitung auf die Jugendgerichtshilfe oder eine Verteidigung in der Hauptverhandlung sinnvoll ist.
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Was bedeutet Jugendstrafrecht Mainz & Groß-Gerau?
Jugendstrafrecht gilt, wenn einem jungen Menschen eine Straftat vorgeworfen wird und das Jugendgerichtsgesetz Anwendung findet. Entscheidend ist nicht das Alter zum Zeitpunkt der Verhandlung, sondern das Alter zur Tatzeit. Jugendlicher ist, wer zur Tatzeit 14, aber noch nicht 18 Jahre alt war. Kinder unter 14 Jahren sind strafrechtlich nicht verantwortlich. Heranwachsende sind Personen, die zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alt waren.
Bei Jugendlichen wird grundsätzlich Jugendstrafrecht angewendet. Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren prüft das Gericht, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht gilt. Das kann für das Ergebnis des Verfahrens erhebliche Bedeutung haben. Maßgeblich ist insbesondere, ob der Heranwachsende nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung zur Tatzeit noch einem Jugendlichen gleichstand oder ob es sich bei der Tat um eine typische Jugendverfehlung handelte.
Der zentrale Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht liegt darin, dass das Jugendstrafrecht vorrangig am Erziehungsgedanken ausgerichtet ist. Es geht nicht nur um Schuldausgleich, sondern darum, auf die Entwicklung des Jugendlichen oder Heranwachsenden einzuwirken und weitere Straftaten zu verhindern. Das Jugendgericht schaut deshalb nicht nur auf den Tatvorwurf, sondern auch auf Persönlichkeit, Reife, Familie, Schule, Ausbildung, Freundeskreis, Vorbelastungen, Konsumverhalten, Einsicht und Zukunftsperspektive.
Für Betroffene aus Mainz und Groß-Gerau bedeutet das: Eine Verteidigung im Jugendstrafrecht muss mehr leisten als eine rein juristische Bewertung des Akteninhalts. Sie muss den jungen Menschen und sein Umfeld einbeziehen, ohne unbedachte Erklärungen zu provozieren. Sie muss entlastende Umstände herausarbeiten und zugleich verhindern, dass gut gemeinte, aber unkoordinierte Aussagen das Verfahren verschlechtern.
Was sollten Beschuldigte und Eltern jetzt tun?
Der wichtigste erste Schritt lautet: keine Angaben zur Sache ohne anwaltliche Beratung und ohne Akteneinsicht. Das gilt für Jugendliche, Heranwachsende und auch für Eltern. Viele Eltern möchten verständlicherweise sofort helfen. Sie rufen bei der Polizei an, fragen nach dem Vorwurf oder erklären, ihr Kind habe damit nichts zu tun. Das kann riskant sein. Auch gut gemeinte Angaben können protokolliert, missverstanden oder später gegen den jungen Menschen verwendet werden.
Wenn eine Vorladung der Polizei vorliegt, muss zunächst sauber geprüft werden, ob der junge Mensch als Beschuldigter oder als Zeuge geladen wurde. Als Beschuldigter besteht grundsätzlich keine Pflicht, bei der Polizei zur Sache auszusagen. Schweigen ist kein Schuldeingeständnis. Es ist ein gesetzlich geschütztes Recht und gerade im Jugendstrafverfahren oft die wichtigste erste Verteidigungsentscheidung.
Eltern sollten ihr Kind nicht zu einer spontanen Aussage drängen. Jugendliche reagieren häufig aus Angst, Scham, Loyalität gegenüber Freunden, Gruppendruck oder Überforderung. Sie erklären dann Dinge, die sie selbst nicht rechtlich einordnen können. In Verfahren wegen Körperverletzung, Diebstahl, Raub, BtM, Cannabis, Beleidigung, Bedrohung, Sexualdelikten, Chatnachrichten oder Handy-Auswertungen können solche frühen Angaben erhebliche Folgen haben.
Sinnvoll ist es, die erhaltenen Unterlagen zu sichern, Fristen zu notieren, das Aktenzeichen bereitzuhalten und kurzfristig anwaltlichen Rat einzuholen. Rechtsanwalt Thomas Hohneck kann prüfen, welche Verfahrensrolle besteht, ob eine Aussage überhaupt in Betracht kommt, ob bereits eine Anklage erhoben wurde, ob Jugendgerichtshilfe eingeschaltet ist und welche nächsten Schritte erforderlich sind. Weitere Informationen zur Person und Spezialisierung finden Sie unter Rechtsanwalt Thomas Hohneck.
Warum ist Akteneinsicht so wichtig?
Akteneinsicht ist auch im Jugendstrafrecht die Grundlage jeder Verteidigungsstrategie. Ohne Aktenkenntnis lässt sich nicht zuverlässig beurteilen, was die Polizei tatsächlich ermittelt hat, welche Zeugen ausgesagt haben, ob Chatverläufe ausgewertet wurden, ob Durchsuchungsfunde existieren, ob Fotos oder Videos vorliegen und wie die Staatsanwaltschaft den Vorwurf bewertet.
Gerade in Jugendverfahren beruht der Tatvorwurf häufig auf Aussagen anderer Jugendlicher, Screenshots, kurzen Videos, Sprachnachrichten, Gruppenchat-Verläufen oder Angaben aus dem schulischen und privaten Umfeld. Solche Beweismittel müssen sorgfältig geprüft werden. Chatnachrichten können ironisch, übertrieben, unvollständig, aus dem Zusammenhang gerissen oder mehrdeutig sein. Ein kurzes Video zeigt oft nur einen Ausschnitt. Zeugenaussagen können von Gruppendynamik, Selbstschutz oder Konflikten geprägt sein.
Erst nach Akteneinsicht lässt sich entscheiden, ob geschwiegen werden sollte, ob eine schriftliche Einlassung sinnvoll ist, ob entlastende Unterlagen vorgelegt werden können, ob ein Täter-Opfer-Ausgleich in Betracht kommt, ob eine Einstellung möglich ist oder ob die Sache auf eine Hauptverhandlung vorbereitet werden muss. Eine Aussage vor Akteneinsicht ist regelmäßig riskant, weil der Beschuldigte nicht weiß, welche Informationen den Ermittlungsbehörden bereits vorliegen.
Rechtsanwalt Thomas Hohneck beantragt Akteneinsicht, wertet die Ermittlungsakte aus und bespricht anschließend mit dem Jugendlichen oder Heranwachsenden und, soweit sinnvoll und rechtlich zulässig, mit den Eltern die Verteidigungsstrategie. Weitere Grundsätze der Verteidigung finden Sie auf der Seite Strafrecht und Strafverteidigung.
Welche Fehler sollten unbedingt vermieden werden?
Ein häufiger Fehler ist die Annahme, ein Jugendstrafverfahren sei „nicht so schlimm“, weil es ja nur Jugendliche betreffe. Das ist falsch. Auch wenn das Jugendstrafrecht erzieherisch ausgerichtet ist, können die Folgen erheblich sein. Jugendarrest, Arbeitsauflagen, Weisungen, Betreuungsweisungen, Schadenswiedergutmachung, soziale Trainingskurse, Fahrerlaubnisprobleme oder in schweren Fällen Jugendstrafe können das Leben eines jungen Menschen deutlich belasten.
Ein weiterer Fehler besteht darin, aus pädagogischem Druck heraus sofortige Geständnisse zu fördern. Eltern sagen häufig: „Sag einfach die Wahrheit, dann wird es schon nicht so schlimm.“ Das kann im Einzelfall richtig sein, aber erst nach Akteneinsicht und anwaltlicher Beratung. Denn nicht jede eigene Erklärung ist rechtlich hilfreich. Manchmal wird durch eine Aussage erst bestätigt, was zuvor nicht sicher beweisbar war. Manchmal werden andere Beteiligte erwähnt, wodurch neue Ermittlungen entstehen. Manchmal werden rechtliche Begriffe wie Besitz, Beteiligung, Vorsatz, Weitergabe oder Gewalt falsch verstanden.
Auch der Umgang mit digitalen Daten ist sensibel. Jugendliche sollten keine Chatverläufe löschen, verändern, weiterleiten oder selbst erklären, ohne vorher anwaltlich zu klären, wie damit umzugehen ist. Ebenso sollten keine Handy-PINs, Passwörter oder Zugangsdaten freiwillig herausgegeben werden, ohne die rechtliche Lage geprüft zu haben. Bei Durchsuchungen gilt: ruhig bleiben, keine Angaben zur Sache machen, Beschluss zeigen lassen, Beschlagnahmeprotokoll verlangen und Widerspruch gegen Beschlagnahmen protokollieren lassen.
Besonders problematisch sind Kontaktaufnahmen zu möglichen Zeugen, Geschädigten oder Mitbeschuldigten. Was als Klärung gemeint ist, kann als Druck, Einflussnahme oder Absprache verstanden werden. Deshalb sollte auch ein Täter-Opfer-Ausgleich oder eine Entschuldigung nicht unkoordiniert erfolgen, sondern in die Verteidigungsstrategie eingebettet werden.
Welche Folgen können im Jugendstrafrecht drohen?
Im Jugendstrafrecht gibt es andere Rechtsfolgen als im Erwachsenenstrafrecht. Das Jugendgericht kann Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Jugendstrafe verhängen. Welche Reaktion in Betracht kommt, hängt vom Tatvorwurf, von der Beweislage, von Vorbelastungen, von der persönlichen Entwicklung, von Einsicht, Wiedergutmachung, familiärer Unterstützung und der sozialen Situation ab.
Erziehungsmaßregeln können etwa Weisungen sein. Dazu zählen zum Beispiel die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs, Arbeitsleistungen, Verkehrsunterricht, die Aufnahme oder Fortsetzung einer Ausbildung, die Betreuung durch einen Betreuungshelfer oder Bemühungen um einen Täter-Opfer-Ausgleich. Zuchtmittel kommen in Betracht, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen, Jugendstrafe aber noch nicht erforderlich ist. Dazu gehören Verwarnung, Auflagen und Jugendarrest.
Jugendarrest ist ein kurzer Freiheitsentzug und für Jugendliche oder Heranwachsende oft sehr belastend. Er ist keine Jugendstrafe, kann aber dennoch erhebliche persönliche Wirkung entfalten. Jugendstrafe kommt in schwereren Fällen in Betracht, insbesondere wenn schädliche Neigungen oder eine besondere Schwere der Schuld angenommen werden. Eine Verteidigung muss deshalb frühzeitig prüfen, ob mildere erzieherische Maßnahmen ausreichen und welche positiven Entwicklungen dargestellt werden können.
Neben den unmittelbaren Sanktionen können weitere Folgen drohen. Ein Verfahren kann Auswirkungen auf Schule, Ausbildungsplatz, Studium, Führerschein, Fahrerlaubnisbehörde, Aufenthaltsrecht, Sportverein, familiäre Situation und künftige Bewerbungen haben. Nicht jede Reaktion im Jugendstrafrecht führt automatisch zu einem Eintrag im Führungszeugnis. Register- und Führungszeugnisfolgen sollten aber im Einzelfall geprüft werden, insbesondere bei schwereren Vorwürfen oder wiederholten Verfahren.
Jugendgerichtshilfe: Welche Rolle spielt sie?
Die Jugendgerichtshilfe spielt im Jugendstrafverfahren eine besondere Rolle. Sie befasst sich mit der persönlichen Situation des Jugendlichen oder Heranwachsenden und berichtet dem Gericht über Entwicklung, familiäres Umfeld, Schule, Ausbildung, Beruf, soziale Bindungen und mögliche erzieherische Maßnahmen. Für das Gericht kann diese Einschätzung wichtig sein, weil im Jugendstrafrecht nicht allein der Tatvorwurf zählt.
Ein Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe sollte ernst genommen und vorbereitet werden. Das bedeutet nicht, dass der junge Mensch eine einstudierte Darstellung liefern soll. Es bedeutet aber, dass er verstehen sollte, welche Themen relevant sind und welche Angaben problematisch sein können. Unbedachte oder widersprüchliche Erklärungen können sich ungünstig auswirken. Gleichzeitig kann die Jugendgerichtshilfe positive Entwicklungen, familiäre Unterstützung, schulische Stabilisierung, Ausbildungsbemühungen oder begonnene Hilfsmaßnahmen darstellen.
Rechtsanwalt Thomas Hohneck bereitet Jugendliche und Heranwachsende auf den Umgang mit der Jugendgerichtshilfe vor. Dabei geht es um eine realistische, sachliche und nicht überzogene Darstellung der persönlichen Situation. Ziel ist es, das Verfahren nicht unnötig eskalieren zu lassen und dem Gericht eine tragfähige Grundlage für eine angemessene Entscheidung zu vermitteln.
Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahren: Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht?
Bei Heranwachsenden ist eine der wichtigsten Fragen, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird. Diese Entscheidung kann für die Rechtsfolgen zentral sein. Während das Erwachsenenstrafrecht stärker an Strafe und Schuld orientiert ist, stellt das Jugendstrafrecht den Erziehungsgedanken in den Vordergrund. Deshalb kann es für Heranwachsende entscheidend sein, die Anwendung von Jugendstrafrecht sorgfältig zu begründen.
Relevant sind unter anderem Reifeentwicklung, Lebenssituation, Schule, Ausbildung, Berufseinstieg, wirtschaftliche Selbstständigkeit, familiäre Bindungen, Gruppendynamik, emotionale Entwicklung und Art der Tat. Eine typische Jugendverfehlung kann etwa dann angenommen werden, wenn der Vorwurf aus jugendlicher Unreife, Gruppendruck, Imponierverhalten oder fehlender Konfliktkontrolle entstanden ist. Das muss aber im Einzelfall anhand der Akte und der persönlichen Umstände geprüft werden.
Gerade in Mainz und Groß-Gerau betreffen viele Jugendstrafverfahren nicht nur Minderjährige, sondern auch junge Erwachsene zwischen 18 und 20 Jahren. Wer in diesem Alter eine Vorladung, Anklage oder Ladung zum Gericht erhält, sollte frühzeitig klären lassen, ob Jugendstrafrecht in Betracht kommt und wie diese Frage gegenüber Staatsanwaltschaft, Jugendgerichtshilfe und Gericht vorbereitet werden kann.
Typische Vorwürfe im Jugendstrafrecht
Jugendstrafverfahren entstehen häufig aus Alltagssituationen. Ein Streit eskaliert auf dem Schulhof, in der Innenstadt, im Verein, bei einer Feier oder in öffentlichen Verkehrsmitteln. Ein Ladendiebstahl wird als Mutprobe begangen. Ein Chat enthält beleidigende, bedrohende oder strafrechtlich relevante Inhalte. Ein Jugendlicher wird mit Cannabis oder anderen Betäubungsmitteln angetroffen. Ein Heranwachsender fährt ohne Fahrerlaubnis, entfernt sich nach einem Unfall oder gerät in eine körperliche Auseinandersetzung.
Typische Vorwürfe sind Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, Diebstahl, Ladendiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, Nötigung, Bedrohung, Beleidigung, Sachbeschädigung, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Unfallflucht, Betäubungsmittel- und Cannabisvorwürfe sowie Vorwürfe im Zusammenhang mit Bildern, Videos oder Chatnachrichten. Bei Sexualdelikten unter Jugendlichen können zusätzlich schwierige Fragen zu Einverständnis, Alter, digitaler Verbreitung und Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen entstehen.
Bei jungen Beschuldigten muss besonders sorgfältig geprüft werden, ob der Tatvorwurf tatsächlich nachweisbar ist, ob Aussagen verwertbar sind, ob andere Beteiligte eine eigene Rolle haben und ob eine Einstellung oder eine erzieherisch sinnvolle Lösung erreichbar ist. In Betäubungsmittelverfahren können ergänzend die Informationen zum BtM Anwalt Groß-Gerau und Mainz relevant sein.
Jugendstrafrecht bei Cannabis, BtM und Handy-Auswertung
In Jugendstrafverfahren spielen Cannabis, andere Betäubungsmittel und digitale Beweismittel häufig eine wichtige Rolle. Ermittlungsbehörden stützen Vorwürfe nicht selten auf Chatverläufe, Fotos, Standortdaten, Aussagen anderer Jugendlicher, Durchsuchungsfunde oder Screenshots. Gerade bei Jugendlichen und Heranwachsenden wird schnell aus einer missverständlichen Nachricht ein Verdacht auf Besitz, Weitergabe oder Handeltreiben.
Die aktuelle Cannabis-Rechtslage muss sorgfältig berücksichtigt werden. Trotz Teillegalisierung ist Cannabis für Minderjährige weiterhin rechtlich besonders sensibel. Auch bei Heranwachsenden können Besitzmengen, Weitergabe, Konsum im Zusammenhang mit Minderjährigen, Handeltreiben, Schule, Ausbildung, Führerschein und Fahrerlaubnisbehörde erhebliche Probleme auslösen. Veraltete Pauschalaussagen helfen hier nicht. Entscheidend ist die konkrete Akte, der genaue Tatzeitpunkt, die vorgeworfene Handlung und die Frage, welche Norm tatsächlich einschlägig sein soll.
Bei Handy-Auswertungen ist besondere Vorsicht geboten. Nachrichten können unvollständig, ironisch, jugendtypisch übertrieben oder aus dem Zusammenhang gerissen sein. Nicht jede Nachricht beweist eine strafbare Beteiligung. Nicht jedes Bild belegt Besitz. Nicht jede Weiterleitung ist rechtlich so zu bewerten, wie die Ermittlungsbehörden es zunächst annehmen. Eine Verteidigung muss prüfen, wie die Daten erhoben wurden, ob die Auswertung vollständig ist, welche Kommunikationszusammenhänge fehlen und ob die Schlussfolgerungen der Ermittlungsbehörden tragfähig sind.
Pflichtverteidigung im Jugendstrafrecht
In bestimmten Jugendstrafverfahren kommt eine notwendige Verteidigung in Betracht. Dann muss dem Jugendlichen oder Heranwachsenden ein Verteidiger beigeordnet werden. Das kann etwa bei schwereren Vorwürfen, Untersuchungshaft, schwieriger Sach- oder Rechtslage oder erheblichen zu erwartenden Folgen relevant werden. Im Jugendstrafrecht gelten hierfür besondere Vorschriften, die neben den allgemeinen Regeln zur Pflichtverteidigung zu beachten sind.
Wenn das Gericht auffordert, einen Verteidiger zu benennen, sollte diese Frist ernst genommen werden. In vielen Fällen kann ein Rechtsanwalt des Vertrauens vorgeschlagen werden. Wird nicht reagiert, kann das Gericht selbst einen Pflichtverteidiger auswählen. Rechtsanwalt Thomas Hohneck verteidigt Jugendliche und Heranwachsende auch als Pflichtverteidiger, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Kosten der Strafverteidigung.
Pflichtverteidigung bedeutet nicht, dass der Verteidiger für das Gericht arbeitet. Auch der beigeordnete Pflichtverteidiger ist allein der Verteidigung verpflichtet. Er beantragt Akteneinsicht, prüft die Beweislage, bespricht die Strategie und vertritt die Interessen des jungen Beschuldigten im Verfahren.
Wie hilft Rechtsanwalt Thomas Hohneck?
Rechtsanwalt Thomas Hohneck prüft zunächst die vorhandenen Unterlagen: Vorladung, Anhörungsbogen, Anklageschrift, Strafbefehl gegen einen Heranwachsenden, Durchsuchungsbeschluss, Beschlagnahmeprotokoll, Ladung zum Jugendgericht oder Schreiben der Jugendgerichtshilfe. Danach wird geklärt, welche Fristen laufen, ob eine Aussage vermieden werden sollte, ob Akteneinsicht zu beantragen ist und welche Verfahrensstrategie sinnvoll erscheint.
Nach Akteneinsicht wird die Beweislage analysiert. Dabei geht es um Zeugenaussagen, digitale Daten, objektive Beweismittel, mögliche Widersprüche, Verwertungsfragen, Tatbeteiligung, Vorsatz, Alter, Reifeentwicklung und persönliche Umstände. In geeigneten Fällen kann auf eine Einstellung hingewirkt werden. In anderen Fällen muss eine Hauptverhandlung vorbereitet werden. Dann geht es darum, den jungen Menschen auf die Situation vor dem Jugendgericht vorzubereiten, ohne ihn zu überfordern.
Als Fachanwalt für Strafrecht und seit 2017 zertifizierter Verteidiger für Jugendstrafrecht verfügt Rechtsanwalt Thomas Hohneck über besondere Erfahrung in einem Bereich, der andere Verteidigungsansätze verlangt als das Erwachsenenstrafrecht. Im Mittelpunkt stehen nicht nur Tatnachweis und Rechtsfolge, sondern auch Entwicklung, Erziehungsgedanke, Zukunftsperspektive und die Frage, wie unnötige Belastungen vermieden werden können.
Weitere Informationen zur strafrechtlichen Tätigkeit finden Sie auf den Seiten Fachanwalt für Strafrecht und FAQ Strafrecht.
Strafverteidigung in Groß-Gerau und Mainz
Rechtsanwalt Thomas Hohneck verteidigt Jugendliche und Heranwachsende an den Standorten Groß-Gerau und Mainz. Die Kanzlei in Groß-Gerau befindet sich in der Darmstädter Straße 4, 64521 Groß-Gerau. Der Standort ist insbesondere für Mandanten aus Groß-Gerau, Rüsselsheim, Mörfelden-Walldorf, Büttelborn, Nauheim, Trebur, Ginsheim-Gustavsburg und dem Kreis Groß-Gerau gut erreichbar.
Am Standort Mainz befindet sich die Kanzlei in der Rheinallee 3a, 55116 Mainz. Von dort aus werden Jugendliche und Heranwachsende aus Mainz, Rheinhessen und Umgebung in Jugendstrafverfahren verteidigt. Weitere Informationen zu den Standorten finden Sie unter Strafverteidiger Groß-Gerau und Strafverteidiger Mainz.
Gerade im Jugendstrafrecht ist Erreichbarkeit wichtig. Wenn ein junger Mensch eine Vorladung erhalten hat, eine Durchsuchung stattgefunden hat oder eine Ladung zum Jugendgericht vorliegt, sollten die nächsten Schritte zeitnah geklärt werden. Das bedeutet nicht, dass vorschnell gehandelt werden soll. Es bedeutet, dass Fristen gesichert, Schweigerechte gewahrt und die Verteidigung strukturiert werden müssen.
Häufige Fragen zu Jugendstrafrecht Mainz & Groß-Gerau
Ab wann gilt Jugendstrafrecht?
Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche, die zur Tatzeit 14, aber noch nicht 18 Jahre alt waren. Kinder unter 14 Jahren sind strafrechtlich nicht verantwortlich. Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren prüft das Gericht, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist.
Sollte mein Kind zur Polizei gehen und aussagen?
In der Regel sollte zunächst keine Aussage gemacht werden, bevor Akteneinsicht genommen wurde. Auch Jugendliche müssen sich nicht selbst belasten. Ob eine Aussage sinnvoll ist, lässt sich erst nach Kenntnis der Ermittlungsakte beurteilen. Schweigen ist kein Schuldeingeständnis.
Dürfen Eltern bei der Vernehmung dabei sein?
Eltern und Erziehungsberechtigte haben im Jugendstrafverfahren eine besondere Rolle. Ob eine Vernehmung stattfinden sollte und wie Eltern sinnvoll eingebunden werden, sollte vorab anwaltlich geprüft werden. Entscheidend ist, unbedachte Angaben zur Sache zu vermeiden.
Was macht die Jugendgerichtshilfe?
Die Jugendgerichtshilfe befasst sich mit der persönlichen Situation des Jugendlichen oder Heranwachsenden. Sie berichtet dem Gericht über Entwicklung, Familie, Schule, Ausbildung und mögliche erzieherische Maßnahmen. Ein Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe sollte vorbereitet werden.
Kann ein Jugendstrafverfahren eingestellt werden?
Ja, eine Einstellung kann je nach Tatvorwurf, Beweislage, Vorbelastungen und persönlicher Entwicklung in Betracht kommen. Ob dies realistisch ist, lässt sich regelmäßig erst nach Akteneinsicht beurteilen. Eine Einstellung kann nicht garantiert werden.
Droht im Jugendstrafrecht immer eine Hauptverhandlung?
Nein. Je nach Verfahrensstand und Vorwurf gibt es Möglichkeiten, ein Verfahren ohne Hauptverhandlung zu beenden. In Betracht kommen insbesondere Einstellungen oder erzieherische Lösungen. Ob dies möglich ist, hängt vom Einzelfall ab.
Droht immer ein Eintrag im Führungszeugnis?
Nein. Nicht jede Reaktion im Jugendstrafrecht führt automatisch zu einem Eintrag im Führungszeugnis. Register- und Führungszeugnisfolgen sollten aber im Einzelfall geprüft werden, insbesondere bei schwereren Vorwürfen, Jugendstrafe oder wiederholten Verfahren.
Was gilt bei Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren?
Bei Heranwachsenden wird geprüft, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht gilt. Entscheidend können Reife, Lebenssituation, Art der Tat und Entwicklung sein. Diese Frage sollte frühzeitig verteidigt und mit geeigneten Informationen vorbereitet werden.
Kontakt bei Jugendstrafrecht Mainz & Groß-Gerau
Wenn Ihr Kind, Sie selbst oder ein Heranwachsender eine Vorladung, einen Anhörungsbogen, eine Anklage, einen Durchsuchungsbeschluss oder eine Ladung zum Jugendgericht erhalten hat, sollten Sie zunächst keine Angaben zur Sache machen und die Unterlagen anwaltlich prüfen lassen. Rechtsanwalt Thomas Hohneck verteidigt Jugendliche und Heranwachsende in Mainz, Groß-Gerau und Umgebung. Grundlage der Verteidigung ist regelmäßig zunächst die Akteneinsicht. Erst danach lässt sich zuverlässig beurteilen, ob eine Aussage, eine Einstellung, eine Vorbereitung auf die Jugendgerichtshilfe oder eine Verteidigung in der Hauptverhandlung sinnvoll ist.
Rechtsanwalt Thomas Hohneck ist Fachanwalt für Strafrecht und seit 2017 zertifizierter Verteidiger für Jugendstrafrecht. Die Verteidigung im Jugendstrafrecht erfordert eine genaue rechtliche Prüfung, Erfahrung im Umgang mit Jugendgericht, Jugendgerichtshilfe und Eltern sowie ein Verständnis dafür, welche Folgen ein Strafverfahren für die weitere Entwicklung eines jungen Menschen haben kann.
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