BGH zu § 174c StGB: Sexueller Missbrauch im psychotherapeutischen Behandlungsverhältnis bleibt Sonderdelikt

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30. April 2024 – 1 StR 423/23 – eine wichtige Klarstellung zum Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses getroffen. Nach Auffassung des BGH kann Täter im Sinne des § 174c Abs. 2 StGB nicht jedermann sein. Der Tatbestand bleibt vielmehr ein Sonderdelikt. Erfasst sind nur Personen, die berechtigt sind, die Bezeichnung „Psychotherapeut“ im Sinne des Psychotherapeutengesetzes zu führen und sich bei der Behandlung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren bedienen.

Die Entscheidung ist für das Sexualstrafrecht bedeutsam, weil sie die Grenzen strafrechtlicher Tatbestände betont. Auch bei schwerwiegenden Vorwürfen darf ein Straftatbestand nicht über seinen bestimmten Anwendungsbereich hinaus ausgelegt werden. Der BGH hält damit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und weist eine Auslegung zurück, nach der § 174c Abs. 2 StGB auch auf alternative Behandler, Schamanen oder sonstige Personen angewendet werden könnte, die sich selbst als therapeutisch tätig verstehen.

Gleichzeitig bedeutet die Entscheidung nicht, dass das festgestellte Verhalten straflos geblieben wäre. Der BGH bestätigte die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung. Lediglich der zusätzliche Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses entfiel.

Für Beschuldigte ist die Entscheidung vor allem deshalb relevant, weil sie zeigt, dass in Verfahren wegen Sexualdelikten sehr genau geprüft werden muss, welcher Straftatbestand tatsächlich erfüllt ist. Gerade im Sexualstrafrecht entscheidet die präzise rechtliche Einordnung häufig über Schuldspruch, Strafrahmen und Verteidigungsstrategie.

Worum ging es in der BGH-Entscheidung?

Das Landgericht München II hatte den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses und sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts trat der Angeklagte als Schamane auf und bot alternative Behandlungsmöglichkeiten an. Er gewann das Vertrauen der Familie einer damals 14-jährigen Geschädigten. Im Zusammenhang mit vermeintlichen Therapiesitzungen kam es nach den Feststellungen des Landgerichts zu schweren sexuellen Übergriffen und zu einer gefährlichen Körperverletzung.

Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen des Landgerichts zunächst die Eltern der Geschädigten beeinflusst und später auch die Mutter davon überzeugt, dass das Mädchen seiner Behandlung bedürfe. In der Folge kam es zu mehreren Situationen, in denen der Angeklagte seine Stellung als vermeintlicher Behandler ausnutzte. Das Landgericht wertete zwei Fälle als Vergewaltigung, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen und sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses.

Gegen das Urteil legte der Angeklagte Revision ein. Er rügte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge war nicht ordnungsgemäß ausgeführt und daher unzulässig. Die Sachrüge hatte nur teilweise Erfolg. Der BGH änderte den Schuldspruch, verwarf die Revision im Übrigen aber als unbegründet.

§ 174c StGB: Warum der Täterkreis begrenzt ist

Der zentrale Punkt der Entscheidung betrifft § 174c Abs. 2 StGB. Die Vorschrift erfasst den sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines psychotherapeutischen Behandlungsverhältnisses. Das Landgericht war davon ausgegangen, dass dieser Tatbestand nicht nur von approbierten oder zur Berufsbezeichnung berechtigten Psychotherapeuten verwirklicht werden könne, sondern grundsätzlich von jedermann.

Dem widerspricht der Bundesgerichtshof ausdrücklich. Nach der Rechtsprechung des BGH kann Täter im Sinne des § 174c Abs. 2 StGB nur sein, wer berechtigt ist, die Bezeichnung „Psychotherapeut“ im Sinne des Psychotherapeutengesetzes zu führen und sich bei der Behandlung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren bedient. Diese Rechtsprechung hatte der BGH bereits im Jahr 2009 entwickelt und nun ausdrücklich fortgeführt.

Der Angeklagte war nach den Feststellungen kein Psychotherapeut in diesem Sinne. Er trat als Schamane auf und bot alternative Behandlungsmethoden an. Damit konnte er den Straftatbestand des § 174c Abs. 2 StGB nach Auffassung des BGH nicht verwirklichen. Der Schuldspruch war deshalb in diesem Punkt zu ändern.

Die Entscheidung zeigt, dass Strafgerichte auch bei besonders belastenden Sachverhalten an die Grenzen des gesetzlichen Tatbestands gebunden sind. Eine moralische oder tatsächliche Nähe zu einem therapeutischen Setting genügt nicht, wenn der Gesetzgeber den Täterkreis enger gefasst hat.

Kein Allgemeindelikt: Bedeutung des Bestimmtheitsgebots

Der BGH begründet seine Entscheidung insbesondere mit dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Strafnormen müssen so bestimmt sein, dass Normadressaten vorhersehen können, welches Verhalten strafbar ist und wer als Täter eines bestimmten Delikts in Betracht kommt. Wenn § 174c Abs. 2 StGB auf jedermann angewendet würde, der irgendeine Form seelischer Behandlung oder Heilung anbietet, entstünde nach Auffassung des BGH ein zu weiter und kaum vorhersehbarer Täterkreis.

Das Landgericht und der Generalbundesanwalt hatten eine weitere Auslegung befürwortet. Danach sollte der Tatbestand nicht durch die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“, sondern durch das Merkmal „zur Behandlung anvertraut“ und das im konkreten Fall bestehende Abhängigkeitsverhältnis begrenzt werden. Der BGH folgte dem nicht.

Nach Auffassung des Senats ist das Merkmal des „zur Behandlung Anvertrautseins“ nicht geeignet, den Täterkreis des § 174c Abs. 2 StGB hinreichend zu begrenzen. Der Gesetzgeber habe dieses Merkmal bewusst weit verstanden. Gerade deshalb brauche es ein unabhängig vom Einzelfall verbindliches und vorhersehbares Kriterium. Dieses sieht der BGH weiterhin in der Beschränkung auf Personen, die die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ führen dürfen und wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Verfahren anwenden.

Für die Strafverteidigung ist dieser Punkt zentral. Auch in emotional besonders belastenden Sexualstrafverfahren darf das Strafrecht nicht über seinen Wortlaut und seine verfassungsrechtlichen Grenzen hinaus ausgedehnt werden. Eine Verurteilung setzt stets voraus, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale des konkret angewendeten Strafgesetzes erfüllt sind.

Warum die Verurteilung trotzdem weitgehend bestehen blieb

Der Teilerfolg der Revision führte nicht dazu, dass die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben wurde. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, sowie der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Der Grund dafür liegt in der Strafzumessung. Das Landgericht hatte die tateinheitliche Verwirklichung des § 174c Abs. 2 StGB ausdrücklich nicht strafschärfend berücksichtigt. Der BGH konnte daher ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung niedrigere Einzelstrafen oder eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Hinzu kommt: Die konkreten Tatumstände, insbesondere das erschlichene Vertrauen der Familie und die besondere Lage der Geschädigten, durften unabhängig von der Anwendbarkeit des § 174c Abs. 2 StGB strafschärfend berücksichtigt werden. Dass ein bestimmter Straftatbestand entfällt, bedeutet also nicht automatisch, dass bestimmte tatsächliche Umstände bei der Strafzumessung keine Rolle mehr spielen dürfen.

Auch dies ist für Beschuldigte wichtig. Eine erfolgreiche Revision in einem rechtlichen Einzelpunkt führt nicht zwangsläufig zu einer niedrigeren Strafe. Entscheidend ist, ob der Rechtsfehler Auswirkungen auf den Strafausspruch hatte oder gehabt haben kann. Wenn der BGH dies ausschließt, bleibt die Strafe bestehen.

Bedeutung für Beschuldigte in Sexualstrafverfahren

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig eine präzise Prüfung der rechtlichen Einordnung in Sexualstrafverfahren ist. Gerade bei Vorwürfen aus einem Behandlungs-, Beratungs- oder Betreuungsverhältnis können mehrere Straftatbestände in Betracht kommen. Dazu gehören unter anderem § 174c StGB, § 177 StGB, § 182 StGB oder Körperverletzungsdelikte.

Für Beschuldigte ist entscheidend, dass nicht jede moralisch verwerfliche, manipulative oder grenzüberschreitende Situation automatisch jeden denkbaren Straftatbestand erfüllt. Das Strafgericht muss genau feststellen, welche Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, welche Norm anwendbar ist und welche Konkurrenzverhältnisse bestehen.

Gerade deshalb sollte bei einer polizeilichen Vorladung wegen eines Sexualdelikts keine Aussage ohne anwaltliche Beratung erfolgen. Beschuldigte haben ein Schweigerecht. Eine unvorbereitete Einlassung kann das Verfahren erheblich belasten, insbesondere wenn es um komplexe Beziehungslagen, therapeutische Kontexte, Altersfragen, Einwilligung, Abhängigkeiten oder Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen geht.

Auch bei einer Durchsuchung oder Beschlagnahme von Datenträgern sollten Betroffene zunächst keine Angaben zur Sache machen. In Sexualstrafverfahren können Chatverläufe, Nachrichten, Fotos, Videos, Standortdaten und sonstige digitale Spuren eine erhebliche Rolle spielen. Ohne Akteneinsicht lässt sich nicht beurteilen, welche Beweismittel tatsächlich vorliegen und wie diese rechtlich einzuordnen sind.

Bedeutung für die Strafverteidigung

In der Verteidigungspraxis zeigt die Entscheidung, dass der genaue Zuschnitt eines Straftatbestands nicht als Formalie behandelt werden darf. Gerade § 174c StGB ist dogmatisch anspruchsvoll, weil die Norm bestimmte Schutzverhältnisse erfasst und je nach Absatz unterschiedliche Voraussetzungen hat.

Die Verteidigung muss prüfen, ob überhaupt ein tauglicher Täterkreis eröffnet ist, ob ein Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis im strafrechtlichen Sinne bestand, ob eine psychotherapeutische Behandlung vorlag und ob das behauptete Abhängigkeitsverhältnis tatbestandlich relevant ist. Bei § 174c Abs. 2 StGB ist nach der BGH-Rechtsprechung besonders zu prüfen, ob der Beschuldigte zur Führung der Bezeichnung „Psychotherapeut“ berechtigt war und ob wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Verfahren angewendet wurden.

Daneben sind die übrigen Sexualdelikte eigenständig zu prüfen. Im entschiedenen Fall blieben die Verurteilungen wegen Vergewaltigung und sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen bestehen. Für die Verteidigung kann es daher nicht nur darum gehen, einen einzelnen Tatbestand anzugreifen. Es muss immer geprüft werden, ob andere Schuldsprüche selbstständig tragfähig sind und ob sich ein Teilerfolg tatsächlich auf die Strafe auswirken kann.

Informationen zur Verteidigung in Strafverfahren finden Sie auf der Seite zur Strafverteidigung. Bei schweren Vorwürfen aus dem Sexualstrafrecht kann außerdem die Frage einer notwendigen Verteidigung Bedeutung haben. Weitere Hinweise finden Sie auf der Seite zum Pflichtverteidiger im Strafverfahren.

Was sollten Betroffene jetzt tun?

Wer mit dem Vorwurf eines Sexualdelikts konfrontiert wird, sollte zunächst schweigen und anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das gilt auch dann, wenn der Beschuldigte davon überzeugt ist, den Sachverhalt erklären zu können. Gerade bei Sexualdelikten können spontane Erklärungen, Chatnachrichten oder Kontaktaufnahmen zur belastenden Person erhebliche Beweisbedeutung erlangen.

Der erste Schritt ist regelmäßig die Verteidigerbestellung und die Beantragung von Akteneinsicht. Erst danach kann geprüft werden, ob der Vorwurf tatsächlich von den Beweismitteln getragen wird, welche Straftatbestände in Betracht kommen und ob die rechtliche Einordnung der Ermittlungsbehörden zutreffend ist.

Wenn bereits eine Anklage zugestellt wurde, sollten Fristen beachtet und die Verteidigung umgehend vorbereitet werden. In diesem Stadium können Beweisanträge, Stellungnahmen, rechtliche Hinweise und die Vorbereitung der Hauptverhandlung entscheidend sein.

Auch nach einer Verurteilung kann eine revisionsrechtliche Prüfung sinnvoll sein. Die Entscheidung des BGH zeigt, dass Rechtsfehler im Schuldspruch auch dann relevant sein können, wenn die Strafe im Ergebnis bestehen bleibt. Ob eine Revision Aussicht auf Erfolg hat, hängt jedoch von den Urteilsgründen, dem Verfahrensablauf und den konkret erhobenen Rügen ab.

Revision im Sexualstrafrecht: Nicht jeder Teilerfolg senkt die Strafe

Der Beschluss verdeutlicht außerdem die Grenzen der Revision. Die Revision ist keine zweite Tatsacheninstanz. Der BGH prüft nicht den gesamten Fall neu, sondern kontrolliert das Urteil auf Rechtsfehler. Dazu können Fehler bei der Anwendung des materiellen Strafrechts, bei der Beweiswürdigung, bei der Strafzumessung oder bei Verfahrensvorschriften gehören.

Im vorliegenden Fall führte die Revision zu einer Änderung des Schuldspruchs. Dennoch blieb die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen. Für Betroffene bedeutet das: Eine Revision sollte sorgfältig vorbereitet werden. Es muss genau herausgearbeitet werden, welche Fehler vorliegen und warum diese Fehler sich auf das Urteil ausgewirkt haben können.

Für die Verteidigung in Sexualstrafverfahren ist die revisionsrechtliche Prüfung besonders wichtig, weil Schuldsprüche häufig mehrere Tatbestände und komplexe Konkurrenzverhältnisse enthalten. Fehler bei der Anwendung einer Norm können bestehen, ohne dass dadurch automatisch die gesamte Verurteilung entfällt.

FAQ zur BGH-Entscheidung zu § 174c StGB

Was hat der BGH zu § 174c Abs. 2 StGB entschieden?

Der BGH hat entschieden, dass § 174c Abs. 2 StGB kein Allgemeindelikt ist. Täter kann nur sein, wer berechtigt ist, die Bezeichnung „Psychotherapeut“ im Sinne des Psychotherapeutengesetzes zu führen und bei der Behandlung wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Verfahren anwendet.

Gilt § 174c StGB auch für alternative Behandler oder Schamanen?

Nach der Entscheidung des BGH gilt § 174c Abs. 2 StGB nicht ohne Weiteres für alternative Behandler, Schamanen oder sonstige Personen, die keine Psychotherapeuten im Sinne des Psychotherapeutengesetzes sind. Andere Straftatbestände können aber je nach Sachverhalt weiterhin einschlägig sein.

Warum blieb die Strafe trotz Änderung des Schuldspruchs bestehen?

Die Strafe blieb bestehen, weil das Landgericht die tateinheitliche Verwirklichung des § 174c Abs. 2 StGB nicht strafschärfend berücksichtigt hatte. Der BGH konnte deshalb ausschließen, dass bei zutreffender rechtlicher Bewertung niedrigere Einzelstrafen oder eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt worden wären.

Was sollten Beschuldigte bei einem Vorwurf aus dem Sexualstrafrecht tun?

Beschuldigte sollten keine Angaben zur Sache machen, keine spontanen Erklärungen abgeben und anwaltliche Beratung einholen. Vor einer Einlassung sollte Akteneinsicht genommen werden. Erst danach lässt sich beurteilen, welche Vorwürfe erhoben werden und welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist.

Ist eine Revision nach einer Verurteilung wegen Sexualdelikten sinnvoll?

Eine Revision kann sinnvoll sein, wenn das Urteil Rechtsfehler enthält. Ob dies der Fall ist, lässt sich nur anhand der Urteilsgründe und des Verfahrensablaufs beurteilen. Gerade bei Sexualdelikten können Fehler im Schuldspruch, bei der Anwendung einzelner Normen oder bei der Strafzumessung revisionsrechtlich relevant sein.

Vorwurf eines Sexualdelikts? Frühzeitig verteidigen lassen

Wenn Sie eine Vorladung, eine Durchsuchung, einen Strafbefehl oder eine Anklage wegen eines Sexualdelikts erhalten haben, sollten Sie keine vorschnellen Angaben machen. Rechtsanwalt Thomas Hohneck, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt Beschuldigte in Groß-Gerau, Mainz und Umgebung.

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