Garantenstellung von Eltern: BGH zur Strafbarkeit bei Straftaten minderjähriger Kinder
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 7. Oktober 2025 klargestellt, dass sorgeberechtigten Eltern gegenüber ihrem minderjährigen Kind dem Grunde nach eine strafrechtliche Garantenstellung zukommt. Diese Pflicht endet nicht schon deshalb, weil das Kind strafmündig ist. Auch bei einem 16-jährigen Jugendlichen können Eltern verpflichtet sein, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Straftaten des Kindes zu verhindern. Die Entscheidung betrifft zentrale Fragen des unechten Unterlassens nach § 13 StGB, der Beihilfe nach § 27 StGB und der strafrechtlichen Verantwortung von Eltern im Umfeld schwerer Gewalttaten.
Für Beschuldigte ist die Entscheidung vor allem deshalb relevant, weil sie zeigt, dass Strafbarkeit nicht nur durch aktives Tun entstehen kann. Auch ein Nicht-Einschreiten kann strafrechtlich erheblich sein, wenn eine rechtliche Pflicht zum Handeln besteht. Besonders in familiären Konfliktlagen, bei Jugendstraftaten und bei schweren Gewaltdelikten muss deshalb genau geprüft werden, ob eine Garantenstellung bestand, welche Handlungsmöglichkeiten tatsächlich bestanden und ob ein Eingreifen den Erfolg mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit hätte verhindern können.
Der Fall: Tötungsdelikt im familiären Umfeld
Dem Urteil lag ein schweres Tötungsdelikt im familiären Umfeld zugrunde. Die Angeklagte lebte früher in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem später Getöteten. Aus einer früheren Beziehung stammte ihr zur Tatzeit 16-jähriger Sohn. Ebenfalls beteiligt war ein gleichaltriger Halbbruder des Sohnes. Die Angeklagte, der spätere Getötete, die gemeinsamen minderjährigen Kinder und der 16-jährige Sohn lebten in einem Einfamilienhaus. Die Beziehung zwischen der Angeklagten und dem später Getöteten war spätestens im Herbst 2022 beendet. Der frühere Partner wohnte zwar noch im Haus, nahm aber am Familienleben kaum noch teil und schlief regelmäßig auf der Wohnzimmercouch.
Vor dem Tattag hatte der Sohn der Angeklagten in einem Gespräch geäußert, er würde den später Getöteten gerne töten. Die Angeklagte soll daraufhin mit dem Kopf genickt haben. Anschließend unterhielten sich die beiden Jugendlichen über eine mögliche Tatausführung. Später äußerte die Angeklagte gegenüber den Jugendlichen, sie sollten sich überlegen, wie man den später Getöteten „loswerden“ könne. Einer der Jugendlichen verstand dies allerdings nicht als Tötungsauftrag, sondern als Aufforderung, über eine räumliche Trennung nachzudenken.
Am Abend des 30. Dezember 2022 kam es zwischen der Angeklagten und ihrem früheren Lebensgefährten zu einer verbalen Auseinandersetzung. Als die beiden Jugendlichen hinzukamen, sahen sie, wie der spätere Getötete die Angeklagte am Arm ergriff. Die Jugendlichen fassten daraufhin spontan den Entschluss, ihn zu töten, um weitere Übergriffe auf die Angeklagte zu unterbinden.
Die Jugendlichen bewaffneten sich mit einem Baseballschläger, einem Rollgabelschlüssel und Kabelbindern. Sie warteten, bis der spätere Getötete das Badezimmer verließ, und griffen ihn anschließend von hinten an. Einer der Jugendlichen schlug mit dem Baseballschläger auf den Kopf des ahnungslosen Opfers, der andere schlug mit dem Rollgabelschlüssel gegen den Hinterkopf. Das Opfer ging zu Boden. Später wurde es mit Kabelbindern stranguliert. Der Tod trat durch zentrales Regulationsversagen ein.
Entscheidung des Landgerichts: Nur unterlassene Hilfeleistung
Das Landgericht hatte die beiden Jugendlichen jeweils wegen heimtückischen Mordes verurteilt. Die Angeklagte selbst wurde dagegen lediglich wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB verurteilt. Eine Beteiligung an einem Tötungsdelikt, sei es als Mittäterin, Gehilfin oder durch Unterlassen, nahm das Landgericht nicht an.
Das Landgericht verneinte insbesondere eine Garantenpflicht der Angeklagten. Gegenüber dem früheren Lebensgefährten habe sie keine Beschützergarantenstellung mehr gehabt, weil die Lebensgemeinschaft beendet gewesen sei. Auch als Mutter ihres 16-jährigen Sohnes sei sie nicht verpflichtet gewesen, diesen von der Tat abzuhalten. Diese rechtliche Bewertung beanstandete der Bundesgerichtshof.
Garantenstellung von Eltern nach § 13 StGB
Der Bundesgerichtshof bestätigte zunächst, dass die Angeklagte gegenüber ihrem früheren Lebensgefährten keine Beschützergarantenstellung mehr hatte. Zwar kann eine Garantenstellung in einer bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Betracht kommen. Mit dem tatsächlichen Ende der Gemeinschaftsbeziehung entfällt eine solche rechtliche Einstandspflicht zugunsten des früheren Partners im Allgemeinen. Da die Beziehung beendet und auch räumlich nur noch in einer Art Nebeneinander im selben Haus vollzogen war, bestand insoweit keine Schutzpflicht mehr.
Anders bewertete der Bundesgerichtshof jedoch die Stellung der Angeklagten gegenüber ihrem minderjährigen Sohn. Sorgeberechtigte Eltern haben nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dem Grunde nach eine strafrechtliche Garantenstellung. Diese beruht auf der elterlichen Sorge, insbesondere der Pflicht zur Beaufsichtigung des Kindes. Die elterliche Sorge dient nicht nur dem Schutz des Kindes selbst, sondern auch dem Schutz Dritter vor Schäden, die durch das Kind verursacht werden können.
Wichtig ist: Diese Garantenstellung besteht auch dann, wenn das minderjährige Kind bereits strafmündig ist. Strafmündigkeit tritt nach deutschem Jugendstrafrecht ab Vollendung des 14. Lebensjahres ein. Daraus folgt aber nicht, dass Eltern gegenüber einem 16-jährigen Kind keinerlei Sicherungspflichten mehr treffen. Die familienrechtliche Verantwortung endet grundsätzlich erst mit der Volljährigkeit. Für Fragen des Jugendstrafrechts ist diese Unterscheidung besonders bedeutsam.
Welche Pflichten haben Eltern gegenüber strafmündigen Minderjährigen?
Der Bundesgerichtshof stellt nicht auf eine unbegrenzte Überwachungspflicht ab. Eltern müssen ältere Jugendliche nicht lückenlos kontrollieren. Das Maß der gebotenen Aufsicht hängt vom Alter, der Persönlichkeit, den Lebensumständen und dem konkreten Eltern-Kind-Verhältnis ab. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Maßstäben tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern.
Der entscheidende Punkt liegt in konkreten Anhaltspunkten für strafbares Verhalten. Ohne solche Anhaltspunkte kann von Eltern eines Jugendlichen regelmäßig nicht verlangt werden, jeden Aufenthalt, jede Handlung oder jede altersübliche Risikosituation zu überwachen. Anders liegt es jedoch, wenn ein schwerwiegendes deliktisches Verhalten angekündigt oder bereits begonnen wurde.
Im entschiedenen Fall hatte die Angeklagte den Angriff auf den früheren Lebensgefährten wahrgenommen. Nach den Feststellungen verließ sie wortlos die Küche und ging in das zweite Obergeschoss, ohne ihren Sohn und den weiteren Jugendlichen von der Fortsetzung des Angriffs abzuhalten oder dem Opfer als examinierte Krankenschwester Hilfe zu leisten. Der Bundesgerichtshof hielt es deshalb für rechtlich möglich, dass die Angeklagte durch unechtes Unterlassen an dem Tötungsdelikt beteiligt war.
Unechtes Unterlassen: Wann kann Nichtstun strafbar sein?
Eine Strafbarkeit durch unechtes Unterlassen setzt nach § 13 StGB voraus, dass der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt. Hinzu kommen weitere Voraussetzungen: Das gebotene Handeln muss möglich und zumutbar gewesen sein. Außerdem muss geprüft werden, ob das Eingreifen den Erfolg mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit verhindert hätte oder zumindest den konkreten Geschehensverlauf wesentlich verändert hätte.
Der Bundesgerichtshof sah im konkreten Fall mehrere Ansatzpunkte. Die Angeklagte hätte ihrem Sohn untersagen können, den Angriff fortzusetzen. Sie hätte außerdem Erste Hilfe leisten können. Nach den Feststellungen des Landgerichts war nicht ausgeschlossen, dass ein solches Einschreiten den Tod verhindert oder zumindest den Eintritt des Todes mehr als nur geringfügig hinausgezögert hätte. Auch ein Einschreiten gegenüber dem weiteren Jugendlichen lag nahe, weil der Sohn der Angeklagten als Initiator und treibende Kraft des Geschehens beschrieben wurde.
Damit war die rechtliche Bewertung des Landgerichts, eine Beteiligung am Tötungsdelikt durch Unterlassen komme nicht in Betracht, aus Sicht des Bundesgerichtshofs nicht tragfähig. Die Sache musste insoweit erneut tatrichterlich geprüft werden.
Psychische Beihilfe vor dem Tatentschluss
Die Entscheidung ist auch für die Beihilfe im Strafrecht bedeutsam. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass eine psychisch vermittelte Hilfeleistung bereits zu einem Zeitpunkt erbracht werden kann, bevor der Haupttäter den endgültigen Tatentschluss fasst. Das bedeutet: Eine bestärkende Äußerung, Zustimmung oder Geste kann strafrechtlich relevant sein, auch wenn der spätere Haupttäter zu diesem Zeitpunkt noch nicht endgültig zur Tat entschlossen ist.
Im konkreten Fall kam insbesondere das Nicken der Angeklagten auf die Äußerung ihres Sohnes in Betracht, er würde den später Getöteten gerne töten. Der Bundesgerichtshof hielt es für nicht fernliegend, dass sich die Jugendlichen später durch diese zustimmende Geste bestätigt fühlten. Auch die spätere Äußerung, man solle überlegen, wie man den früheren Lebensgefährten „loswerden“ könne, musste näher aufgeklärt werden. Entscheidend ist dabei, wie die Äußerung gemeint war, wie sie von den Empfängern verstanden wurde und ob sie die spätere Tat psychisch gefördert hat.
Für die Strafverteidigung ist dieser Teil der Entscheidung besonders wichtig. Nicht jede missverständliche, unbedachte oder emotional geprägte Äußerung ist automatisch Beihilfe zu einer späteren Straftat. Erforderlich bleiben ein objektiver Förderungsbeitrag und ein entsprechender Gehilfenvorsatz. Gerade bei familiären Konflikten muss deshalb sorgfältig zwischen strafloser Distanzlosigkeit, moralisch vorwerfbarem Verhalten, unterlassener Hilfeleistung, Beihilfe und Beteiligung an einem Tötungsdelikt unterschieden werden.
Bedeutung für Beschuldigte und Angehörige
Für Beschuldigte und Angehörige zeigt die Entscheidung, dass Aussagen, Gesten und Verhaltensweisen im Vorfeld einer Tat erhebliche strafrechtliche Bedeutung erlangen können. Das gilt besonders dann, wenn später schwere Straftaten begangen werden. Wer im familiären Umfeld in ein Ermittlungsverfahren gerät, sollte deshalb nicht vorschnell versuchen, die Situation gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft „zu erklären“.
Wer eine polizeiliche Vorladung erhält, sollte als Beschuldigter grundsätzlich zunächst schweigen und anwaltlichen Rat einholen. Das Schweigerecht ist kein Schuldeingeständnis, sondern ein zentrales Verteidigungsrecht. Eine belastbare Einschätzung ist regelmäßig erst nach Akteneinsicht möglich.
Gerade bei Vorwürfen wegen Beihilfe, Unterlassen oder Beteiligung an einer schweren Gewalttat kommt es auf die genaue Aktenlage an. Welche Aussagen wurden gemacht? Welche Zeugen haben was wahrgenommen? Gibt es Chatnachrichten, Sprachnachrichten, Notrufaufzeichnungen oder rechtsmedizinische Gutachten? Wurde der zeitliche Ablauf sauber rekonstruiert? Ohne Akteneinsicht lassen sich diese Fragen nicht zuverlässig beantworten.
Bedeutung für die Strafverteidigung
In der Verteidigungspraxis zeigt die Entscheidung, dass bei einer möglichen Strafbarkeit durch Unterlassen mehrere Prüfungsebenen strikt auseinandergehalten werden müssen. Zunächst ist zu klären, ob überhaupt eine Garantenstellung bestand. Sodann ist zu prüfen, welche konkrete Handlung geboten gewesen wäre. Weiter muss geklärt werden, ob diese Handlung möglich und zumutbar war. Schließlich kommt es auf die hypothetische Kausalität an: Hätte das Eingreifen den tatbestandlichen Erfolg verhindert oder den konkreten Erfolg in rechtlich erheblicher Weise verändert?
Bei Eltern minderjähriger Beschuldigter kommt hinzu, dass die elterliche Sorge nicht automatisch zu einer umfassenden strafrechtlichen Haftung für jedes Verhalten des Kindes führt. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs begründet keine allgemeine strafrechtliche Erfolgshaftung von Eltern. Entscheidend bleiben konkrete Anhaltspunkte für eine drohende oder begonnene Straftat sowie realistische und zumutbare Möglichkeiten, diese zu verhindern.
Für Verteidiger ist außerdem die Abgrenzung zwischen aktivem Tun und Unterlassen bedeutsam. Wenn vor der Tat Erklärungen, Gesten oder Aufforderungen im Raum stehen, muss geprüft werden, ob der Schwerpunkt des Vorwurfs in einem aktiven Tatbeitrag oder in einem späteren Nicht-Einschreiten liegt. Diese Unterscheidung kann für Tatbestand, Vorsatz, Strafrahmen und Verteidigungsstrategie erheblich sein. Allgemeine Informationen zur Verteidigung in Strafverfahren finden Sie auf der Seite Strafrecht und Strafverteidigung.
In schweren Strafsachen kommt regelmäßig die notwendige Verteidigung in Betracht. Informationen hierzu finden Sie auf der Seite Pflichtverteidiger im Strafverfahren. Wer mit einem schweren Tatvorwurf, einer Anklage oder Untersuchungshaft konfrontiert ist, sollte frühzeitig eine strukturierte Verteidigung aufbauen. Das gilt insbesondere in Verfahren, in denen mehrere Beschuldigte beteiligt sind und die Gefahr widersprüchlicher Aussagen besteht.
Was sollten Betroffene jetzt tun?
Wer als Elternteil, Angehöriger oder Jugendlicher in ein Strafverfahren wegen einer schweren Gewalttat gerät, sollte keine vorschnellen Angaben machen. Das gilt auch dann, wenn der eigene Beitrag auf den ersten Blick gering erscheint oder lediglich in einem Nicht-Einschreiten bestanden haben soll. Gerade solche Konstellationen sind rechtlich komplex und hängen stark von Einzelheiten ab.
Sinnvoll ist es, zunächst anwaltliche Beratung einzuholen und Akteneinsicht zu beantragen. Erst danach kann geprüft werden, ob eine Garantenstellung bestand, ob ein Eingreifen möglich und zumutbar war, ob ein Unterlassen kausal war und ob eine Äußerung oder Geste als psychische Beihilfe bewertet werden kann. Rechtsanwalt Thomas Hohneck, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt Beschuldigte in Mainz, Groß-Gerau und Umgebung.
Auch bei einer bereits erhobenen Anklage ist eine sorgfältige Verteidigung möglich und notwendig. Gerade in Verfahren mit mehreren Beteiligten kann es entscheidend sein, die eigene Rolle klar von den Tatbeiträgen anderer Personen abzugrenzen.
FAQ zur Garantenstellung von Eltern und Strafbarkeit durch Unterlassen
Was bedeutet Garantenstellung von Eltern im Strafrecht?
Eine Garantenstellung bedeutet, dass eine Person rechtlich dafür einzustehen hat, dass ein bestimmter strafrechtlicher Erfolg nicht eintritt. Bei Eltern kann sich eine solche Pflicht aus der elterlichen Sorge ergeben. Sie umfasst nicht nur Fürsorgepflichten zugunsten des Kindes, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Sicherungspflichten zum Schutz Dritter vor Straftaten des minderjährigen Kindes.
Gilt die Garantenstellung auch bei strafmündigen Jugendlichen?
Ja. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs endet die strafrechtliche Garantenstellung sorgeberechtigter Eltern nicht schon mit der Strafmündigkeit des Kindes. Auch bei einem 16-jährigen Jugendlichen kann eine Sicherungspflicht bestehen. Welche Maßnahmen Eltern konkret ergreifen müssen, hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
Müssen Eltern ihre jugendlichen Kinder ständig überwachen?
Nein. Der Bundesgerichtshof verlangt keine lückenlose Kontrolle älterer Minderjähriger. Das Maß der Aufsicht richtet sich nach Alter, Persönlichkeit, Lebensumständen und konkreten Anhaltspunkten für strafbares Verhalten. Ohne konkrete Hinweise auf eine Straftat bestehen deutlich geringere Anforderungen als bei einer angekündigten oder bereits begonnenen schweren Straftat.
Kann Nicht-Einschreiten bei einer Straftat strafbar sein?
Ja, wenn eine rechtliche Pflicht zum Handeln besteht. Bei einer Garantenstellung kann ein Nicht-Einschreiten als unechtes Unterlassen nach § 13 StGB strafbar sein. Zusätzlich muss geprüft werden, ob ein Eingreifen möglich und zumutbar war und ob es den Erfolg mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit verhindert oder den konkreten Verlauf wesentlich verändert hätte.
Kann ein Nicken oder eine Zustimmung Beihilfe sein?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Eine psychische Beihilfe kann darin liegen, dass der Haupttäter in seinem Tatwillen bestärkt wird. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass eine solche Unterstützung auch schon vor dem endgültigen Tatentschluss des Haupttäters erbracht werden kann. Entscheidend sind jedoch die konkrete Bedeutung der Äußerung oder Geste, ihr Einfluss auf die spätere Tat und der Vorsatz des möglichen Gehilfen.
Warum ist Akteneinsicht in solchen Verfahren wichtig?
Bei Vorwürfen wegen Unterlassens, Beihilfe oder Beteiligung an einer schweren Straftat kommt es auf Details an. Erst die Ermittlungsakte zeigt, welche Beweise, Zeugenaussagen, Gutachten und Kommunikationsdaten vorliegen. Eine belastbare Verteidigungsstrategie ist regelmäßig erst nach vollständiger Akteneinsicht möglich.
Wann sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden?
Ein Strafverteidiger sollte möglichst früh eingeschaltet werden, spätestens bei einer Vorladung, Durchsuchung, Festnahme, Untersuchungshaft oder Anklage. Bei schweren Gewalt- oder Tötungsdelikten ist frühe Verteidigung besonders wichtig, weil bereits im Ermittlungsverfahren wesentliche Weichen gestellt werden. Weitere allgemeine Hinweise finden Sie im FAQ-Bereich der Kanzlei.
Schwerer Tatvorwurf? Frühzeitig verteidigen lassen
Wenn Ihnen eine Beteiligung an einer Straftat, Beihilfe, Unterlassen oder ein schweres Gewaltdelikt vorgeworfen wird, sollten Sie keine vorschnellen Angaben machen. Rechtsanwalt Thomas Hohneck, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt Beschuldigte in Groß-Gerau, Mainz und Umgebung. Eine belastbare Einschätzung ist regelmäßig erst nach Akteneinsicht möglich.
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