Zueignungsabsicht beim Handy: BGH zur Wegnahme eines Mobiltelefons

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. August 2025 klargestellt, dass bei der Wegnahme eines Mobiltelefons die für Diebstahl und räuberischen Diebstahl erforderliche Zueignungsabsicht sorgfältig festgestellt und begründet werden muss. Nicht jede Wegnahme eines Handys erfüllt automatisch den Tatbestand des Diebstahls. Entscheidend ist, ob der Täter das Mobiltelefon im Zeitpunkt der Wegnahme zumindest vorübergehend seinem Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten einverleiben wollte. Eine bloß kurzfristige Nutzung, etwa zur Prüfung gespeicherter Inhalte oder zur Löschung von Bildern, genügt dafür nicht ohne Weiteres.

Für Beschuldigte ist die Entscheidung vor allem deshalb relevant, weil sie zeigt, dass auch bei äußerlich schwerwiegenden Geschehensabläufen die genaue rechtliche Einordnung entscheidend bleibt. Der Vorwurf eines Diebstahls, Raubes oder räuberischen Diebstahls setzt nicht nur eine Wegnahme voraus. Hinzukommen muss eine Zueignungsabsicht. Fehlt diese oder ist sie nicht tragfähig bewiesen, kann eine Verurteilung wegen eines Eigentumsdelikts keinen Bestand haben.

Der Fall: Eskalierter Konflikt um ein Mobiltelefon

Dem Beschluss lag ein massiver Konflikt im privaten Umfeld zugrunde. Der Angeklagte war überzeugt, dass ein anderer Mann eine außereheliche Beziehung mit seiner Ehefrau führte. Gemeinsam mit seinem Sohn lauerte er dem Zeugen auf einem Parkplatz auf, als dieser sein Fahrzeug abstellte.

Der Sohn stellte sich an die Fahrertür. Der Angeklagte öffnete die Beifahrertür, setzte sich auf den Beifahrersitz und hielt dabei ein Messer sowie eine mit Ottokraftstoff gefüllte Plastikflasche in den Händen. In der Mittelkonsole des Fahrzeugs befand sich das Mobiltelefon des Zeugen. Der Angeklagte nahm das Handy an sich und steckte es in seine Jackentasche.

Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es anschließend zu erheblichen Drohungen und Gewalt. Der Angeklagte drückte dem Zeugen die Messerspitze an den Hals, drohte ihm mit dem Tod und bewegte die mit Kraftstoff gefüllte Flasche. Der Zeuge nahm Benzingeruch wahr. Als er die Messerhand festhielt, goss der Angeklagte die Flüssigkeit über ihn. Gleichzeitig öffnete der Mitangeklagte auf der Fahrerseite die Tür und sprühte dem Zeugen Pfefferspray ins Gesicht.

Dem Zeugen gelang es dennoch, das Fahrzeug zu starten und davonzufahren. Der Angeklagte sprang aus dem Auto, weil er befürchtete, mitgeschleift zu werden. Anschließend suchten die Angeklagten auf dem Parkplatz nach dem Mobiltelefon, fanden es aber nicht. Der Zeuge erlitt brennende Augen, eine Schnittspur am Hals und eine kratzerartige Verletzung an der Hand.

Entscheidung des Landgerichts: Besonders schwerer räuberischer Diebstahl

Das Landgericht Essen verurteilte den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Den nicht revidierenden Mitangeklagten verurteilte es wegen Beihilfe zum besonders schweren räuberischen Diebstahl in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Das Landgericht ging davon aus, dass der Angeklagte das Handy in Zueignungsabsicht weggenommen hatte. Es stellte fest, der Angeklagte habe das Mobiltelefon für sich behalten wollen. Außerdem nahm es an, dass die nachfolgenden Gewalthandlungen auch dazu dienten, im Besitz des Handys zu bleiben.

Die Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob die Verurteilung wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls auf. Die Entscheidung wurde nach § 357 StPO auch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten erstreckt.

Zueignungsabsicht Handy: Was der BGH verlangt

Der Bundesgerichtshof beanstandete nicht den gesamten äußeren Geschehensablauf. Entscheidend war vielmehr die innere Tatseite. Für Diebstahl nach § 242 StGB und für räuberischen Diebstahl nach § 252 StGB reicht es nicht, dass eine fremde bewegliche Sache weggenommen wird. Der Täter muss im Zeitpunkt der Wegnahme mit Zueignungsabsicht handeln.

Zueignungsabsicht bedeutet, dass der Täter die fremde Sache unter Ausschluss des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie zumindest vorübergehend seinem Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten zuführen will. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter die Sache dauerhaft behalten möchte. Auch wer eine Sache zunächst behalten und später entscheiden will, was mit ihr geschehen soll, kann mit Zueignungsabsicht handeln.

Anders liegt es jedoch, wenn der Täter die Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, wegzuwerfen, beiseitezuschaffen, zu beschädigen oder lediglich kurzfristig zu gebrauchen. Ebenso fehlt Zueignungsabsicht regelmäßig bei einer bloßen Gebrauchsanmaßung, wenn der Täter von Anfang an den bestimmten Willen hat, die Sache unverändert zurückzugeben und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.

Für Mobiltelefone ist diese Abgrenzung besonders wichtig. Der Bundesgerichtshof bestätigt seine Rechtsprechung: Wer ein Mobiltelefon lediglich in der Absicht wegnimmt, dort gespeicherte Bilder zu löschen, handelt nicht ohne Weiteres mit Zueignungsabsicht. Eine Zueignungsabsicht liegt in solchen Fällen nur vor, wenn der Täter das Mobiltelefon im Zeitpunkt der Wegnahme über die für die Löschung oder Prüfung benötigte Zeit hinaus behalten will.

Warum die Verurteilung keinen Bestand hatte

Im entschiedenen Fall hatte das Landgericht zwar festgestellt, dass der Angeklagte das Mobiltelefon behalten wollte. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs fehlte aber eine tragfähige Beweiswürdigung für diese innere Tatsache. Die Urteilsgründe erklärten nicht ausreichend, worauf die Annahme gestützt wurde, dass der Angeklagte das Handy über einen bloß kurzfristigen Überprüfungszweck hinaus behalten wollte.

Das Landgericht hatte selbst darauf abgestellt, dass der Angeklagte das Mobiltelefon an sich nehmen wollte, um zu überprüfen, ob seine Ehefrau eine Beziehung mit dem Zeugen führte. Mit dieser Erwägung lässt sich nach dem Bundesgerichtshof zunächst nur ein zeitlich eng begrenzter Besitzwille belegen. Wer ein Handy an sich nimmt, um dort Inhalte zu prüfen, will das Gerät nicht zwingend seinem Vermögen einverleiben.

Auch das Einstecken des Mobiltelefons in die Jackentasche reichte unter den konkreten Umständen nicht aus. Zwar kann das Einstecken einer Sache ein Indiz für Aneignungswillen sein. Hier war dieser Vorgang aber auch damit erklärbar, dass der Angeklagte das Telefon lediglich zur Überprüfung an sich nahm. Ohne zusätzliche Erwägungen konnte daraus nicht ohne Weiteres auf eine Zueignungsabsicht geschlossen werden.

Räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB: Warum die Zueignungsabsicht entscheidend ist

Der räuberische Diebstahl nach § 252 StGB setzt voraus, dass der Täter bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen wird und dann Gewalt oder Drohungen einsetzt, um sich im Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten. Der Tatbestand baut also auf einem Diebstahl auf. Wenn nicht tragfähig festgestellt ist, dass bereits die Wegnahme mit Zueignungsabsicht erfolgte, fehlt es an einer zentralen Voraussetzung.

Das ist für die Verteidigungspraxis wichtig. In vielen Ermittlungsverfahren wird der äußere Geschehensablauf stark betont: Wegnahme, Festhalten, Drohung, Gewalt, Flucht. Für die rechtliche Bewertung darf aber die innere Tatseite nicht übergangen werden. Gerade bei Mobiltelefonen, Datenträgern, Ausweisen oder Dokumenten kann der Zweck der Wegnahme unterschiedlich sein. Es kann um Aneignung gehen, aber auch um Kontrolle, Beweissicherung, Löschung, Druckausübung oder kurzfristige Nutzung.

Diese Unterscheidung entscheidet darüber, ob ein Eigentumsdelikt wie Diebstahl, Raub oder räuberischer Diebstahl vorliegt oder ob andere Straftatbestände in Betracht kommen. Je nach Fall können etwa Nötigung, Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs oder Datenschutzdelikte eine Rolle spielen. Die rechtliche Einordnung muss deshalb anhand der konkreten Beweise erfolgen. Allgemeine Informationen zur Verteidigung in Strafverfahren finden Sie auf der Seite Strafrecht und Strafverteidigung.

Praktische Bedeutung für Beschuldigte

Für Beschuldigte ist die Entscheidung vor allem deshalb relevant, weil der Vorwurf eines Eigentums- oder Vermögensdelikts häufig vorschnell angenommen wird. Wer ein fremdes Handy an sich nimmt, macht sich nicht automatisch wegen Diebstahls strafbar. Entscheidend ist, mit welchem Willen die Wegnahme erfolgte und ob dieser Wille nachweisbar ist.

Das bedeutet nicht, dass die Wegnahme eines Mobiltelefons straflos sein muss. Je nach Verhalten können andere Straftatbestände erfüllt sein. Wird Gewalt eingesetzt, werden Drohungen ausgesprochen oder wird eine Person verletzt, drohen erhebliche strafrechtliche Folgen. Dennoch bleibt es Aufgabe des Gerichts, jeden einzelnen Tatbestand sauber zu prüfen und die subjektiven Voraussetzungen nachvollziehbar zu begründen.

Beschuldigte sollten deshalb bei einer polizeilichen Vernehmung keine spontanen Erklärungen abgeben. Gerade Motive wie Eifersucht, Streit, Kontrolle eines Handys oder Löschung von Bildern sind rechtlich sensibel. Eine unbedachte Aussage kann später zur Begründung einer Zueignungsabsicht oder anderer subjektiver Tatbestandsmerkmale herangezogen werden. Wer eine Vorladung der Polizei erhält, sollte zunächst schweigen und anwaltlichen Rat einholen.

Bedeutung für die Strafverteidigung

In der Verteidigungspraxis zeigt die Entscheidung, dass die Zueignungsabsicht bei der Wegnahme eines Mobiltelefons präzise angegriffen werden kann. Es reicht nicht, dass der Beschuldigte das Gerät kurzzeitig an sich genommen hat. Die Ermittlungsbehörden und Gerichte müssen belegen, dass er das Handy zumindest vorübergehend seinem Vermögen einverleiben wollte und nicht nur einen punktuellen Gebrauch beabsichtigte.

Die Verteidigung muss deshalb die Beweismittel zur inneren Tatseite genau prüfen. Welche Äußerungen wurden vor, während oder nach der Tat gemacht? Gab es Hinweise darauf, dass der Beschuldigte das Handy behalten, verkaufen oder dauerhaft nutzen wollte? Oder sprechen die Umstände dafür, dass es nur um eine kurzfristige Überprüfung, Löschung oder Sicherung von Daten ging? Wurde das Gerät später zurückgegeben, weggeworfen, gesucht oder anderweitig behandelt? Welche Bedeutung haben Chatverläufe, Zeugenaussagen oder Videoaufzeichnungen?

Bei Vorwürfen des räuberischen Diebstahls kommt hinzu, dass Gewalt oder Drohung nicht isoliert betrachtet werden dürfen. § 252 StGB verlangt, dass die Gewalt oder Drohung dazu dient, den Besitz an einer gestohlenen Sache zu erhalten. Wenn schon der zugrunde liegende Diebstahl nicht sicher festgestellt ist, kann auch der räuberische Diebstahl rechtlich scheitern.

In schweren Strafverfahren kommt häufig die Beiordnung eines Verteidigers in Betracht. Informationen dazu finden Sie auf der Seite Pflichtverteidiger im Strafverfahren. Auch bei einer bereits erhobenen Anklage kann eine sorgfältige Prüfung der subjektiven Tatseite entscheidend sein.

Was sollten Betroffene jetzt tun?

Wer beschuldigt wird, ein Mobiltelefon gestohlen, geraubt oder unter Gewaltanwendung behalten zu haben, sollte keine vorschnellen Angaben machen. Das gilt besonders dann, wenn die Wegnahme im Zusammenhang mit einem Streit, einer Beziehungskonstellation, gespeicherten Bildern, Chats oder anderen privaten Daten steht. Solche Motive können die rechtliche Bewertung erheblich beeinflussen.

Eine belastbare Einschätzung ist regelmäßig erst nach Akteneinsicht möglich. Erst die Ermittlungsakte zeigt, welche Angaben der Geschädigte gemacht hat, welche Beweise zur Wegnahme vorliegen, wie die Polizei die Gewalt- oder Drohungssituation bewertet und worauf die angenommene Zueignungsabsicht gestützt wird. Ohne Akteneinsicht lässt sich nicht seriös beurteilen, ob ein Diebstahl, ein räuberischer Diebstahl oder ein anderer Tatbestand in Betracht kommt.

Rechtsanwalt Thomas Hohneck, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt Beschuldigte in Mainz, Groß-Gerau und Umgebung. Bei Vorwürfen aus dem Bereich Diebstahl, Raub, räuberischer Diebstahl, Körperverletzung oder Nötigung sollte frühzeitig eine aktenbasierte Verteidigungsstrategie entwickelt werden.

FAQ zur Zueignungsabsicht beim Handy

Wann liegt Zueignungsabsicht bei einem Handy vor?

Zueignungsabsicht liegt vor, wenn der Täter das fremde Mobiltelefon im Zeitpunkt der Wegnahme zumindest vorübergehend seinem Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten zuführen will und den Eigentümer dauerhaft aus seiner Position verdrängen will. Es reicht nicht automatisch aus, dass das Handy kurzzeitig an sich genommen wird.

Ist es Diebstahl, wenn jemand ein Handy nur kurz zur Kontrolle wegnimmt?

Nicht zwingend. Wer ein Mobiltelefon nur kurzfristig an sich nimmt, um gespeicherte Inhalte zu prüfen, handelt nicht ohne Weiteres mit Zueignungsabsicht. Entscheidend ist, ob das Handy über die für die Prüfung benötigte Zeit hinaus behalten werden sollte. Andere Straftatbestände können je nach Umständen dennoch in Betracht kommen.

Ist die Wegnahme eines Handys zum Löschen von Bildern Diebstahl?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt die Zueignungsabsicht, wenn ein Mobiltelefon lediglich weggenommen wird, um dort gespeicherte Bilder zu löschen. Eine Zueignungsabsicht kann aber vorliegen, wenn der Täter das Gerät über die für die Löschung benötigte Zeit hinaus behalten will.

Was ist der Unterschied zwischen Diebstahl und Gebrauchsanmaßung?

Beim Diebstahl will der Täter die Sache zumindest vorübergehend seinem Vermögen einverleiben und den Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentümerposition verdrängen. Bei einer bloßen Gebrauchsanmaßung geht es nur um eine kurzfristige Nutzung, verbunden mit dem Willen, die Sache unverändert zurückzugeben. Die bloße Gebrauchsanmaßung ist bei beweglichen Sachen grundsätzlich nicht als Diebstahl strafbar.

Warum ist die innere Tatseite im Strafverfahren so wichtig?

Viele Straftatbestände setzen nicht nur ein äußeres Verhalten voraus, sondern auch bestimmte Vorstellungen und Absichten des Täters. Bei Diebstahl und räuberischem Diebstahl ist die Zueignungsabsicht zentral. Sie muss aus den Beweisen tragfähig hergeleitet werden. Bloße Vermutungen reichen nicht aus.

Kann trotz fehlender Zueignungsabsicht eine andere Straftat vorliegen?

Ja. Auch wenn kein Diebstahl vorliegt, können je nach Verhalten andere Straftaten in Betracht kommen, etwa Nötigung, Bedrohung, Körperverletzung, Sachbeschädigung oder Datenschutzdelikte. Deshalb muss der gesamte Sachverhalt geprüft werden.

Sollte ich bei einer polizeilichen Vorladung wegen Handy-Diebstahls aussagen?

Beschuldigte sollten nicht vorschnell aussagen. Gerade bei der Frage der Zueignungsabsicht können spontane Erklärungen später erhebliche Bedeutung bekommen. Sinnvoll ist es, zunächst anwaltlichen Rat einzuholen und Akteneinsicht zu beantragen. Weitere Hinweise finden Sie im FAQ-Bereich der Kanzlei.

Vorwurf wegen Diebstahl, Raub oder räuberischem Diebstahl?

Wenn Ihnen die Wegnahme eines Mobiltelefons, ein Diebstahl, Raub, räuberischer Diebstahl oder eine Körperverletzung vorgeworfen wird, sollten Sie keine vorschnellen Angaben machen. Rechtsanwalt Thomas Hohneck, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt Beschuldigte in Groß-Gerau, Mainz und Umgebung. Eine belastbare Einschätzung ist regelmäßig erst nach Akteneinsicht möglich.

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