Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: BGH zur Bewertungseinheit, Tateinheit und Cannabis-Rechtslage
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. März 2026 im Verfahren 2 StR 235/24 ein umfangreiches Urteil des Landgerichts Erfurt zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in wesentlichen Teilen aufgehoben. Die Entscheidung betrifft zentrale Fragen des Betäubungsmittelstrafrechts: Wann sind mehrere An- und Verkäufe als selbständige Taten zu behandeln? Wann liegt eine Bewertungseinheit vor? Wie wirkt sich die Kaufpreisbeitreibung auf das Konkurrenzverhältnis aus? Welche Folgen hat das Konsumcannabisgesetz für frühere Cannabis-Taten? Und welche Anforderungen gelten bei der Einziehung von Bargeld und Taterträgen?
Für Beschuldigte ist die Entscheidung vor allem deshalb relevant, weil sie zeigt, dass in BtM-Verfahren nicht allein die Anzahl einzelner Lieferungen oder Verkäufe entscheidend ist. Die konkurrenzrechtliche Bewertung kann erhebliche Auswirkungen auf Schuldspruch, Einzelstrafen, Gesamtstrafe und Einziehung haben. Gerade bei umfangreichen Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmittelstrafrecht ist eine sorgfältige Prüfung der Akte deshalb unverzichtbar.
Der Fall: Umfangreiche Drogengeschäfte und hohe Gesamtfreiheitsstrafe
Das Landgericht Erfurt hatte den Angeklagten wegen zahlreicher Betäubungsmitteldelikte verurteilt. Nach den Feststellungen bezog er Rauschgift im Kilogrammbereich und veräußerte es über verschiedene Vertriebsstrukturen weiter. Es ging unter anderem um Methamphetamin, Kokain, Marihuana, Ecstasy-Tabletten, Amphetamin und ein Betäubungsmittelimitat. Das Landgericht nahm in vielen Fällen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge an, teilweise auch bandenmäßiges Handeltreiben.
Außerdem verurteilte das Landgericht den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung. Hintergrund war die Beitreibung von Schulden aus vorangegangenen Drogengeschäften. Nach den Feststellungen sollten offene Kaufpreisforderungen gegenüber Abnehmern durch Drohungen und Repressalien eingetrieben werden. In einem weiteren Fall wurde ein Betäubungsmittelimitat verkauft, um Restschulden aus früheren Geschäften zu realisieren.
Das Landgericht verhängte unter Einbeziehung einer früheren Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren. Zudem ordnete es die Einziehung sichergestellten Bargeldes in Höhe von 54.380 Euro, die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 841.530 Euro und die Einziehung weiterer Gegenstände an.
Die Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob zahlreiche Schuldsprüche, mehrere Einzelstrafen, die Gesamtstrafe und wesentliche Teile der Einziehungsentscheidung auf. Im Übrigen blieb die Revision ohne Erfolg.
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Warum das Konkurrenzrecht so wichtig ist
Ein Schwerpunkt der Entscheidung liegt im Konkurrenzrecht. In BtM-Verfahren ist die Frage, ob mehrere Vorgänge als eine Tat oder als mehrere selbständige Taten zu bewerten sind, häufig entscheidend. Das gilt besonders bei fortlaufenden Lieferbeziehungen, Kommissionsgeschäften, Zwischenzahlungen, Restschulden und wiederholten An- und Verkäufen aus größeren Vorräten.
Der Bundesgerichtshof erinnert daran, dass beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sämtliche Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittelmenge beziehen, grundsätzlich als eine Tat bezogen auf die Gesamtmenge anzusehen sind. Man spricht in solchen Fällen von einer Bewertungseinheit.
Das Tatgericht muss zwar nicht jede nur theoretische Möglichkeit einer gemeinsamen Vorratsmenge zugunsten des Angeklagten unterstellen. Der Zweifelssatz zwingt nicht automatisch zur Annahme einer einheitlichen Tat. Wenn aber konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mehrere Verkäufe aus einer einheitlichen Handelsmenge stammen oder dass Ankaufs- und Verkaufsvorgänge zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft sind, darf das Gericht darüber nicht ohne Erörterung hinweggehen.
Genau dies beanstandete der Bundesgerichtshof in mehreren Fallgruppen. Das Landgericht hatte zahlreiche Ankäufe und Verkäufe als selbständige Taten behandelt, ohne hinreichend zu prüfen, ob sie sich auf den Vertrieb derselben Gesamtmenge bezogen. In mehreren Fällen standen größeren Ankäufen zeitnahe Verkäufe gegenüber. Deshalb lag die Prüfung einer Bewertungseinheit nahe.
Bewertungseinheit im BtM-Strafrecht: Was bedeutet das praktisch?
Die Bewertungseinheit ist im Betäubungsmittelstrafrecht von erheblicher Bedeutung. Werden mehrere Einzelverkäufe zu einer Tat zusammengefasst, kann dies Auswirkungen auf die Anzahl der Schuldsprüche, die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe haben. Umgekehrt kann eine fehlerhafte Aufspaltung in zahlreiche Einzeltaten zu einer erheblich höheren Strafbelastung führen.
Für die Verteidigung bedeutet das: Es muss genau geprüft werden, welche Handelsmengen wann angekauft wurden, aus welchem Vorrat spätere Verkäufe stammen sollen, wann Kaufpreise gezahlt wurden und ob sich Lieferungen überschneiden. Gerade in Verfahren mit Chatverläufen, EncroChat-, SkyECC- oder sonstigen Kommunikationsdaten ist eine präzise zeitliche Rekonstruktion unverzichtbar.
Eine belastbare Einschätzung ist regelmäßig erst nach Akteneinsicht möglich. Erst die Ermittlungsakte zeigt, welche Nachrichten, Observationsberichte, Aussagen, Zahlungsflüsse, Kurierfahrten, Sicherstellungen und Gutachten tatsächlich vorliegen. Allgemeine Hinweise zur Verteidigung in Strafverfahren finden Sie auf der Seite Strafrecht und Strafverteidigung.
Kaufpreisbeitreibung und räuberische Erpressung: Tateinheit statt Tatmehrheit?
Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Beitreibung von Kaufpreisen aus Drogengeschäften. Nach ständiger Rechtsprechung gehören Zahlung und Beitreibung des Kaufpreises grundsätzlich noch zum Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Handlungen des Verkäufers, die dazu dienen, den Kaufpreis für Betäubungsmittel einzutreiben, können deshalb Teil des Handeltreibens sein.
Im entschiedenen Fall hatte das Landgericht die früheren Drogengeschäfte und die spätere räuberische Erpressung als tatmehrheitlich begangene Taten bewertet. Der Bundesgerichtshof beanstandete dies. Wenn die räuberische Erpressung der Eintreibung von Schulden aus den vorangegangenen Betäubungsmittelgeschäften dient, kann zwischen Handeltreiben und räuberischer Erpressung Tateinheit bestehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich die Ausführungshandlungen teilweise überschneiden.
Weil das Landgericht nicht konkret zugeordnet hatte, welche beigetriebenen Schulden aus welchen einzelnen Drogengeschäften stammten, konnten die Schuldsprüche in den betroffenen Fällen keinen Bestand haben. Gleiches galt für den Verkauf eines Betäubungsmittelimitats, der ebenfalls der Beitreibung von Restschulden aus früheren Geschäften diente.
Für Beschuldigte ist dieser Punkt praktisch wichtig. In BtM-Verfahren werden Zahlungsflüsse, Schuldenlisten, Drohungen, Nachforderungen und Kommissionsgeschäfte häufig getrennt betrachtet. Strafrechtlich kann jedoch eine einheitliche Bewertung geboten sein, wenn die Kaufpreisforderung aus demselben Drogengeschäft stammt. Diese Frage kann für Strafrahmen und Gesamtstrafenbildung erheblich sein.
Beweiswürdigung bei Drogengeschäften: Vermutungen reichen nicht
Der Bundesgerichtshof beanstandete außerdem die Beweiswürdigung in mehreren Fällen. Das Landgericht hatte aus verschlüsselten oder chiffrierten Nachrichten auf bestimmte Rauschgiftarten und Mengen geschlossen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war die Deutung einzelner Zahlen und Formulierungen jedoch lückenhaft und teilweise nicht tragfähig begründet.
Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatgerichts. Das Revisionsgericht greift nur ein, wenn Rechtsfehler vorliegen. Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung aber dann, wenn sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder wenn sich die Schlussfolgerungen so weit von einer tragfähigen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich nur noch einen Verdacht begründen.
In BtM-Verfahren kommt es häufig vor, dass Chatnachrichten, Codes, Zahlen, Emojis oder Kurzbegriffe interpretiert werden müssen. Gerade dann müssen Urteilsgründe nachvollziehbar darlegen, warum eine bestimmte Nachricht für eine bestimmte Droge, Menge oder Zahlung stehen soll. Wenn verschiedene Deutungen möglich sind, muss das Gericht wesentliche Alternativen erkennbar in den Blick nehmen.
Konsumcannabisgesetz: Mildere Rechtslage bei Cannabis-Taten
Besondere Bedeutung hat die Entscheidung auch wegen des Konsumcannabisgesetzes. Seit dem 1. April 2024 gilt für Cannabis eine neue Rechtslage. Der Bundesgerichtshof berücksichtigte diese Änderung nach § 2 Abs. 3 StGB und § 354a StPO als milderes Recht.
In mehreren Fällen, die sich auf den Handel mit Marihuana bezogen, änderte der Bundesgerichtshof den Schuldspruch. Der Angeklagte war insoweit nicht mehr wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach dem BtMG, sondern wegen Handeltreibens mit Cannabis nach § 34 KCanG schuldig.
Wichtig ist dabei eine dogmatische Verschiebung: Während die nicht geringe Menge im Betäubungsmittelrecht ein Qualifikationsmerkmal ist, ist sie bei Cannabis nach § 34 KCanG nur noch ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall. Deshalb ist sie nicht in die Urteilsformel aufzunehmen. Die Änderung des Schuldspruchs führte zur Aufhebung der betroffenen Einzelstrafen.
Für laufende und noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren mit Cannabis-Bezug ist dieser Punkt zentral. Die Verteidigung muss prüfen, ob das neue Recht milder ist, ob Schuldsprüche anzupassen sind und ob Einzelstrafen neu bemessen werden müssen. Wer eine Vorladung der Polizei wegen Cannabis-Handels oder anderer BtM-Vorwürfe erhält, sollte deshalb keine Angaben machen, bevor die Rechtslage und Akte geprüft wurden.
Einziehung von Bargeld und Taterträgen: BGH verlangt genaue Prüfung
Der Bundesgerichtshof hob auch die Einziehungsentscheidung auf. Das Landgericht hatte Bargeld in Höhe von 54.380 Euro sowie den Wert von Taterträgen in erheblicher Höhe eingezogen. Nach Auffassung des BGH fehlten jedoch tragfähige Feststellungen dazu, ob das sichergestellte Bargeld Einkünfte aus den abgeurteilten Taten darstellte und ob eine gegenständliche Einziehung oder eine Wertersatzeinziehung vorrangig in Betracht kam.
Dieser Punkt ist in der Praxis häufig unterschätzt. Die Einziehung kann wirtschaftlich gravierende Folgen haben. Sie ist nicht bloße Nebenfrage der Strafe, sondern kann erhebliche Vermögenswerte betreffen. Das Gericht muss genau prüfen, was aus welcher Tat erlangt wurde, ob Bargeld aus konkreten Taten stammt, ob eine erweiterte Einziehung in Betracht kommt und ob daneben eine Wertersatzeinziehung zulässig ist.
Für Beschuldigte und Angehörige ist wichtig: Sichergestelltes Bargeld wird nicht automatisch endgültig eingezogen. Die Einziehung muss rechtlich und tatsächlich begründet werden. Gerade bei hohen Bargeldbeträgen, mehreren Tatkomplexen und unklaren Zahlungsflüssen bestehen häufig Verteidigungsansätze.
Praktische Bedeutung für Beschuldigte im Betäubungsmittelstrafrecht
Für Beschuldigte in BtM-Verfahren zeigt die Entscheidung mehrere Verteidigungsansätze. Erstens muss die Zahl der Taten geprüft werden. Nicht jede einzelne Lieferung oder jeder einzelne Verkauf ist automatisch eine eigene Tat. Zweitens müssen Wirkstoffmengen, Drogenarten und konkrete Handelsmengen nachvollziehbar festgestellt sein. Drittens kann die neue Cannabis-Rechtslage zu milderen Ergebnissen führen. Viertens muss die Einziehung von Bargeld und Taterträgen eigenständig überprüft werden.
Wer eine Durchsuchung, Festnahme, Anklage oder Vorladung im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln erhält, sollte keine vorschnellen Angaben machen. Gerade bei umfangreichen BtM-Verfahren können frühzeitige Aussagen später erhebliche Auswirkungen auf Bewertungseinheiten, Tatanzahl, Tatbeiträge, Bandenabrede, Wirkstoffmengen und Einziehung haben. Hinweise zum Verhalten bei einer Durchsuchung finden Sie auf der Seite Durchsuchung im Strafverfahren.
Auch bei einer bereits erhobenen Anklage kann eine sorgfältige Verteidigung viel bewirken. Die Entscheidung des BGH zeigt, dass selbst umfangreiche landgerichtliche Urteile in BtM-Verfahren rechtlich angreifbar sein können, wenn Konkurrenzrecht, Beweiswürdigung, Cannabis-Rechtslage oder Einziehung nicht tragfähig behandelt wurden.
Bedeutung für die Strafverteidigung
In der Verteidigungspraxis zeigt die Entscheidung, dass BtM-Verfahren nicht nur über Mengen und Wirkstoffgehalte geführt werden. Ebenso wichtig sind Konkurrenzrecht, Tatidentität, Bewertungseinheiten, Zahlungsflüsse, Schuldenbeitreibung, Kommissionsmodelle und Einziehungsfragen. Eine Verteidigung, die sich nur auf die Frage konzentriert, ob Betäubungsmittel gehandelt wurden, greift oft zu kurz.
Besonders sorgfältig zu prüfen sind Fälle, in denen mehrere Lieferungen über denselben Kurier, denselben Lieferanten oder denselben Abnehmer abgewickelt wurden. Zeitliche Überschneidungen von Ankauf und Verkauf können für eine Bewertungseinheit sprechen. Ebenso können Kaufpreiszahlungen bei späteren Lieferungen eine Teilidentität der Ausführungshandlungen begründen. Das neue Tatgericht muss nach dem Hinweis des Bundesgerichtshofs auch berücksichtigen, dass Tateinheit entstehen kann, wenn der Kaufpreis für eine Drogenmenge ganz oder teilweise erst bei Übergabe der nächsten Lieferung gezahlt wird.
In schweren BtM-Verfahren liegt regelmäßig ein Fall notwendiger Verteidigung nahe. Informationen hierzu finden Sie auf der Seite Pflichtverteidiger im Strafverfahren. Rechtsanwalt Thomas Hohneck, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt Beschuldigte in BtM-Verfahren in Mainz, Groß-Gerau und Umgebung.
Was sollten Betroffene jetzt tun?
Wer mit einem Vorwurf wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Handeltreibens mit Cannabis, bandenmäßigen Handeltreibens oder Einziehung von Taterträgen konfrontiert ist, sollte zunächst schweigen und anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ohne Akteneinsicht lässt sich nicht seriös beurteilen, welche Mengen, Wirkstoffgehalte, Tatzeiträume, Kommunikationsdaten und Zahlungsflüsse tatsächlich nachweisbar sind.
Besonders wichtig ist eine frühe Sicherung der Verteidigungsposition. Das betrifft nicht nur den Schuldspruch, sondern auch Haftfragen, Vermögensarrest, Einziehung, Verständigungsmöglichkeiten, Gesamtstrafenbildung und mögliche Verfahrensverzögerungen. Der BGH weist in der Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass das neue Tatgericht auch eine Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung zu prüfen haben wird.
FAQ zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Bewertungseinheit
Was bedeutet Handeltreiben mit Betäubungsmitteln?
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln umfasst jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln. Dazu können Ankauf, Verkauf, Vermittlung, Lagerung, Transport, Zahlungsabwicklung und Kaufpreisbeitreibung gehören. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
Was ist eine Bewertungseinheit im BtM-Strafrecht?
Eine Bewertungseinheit liegt vor, wenn mehrere Betätigungen denselben einheitlichen Betäubungsmittelvorrat betreffen. Dann können mehrere Einzelverkäufe rechtlich als eine Tat bewertet werden. Das kann erhebliche Bedeutung für Schuldspruch, Strafzumessung und Gesamtstrafe haben.
Ist jede Drogenlieferung automatisch eine eigene Tat?
Nein. Mehrere Lieferungen oder Verkäufe können rechtlich zusammengehören, wenn sie aus einer einheitlich erworbenen Handelsmenge stammen oder wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Bewertungseinheit bestehen. Das muss anhand der Akte, der Zahlungsflüsse und der zeitlichen Abläufe geprüft werden.
Welche Bedeutung hat das Konsumcannabisgesetz für alte Verfahren?
In nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren kann das neue Konsumcannabisgesetz als milderes Recht zu berücksichtigen sein. Bei Cannabis-Taten kann sich dadurch der Schuldspruch ändern. Außerdem kann die Strafe neu zu bemessen sein, weil die nicht geringe Menge bei Cannabis nach dem KCanG anders eingeordnet wird als früher im BtMG.
Kann Kaufpreisbeitreibung Teil des Handeltreibens sein?
Ja. Nach der Rechtsprechung gehören Zahlung und Beitreibung des Kaufpreises grundsätzlich noch zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Wenn Drohungen oder Erpressungshandlungen der Eintreibung von Drogenschulden dienen, kann dies zu Tateinheit mit dem zugrunde liegenden Handeltreiben führen.
Was bedeutet Einziehung von Taterträgen?
Einziehung bedeutet, dass Vermögenswerte abgeschöpft werden können, die aus einer Straftat stammen oder deren Wert einem Tatertrag entspricht. Bei BtM-Verfahren betrifft dies häufig Bargeld, Fahrzeuge, Uhren, Schmuck oder Kontoguthaben. Die Einziehung muss aber konkret begründet werden und ist rechtlich angreifbar.
Sollte ich bei einer Vorladung wegen BtM-Handels aussagen?
Beschuldigte sollten bei einer Vorladung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln grundsätzlich keine vorschnellen Angaben machen. Gerade in BtM-Verfahren können Aussagen zu Mengen, Lieferanten, Abnehmern, Zahlungen oder Chatnachrichten später erheblich belastend sein. Sinnvoll ist es, zunächst anwaltlichen Rat einzuholen und Akteneinsicht zu beantragen. Weitere Hinweise finden Sie im FAQ-Bereich der Kanzlei.
Vorwurf wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln?
Wenn Ihnen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Handeltreiben mit Cannabis, bandenmäßiger Drogenhandel oder die Einziehung von Taterträgen vorgeworfen wird, sollten Sie keine vorschnellen Angaben machen. Rechtsanwalt Thomas Hohneck, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt Beschuldigte in Groß-Gerau, Mainz und Umgebung. Eine belastbare Einschätzung ist regelmäßig erst nach Akteneinsicht möglich.
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