Konsumcannabisgesetz als milderes Recht: BGH zu Cannabis-Altfällen und Handeltreiben

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 6. Oktober 2025 im Verfahren 2 StR 425/24 entschieden, dass das Konsumcannabisgesetz in noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Cannabis-Verfahren als milderes Recht zu berücksichtigen sein kann. Die Entscheidung betrifft insbesondere Fälle des Handeltreibens mit Cannabis, bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis, Besitzes von Cannabis und der Einziehung von Taterträgen. Sie zeigt, dass nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes am 1. April 2024 frühere Verurteilungen nach dem Betäubungsmittelgesetz nicht ohne Weiteres bestehen bleiben können, wenn sie Cannabis betreffen.

Für Beschuldigte ist die Entscheidung vor allem deshalb relevant, weil sich durch das neue Recht Schuldspruch, Strafrahmen, Einzelstrafen, Gesamtstrafe und Einziehung ändern können. Das bedeutet nicht, dass Handeltreiben mit Cannabis straflos wäre. Es bedeutet aber, dass in noch offenen Verfahren genau geprüft werden muss, ob das Konsumcannabisgesetz gegenüber dem früheren Betäubungsmittelgesetz die mildere Rechtslage darstellt. Eine belastbare Einschätzung ist regelmäßig erst nach Akteneinsicht und genauer Prüfung des konkreten Schuldspruchs möglich.

Der Fall: Verurteilung wegen mehrerer Cannabis-Geschäfte nach altem BtMG-Recht

Dem Beschluss lag ein Urteil des Landgerichts Erfurt vom 27. Februar 2024 zugrunde. Das Landgericht hatte den Angeklagten unter anderem wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Es ging in den den Angeklagten betreffenden Fällen um Cannabis beziehungsweise Marihuana.

Das Landgericht verhängte gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. Außerdem ordnete es die Einziehung von Taterträgen und die Einziehung des Wertes von Taterträgen an. Der Angeklagte legte Revision ein und rügte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision nicht vollständig. Zwar blieben die Verfahrensrügen ohne Erfolg. Insbesondere die Rüge zur Verwertung von ANOM-Daten war nach Auffassung des BGH unbegründet. Auf die Sachrüge hin änderte der Bundesgerichtshof jedoch den Schuldspruch in sämtlichen den Angeklagten betreffenden Fällen, korrigierte die Einziehungsentscheidung und hob den gesamten Strafausspruch auf.

Konsumcannabisgesetz milderes Recht: Warum der BGH den Schuldspruch geändert hat

Der zentrale Punkt der Entscheidung ist die Anwendung des Konsumcannabisgesetzes. Zum Zeitpunkt des landgerichtlichen Urteils galt für Cannabis noch die frühere Rechtslage nach dem Betäubungsmittelgesetz. Seit dem 1. April 2024 unterfällt Cannabis jedoch nicht mehr dem BtMG, sondern dem Konsumcannabisgesetz. Für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren ist nach § 2 Abs. 3 StGB das mildeste Gesetz anzuwenden.

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass das Konsumcannabisgesetz in den betroffenen Fällen für den Angeklagten günstiger war. Das lag insbesondere daran, dass das Landgericht minder schwere Fälle verneint und die Strafrahmen des früheren Betäubungsmittelrechts angewendet hatte. Diese Strafrahmen waren im konkreten Vergleich strenger als die nach dem KCanG in Betracht kommenden Strafrahmen.

Der Schuldspruch wurde deshalb angepasst. Aus Verurteilungen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beziehungsweise Beihilfe hierzu wurden Schuldsprüche wegen Handeltreibens mit Cannabis, Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis und Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis. Diese Änderung ist nicht nur eine sprachliche Korrektur. Sie wirkt sich unmittelbar auf den anzuwendenden Strafrahmen und damit auf die Strafzumessung aus.

Handeltreiben mit Cannabis bleibt strafbar

Die Entscheidung darf nicht missverstanden werden. Das Konsumcannabisgesetz hat Cannabis nicht vollständig aus dem Strafrecht herausgenommen. Insbesondere Handeltreiben mit Cannabis bleibt nach § 34 KCanG strafbar. Auch bandenmäßiges Handeltreiben mit Cannabis kann weiterhin erhebliche Freiheitsstrafen nach sich ziehen.

Gleichwohl unterscheidet sich die neue Rechtslage vom früheren Betäubungsmittelrecht. Bei Cannabis sind bestimmte Konstellationen nun anders geregelt. In vielen Altfällen kann das neue Recht milder sein, insbesondere wenn früher § 29a BtMG oder § 30a BtMG mit hohen Mindeststrafen angewendet wurde. Die Verteidigung muss deshalb prüfen, ob die frühere Verurteilung noch zur neuen Gesetzeslage passt.

Für Betroffene ist wichtig: Nicht jede Cannabis-Verurteilung wird automatisch aufgehoben oder deutlich milder bestraft. Entscheidend sind die konkrete Tat, Menge, Beteiligungsform, bandenmäßige Struktur, Vorstrafen, Tatbeiträge, mögliche minder schwere Fälle und das Konkurrenzverhältnis. Allgemeine Informationen zur Verteidigung in Betäubungsmittelverfahren finden Sie auf der Seite Betäubungsmittelstrafrecht.

Besitz von Cannabis tritt hinter Handeltreiben zurück

Ein weiterer wichtiger Punkt der Entscheidung betrifft das Verhältnis von Besitz und Handeltreiben. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass der Besitz von Cannabis als subsidiärer Auffangtatbestand hinter dem täterschaftlichen Handeltreiben zurücktritt. Das entspricht der bereits aus dem Betäubungsmittelrecht bekannten Konkurrenzlösung und gilt auch nach neuem Cannabisrecht.

Im konkreten Fall hatte das Landgericht den Angeklagten in einem Fall wegen Handeltreibens in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben und Besitz verurteilt. Der Bundesgerichtshof korrigierte dies. Nach den Feststellungen übte der Angeklagte Besitz an der Marihuana-Menge erst im Rahmen seines eigenen täterschaftlichen Handeltreibens aus. Für eine zusätzliche Verurteilung wegen Besitzes bestand deshalb kein Raum.

Diese Abgrenzung ist praktisch bedeutsam. In Ermittlungsverfahren wird häufig jeder tatsächliche Umgang mit Cannabis als Besitz gewertet. Strafrechtlich muss aber geprüft werden, ob der Besitz lediglich Teil des Handeltreibens ist und deshalb im Schuldspruch zurücktritt. Das kann Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung, die Strafzumessung und die Verständigungsmöglichkeiten im Verfahren haben.

ANOM-Daten: Verfahrensrüge ohne Erfolg

Der Angeklagte hatte auch die Verwertung von ANOM-Daten beanstandet. Diese Rüge blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof verwies auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BGH zur Verwertung solcher Daten. Im konkreten Verfahren führte die Verfahrensrüge deshalb nicht zur Aufhebung des Urteils.

Für die Praxis bedeutet das: Angriffe gegen die Verwertung verschlüsselter Kommunikationsdaten sind weiterhin möglich, müssen aber sehr sorgfältig begründet werden. Gerade bei ANOM-, EncroChat- oder SkyECC-Verfahren kommt es auf die konkrete Datenherkunft, den Verfahrensgang, die Beweiserhebung, die Beweisverwertung und die Darlegung im Revisionsverfahren an. Pauschale Einwände reichen regelmäßig nicht aus.

Beschuldigte sollten in Verfahren mit Kryptohandy- oder Messenger-Daten keine vorschnellen Angaben machen. Oft erschließt sich erst nach Akteneinsicht, welche Nachrichten dem Beschuldigten zugeordnet werden, welche Interpretationen die Ermittlungsbehörden vornehmen und ob die rechtlichen Voraussetzungen der Verwertung angreifbar sind.

Aufhebung des Strafausspruchs: Neue Strafzumessung erforderlich

Die Änderung des Schuldspruchs führte zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Das ist konsequent: Wenn sich der anzuwendende Strafrahmen ändert, muss die Strafe grundsätzlich neu bemessen werden. Der Bundesgerichtshof stellte zudem klar, dass eine Hilfserwägung des Landgerichts unbeachtlich war. Das Landgericht hatte sinngemäß ausgeführt, es hätte auch unter Berücksichtigung der Strafrahmen des Konsumcannabisgesetzes keine niedrigeren Strafen verhängt. Solche Hilfserwägungen zur Strafzumessung sind nach der Rechtsprechung unzulässig, wenn sie für den Fall eines anderen Strafrahmens angestellt werden.

Damit muss eine andere Strafkammer erneut über die Strafe entscheiden. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bleiben bestehen und können ergänzt werden, soweit die neuen Feststellungen nicht im Widerspruch zu den bisherigen stehen.

Für Beschuldigte und Verteidiger ist dieser Punkt zentral. Selbst wenn die tatsächlichen Feststellungen bestehen bleiben, kann die neue Rechtslage erhebliche Bedeutung für die Strafzumessung haben. Das betrifft insbesondere die Frage, ob minder schwere Fälle in Betracht kommen, wie hoch die konkrete Schuld ist und wie eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Bei einer bereits erhobenen Anklage oder einem laufenden Rechtsmittelverfahren sollte deshalb geprüft werden, ob das KCanG zugunsten des Beschuldigten eingreift.

Einziehung von Taterträgen: BGH korrigiert den Betrag

Der Bundesgerichtshof korrigierte auch die Einziehungsentscheidung. In einem Fall ergab sich aus den Feststellungen lediglich ein vereinnahmter Gesamtverkaufserlös von 127.386,40 Euro und nicht der vom Landgericht berücksichtigte Betrag von 127.500 Euro. Der BGH änderte die Einziehung des Wertes von Taterträgen entsprechend ab. Insgesamt wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen auf 342.706,40 Euro festgesetzt, teilweise gesamtschuldnerisch.

Das zeigt, dass Einziehungsentscheidungen auch rechnerisch und tatsächlich genau überprüft werden müssen. In Betäubungsmittel- und Cannabisverfahren können Einziehungsbeträge wirtschaftlich gravierender sein als die eigentliche Strafe. Es kommt darauf an, welche Erlöse tatsächlich erlangt wurden, ob mehrere Personen gesamtschuldnerisch haften und ob die Berechnung des Gerichts tragfähig ist.

Beschuldigte sollten deshalb nicht nur den Schuldspruch und die Strafe prüfen lassen, sondern auch Arrest, Sicherstellung und Einziehung. Gerade bei hohen Verkaufserlösen, mehreren Beteiligten und wechselnden Tatbeiträgen können sich erhebliche Verteidigungsansätze ergeben.

Praktische Bedeutung für Beschuldigte

Für Beschuldigte in Cannabis-Verfahren hat die Entscheidung erhebliche praktische Bedeutung. Wer vor dem 1. April 2024 wegen Cannabis nach dem BtMG angeklagt oder verurteilt wurde und dessen Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, sollte prüfen lassen, ob das Konsumcannabisgesetz als milderes Recht anzuwenden ist. Das kann insbesondere bei Handeltreiben mit Cannabis, bandenmäßigem Handeltreiben, Besitz größerer Mengen und Einziehung relevant sein.

Eine automatische Strafmilderung gibt es jedoch nicht. Die neue Rechtslage muss anhand des konkreten Falls geprüft werden. Entscheidend sind unter anderem die Cannabis-Menge, die Rolle des Beschuldigten, der Umfang des Handels, mögliche Bandenstrukturen, Vorstrafen, Geständnisse, Untersuchungshaft, Verfahrensdauer und die Frage, ob minder schwere Fälle in Betracht kommen.

Wer eine Vorladung der Polizei, eine Anklage oder einen Haftbefehl in einem Cannabis- oder BtM-Verfahren erhält, sollte keine vorschnellen Angaben machen. Eine belastbare Einschätzung ist regelmäßig erst nach Akteneinsicht möglich. Hinweise zum Verhalten bei Durchsuchungen finden Sie auf der Seite Durchsuchung im Strafverfahren.

Bedeutung für die Strafverteidigung

In der Verteidigungspraxis zeigt die Entscheidung, dass Cannabis-Altfälle systematisch auf die neue Rechtslage überprüft werden müssen. Dazu gehört zunächst die Frage, ob Cannabis überhaupt noch unter eine BtMG-Verurteilung gefasst werden darf. Seit dem 1. April 2024 ist dies grundsätzlich nicht mehr der Fall. Cannabis ist nun dem Konsumcannabisgesetz zugeordnet.

Weiter muss geprüft werden, ob Besitzdelikte im Schuldspruch zurücktreten, wenn sie lediglich Teil eines täterschaftlichen Handeltreibens sind. Außerdem ist zu untersuchen, ob frühere Annahmen zur nicht geringen Menge, zu minder schweren Fällen, zur Bandenstruktur und zur Einziehung nach neuem Recht neu bewertet werden müssen.

Auch die Rechtsmittelstrategie kann betroffen sein. In laufenden Revisionen kann § 354a StPO dazu führen, dass das Revisionsgericht eine Gesetzesänderung berücksichtigt. In anderen Fällen kann zu prüfen sein, ob Wiederaufnahme, Strafvollstreckungsfragen oder sonstige nachträgliche Rechtsschutzmöglichkeiten in Betracht kommen. Dies hängt jedoch stark vom Verfahrensstand ab.

In umfangreichen Cannabis- und BtM-Verfahren kommt häufig notwendige Verteidigung in Betracht. Informationen hierzu finden Sie auf der Seite Pflichtverteidiger im Strafverfahren. Rechtsanwalt Thomas Hohneck, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt Beschuldigte in Cannabis- und Betäubungsmittelverfahren in Mainz, Groß-Gerau und Umgebung.

Was sollten Betroffene jetzt tun?

Wer von einem laufenden Strafverfahren wegen Cannabis betroffen ist, sollte den Verfahrensstand klären lassen. Wichtig ist insbesondere, ob das Urteil bereits rechtskräftig ist, ob noch Rechtsmittel laufen, ob eine Revision anhängig ist oder ob es um Strafvollstreckung geht. Die Entscheidung des BGH betrifft vor allem noch nicht rechtskräftige Verfahren.

Betroffene sollten außerdem prüfen lassen, ob die Einziehung von Taterträgen zutreffend berechnet wurde. Auch kleine rechnerische Abweichungen können rechtlich relevant sein; bei großen Handelsmengen können sich erhebliche Beträge ergeben. Ohne Akteneinsicht lässt sich dies nicht seriös beurteilen.

Wer aktuell in einem Cannabis- oder BtM-Verfahren beschuldigt wird, sollte keine Angaben zur Sache machen, bevor die Akte bekannt ist. Das gilt besonders bei Vorwürfen des Handeltreibens, bandenmäßigen Vorgehens, Besitzes größerer Mengen oder bei der Auswertung von Messenger-Daten wie ANOM, EncroChat oder SkyECC.

FAQ zum Konsumcannabisgesetz als milderes Recht

Was bedeutet „Konsumcannabisgesetz als milderes Recht“?

Wenn sich das Strafrecht nach der Tat, aber vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ändert, ist nach § 2 Abs. 3 StGB das mildeste Gesetz anzuwenden. Bei Cannabis kann das Konsumcannabisgesetz im Vergleich zum früheren Betäubungsmittelgesetz milder sein, insbesondere wegen günstigerer Strafrahmen.

Gilt das Konsumcannabisgesetz auch für alte Cannabis-Taten?

Ja, in noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren kann das KCanG auf frühere Cannabis-Taten angewendet werden, wenn es für den Beschuldigten milder ist. Ob das der Fall ist, muss konkret geprüft werden. Bei bereits rechtskräftigen Urteilen gelten andere Maßstäbe.

Ist Handeltreiben mit Cannabis nach dem KCanG strafbar?

Ja. Handeltreiben mit Cannabis bleibt strafbar. Das neue Recht bedeutet keine allgemeine Straffreiheit für Cannabis-Handel. Es kann aber im Vergleich zum früheren BtMG mildere Strafrahmen vorsehen und deshalb Auswirkungen auf Schuldspruch und Strafe haben.

Tritt Besitz von Cannabis hinter Handeltreiben zurück?

Ja, wenn der Besitz lediglich im Rahmen des täterschaftlichen Handeltreibens ausgeübt wird, tritt er als subsidiärer Auffangtatbestand hinter das Handeltreiben zurück. Eine zusätzliche Verurteilung wegen Besitzes kommt dann regelmäßig nicht in Betracht.

Welche Bedeutung hat die Entscheidung für laufende BtM-Verfahren?

Bei laufenden Verfahren mit Cannabis-Bezug muss geprüft werden, ob der Schuldspruch an das Konsumcannabisgesetz anzupassen ist. Außerdem können Einzelstrafen, Gesamtstrafe und Einziehung betroffen sein. Das gilt besonders bei früheren Verurteilungen nach § 29a BtMG oder § 30a BtMG.

Sind ANOM-Daten nach der Entscheidung unverwertbar?

Nein. In dem entschiedenen Fall blieb die Rüge gegen die Verwertung von ANOM-Daten ohne Erfolg. Das bedeutet aber nicht, dass Verwertungsfragen in jedem Verfahren gleich zu beurteilen sind. Die konkrete Aktenlage, der Datenweg und die prozessuale Rügebegründung bleiben entscheidend.

Warum ist Akteneinsicht bei Cannabis-Verfahren wichtig?

Erst die Ermittlungsakte zeigt, welche Mengen, Tatbeiträge, Kommunikationsdaten, Zahlungsflüsse und Beweise vorliegen. Auch die Frage, ob das KCanG milder ist und ob Einziehungsbeträge zutreffend berechnet wurden, lässt sich nur anhand der Akte seriös prüfen. Weitere Hinweise finden Sie im FAQ-Bereich der Kanzlei.

Cannabis-Verfahren oder BtM-Vorwurf?

Wenn Ihnen Handeltreiben mit Cannabis, Besitz von Cannabis, bandenmäßiges Handeltreiben oder ein sonstiger BtM-Vorwurf gemacht wird, sollten Sie keine vorschnellen Angaben machen. Rechtsanwalt Thomas Hohneck, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt Beschuldigte in Groß-Gerau, Mainz und Umgebung. Eine belastbare Einschätzung ist regelmäßig erst nach Akteneinsicht möglich.

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