Anwalt bei Vorwurf Kinderpornografie oder Jugendpornografie in Mainz und Groß-Gerau
Soforthilfe bei Durchsuchung oder Vorladung wegen Kinderpornografie
Soforthilfe: Wenn bei Ihnen durchsucht wurde oder Sie eine Vorladung wegen Kinderpornografie, Jugendpornografie, Besitz, Verbreitung, Erwerb, Weiterleitung oder Abruf entsprechender Dateien erhalten haben, sollten Sie zunächst schweigen. Geben Sie keine Passwörter, PINs oder Erklärungen freiwillig ab, ohne dies vorher anwaltlich prüfen zu lassen.
Typische Ausgangslagen bei Ermittlungen wegen Kinderpornografie oder Jugendpornografie
Verfahren wegen Kinderpornografie oder Jugendpornografie beruhen häufig auf digitalen Ermittlungsansätzen. In Betracht kommen etwa Hinweise aus Cloud-Diensten, Messenger-Diensten, sozialen Netzwerken, E-Mail-Konten, Chatgruppen, Tauschbörsen, gesicherten Datenträgern oder internationalen Meldesystemen. Oft wissen Beschuldigte zu Beginn nicht, welche konkrete Datei, welcher Chat, welcher Upload, welcher Download oder welche Weiterleitung gemeint ist.
Deshalb ist Akteneinsicht zentral. Erst aus der Ermittlungsakte ergibt sich, worauf der Tatverdacht gestützt wird, welche Dateien gefunden wurden, welcher Account zugeordnet wird, welche IP-Adresse verwendet wurde, welche Geräte beschlagnahmt wurden und ob die Ermittlungsbehörden von Besitz, Abruf, Sichverschaffen, Verbreitung, Zugänglichmachen, Drittbesitzverschaffung oder Herstellung ausgehen.
Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie: Was jetzt wichtig ist
Eine Durchsuchung in solchen Verfahren erfolgt häufig frühmorgens und betrifft regelmäßig sämtliche digitalen Geräte. Betroffene sollten ruhig bleiben, sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen, eine Kopie verlangen und auf ein vollständiges Sicherstellungs- oder Beschlagnahmeprotokoll achten.
Wichtig ist: Machen Sie keine Angaben zum Tatvorwurf. Erklären Sie nicht spontan, wem ein Gerät gehört, wer Zugriff auf einen Account hatte oder wie bestimmte Dateien auf ein Gerät gelangt sein könnten. Solche Angaben können später erhebliches Gewicht bekommen und lassen sich ohne Kenntnis der Ermittlungsakte kaum zuverlässig einordnen.
Nach der Durchsuchung sollte kurzfristig ein Strafverteidiger eingeschaltet werden. Rechtsanwalt Thomas Hohneck nimmt Kontakt mit den Ermittlungsbehörden auf, beantragt Akteneinsicht und prüft, ob gegen Sicherstellungen, Beschlagnahmen oder Auswertungen vorzugehen ist.
Rechtlicher Überblick: § 184b StGB und § 184c StGB
Die strafrechtliche Bewertung richtet sich vor allem danach, ob ein kinderpornografischer Inhalt im Sinne von § 184b StGB oder ein jugendpornografischer Inhalt im Sinne von § 184c StGB betroffen ist. Der Unterschied ist erheblich: § 184b StGB betrifft Personen unter 14 Jahren. § 184c StGB betrifft Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.
Bei realen Aufnahmen kommt es für die Abgrenzung grundsätzlich auf das tatsächliche Alter der dargestellten Person an. Ist die dargestellte Person tatsächlich ein Kind unter 14 Jahren, ist § 184b StGB einschlägig, auch wenn die Person auf der Aufnahme älter erscheinen sollte. Bei Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren kommt demgegenüber § 184c StGB in Betracht.
Beide Vorschriften setzen aber nicht jede Nacktaufnahme oder jede peinliche, intime oder unangebrachte Aufnahme mit einem strafbaren kinder- oder jugendpornografischen Inhalt gleich. Erforderlich ist ein gesetzlich näher bestimmter pornografischer Inhalt. Gerade hier liegen in der Verteidigung häufig wichtige Ansatzpunkte.
§ 184b StGB: Kinderpornografische Inhalte
§ 184b StGB erfasst die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte. Ein kinderpornografischer Inhalt liegt nicht bereits deshalb vor, weil ein Kind unbekleidet abgebildet ist. Erforderlich ist vielmehr ein pornografischer Inhalt, der einen der gesetzlich genannten Gegenstände betrifft.
Nach der gesetzlichen Struktur kommen insbesondere drei Fallgruppen in Betracht:
- sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter 14 Jahren,
- die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung,
- die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes.
Für die Verteidigung ist deshalb zunächst zu prüfen, welche konkrete Variante die Ermittlungsbehörde annimmt. Nicht jede Datei, nicht jedes Vorschaubild, nicht jede Cache-Datei und nicht jede unklare Aufnahme erfüllt automatisch den Tatbestand. Entscheidend sind Inhalt, Kontext, technische Herkunft, Speicherung, Zugriffsmöglichkeit, Kenntnis und Vorsatz.
Pornografischer Charakter als eigenständiges Tatbestandsmerkmal
Der Inhalt muss selbst pornografischen Charakter haben. Der Begriff „pornografisch“ ist deshalb kein bloßer Formalismus. Er dient als tatbestandliches Korrektiv. Eine Darstellung ist nicht schon deshalb kinderpornografisch, weil sie unangenehm, grenzwertig oder missverständlich ist. Es muss eine sexualbezogene Darstellung vorliegen, die nach ihrer objektiven Tendenz auf sexuelle Reize ausgerichtet ist und die gesetzlichen Merkmale des § 184b StGB erfüllt.
Das ist insbesondere bei digitalen Ermittlungen wichtig. Auf Datenträgern werden häufig viele Dateien, Vorschaubilder, automatische Downloads, Messenger-Dateien, Cloud-Synchronisationen oder Cache-Dateien gefunden. Die Verteidigung muss daher prüfen, ob der konkrete Inhalt wirklich pornografisch ist oder ob lediglich ein ambivalenter, missverständlicher oder nicht tatbestandsmäßiger Inhalt vorliegt.
Bloße Nacktaufnahme genügt nicht automatisch
Eine bloße Aufnahme eines unbekleideten Kindes genügt für sich genommen nicht zwingend für § 184b StGB. Erforderlich bleibt eine der gesetzlichen Fallgruppen: sexuelle Handlung, aufreizend geschlechtsbetonte Körperhaltung oder sexuell aufreizende Wiedergabe bestimmter unbekleideter Körperbereiche. Gerade bei Aufnahmen aus Alltagssituationen, Urlaubsbildern, Familienkontexten, medizinischen Zusammenhängen oder unklaren Fundumständen kann dieser Punkt entscheidend sein.
Verteidigungsansatz
Es muss genau geprüft werden, ob die Datei überhaupt einen strafbaren kinderpornografischen Inhalt darstellt. Zu unterscheiden sind insbesondere bloße Nacktaufnahmen, ambivalente Aufnahmen, automatische Vorschaubilder, unbewusst gespeicherte Dateien, Dateien ohne Kenntnis des Beschuldigten und solche Inhalte, bei denen eine sexuell konnotierte Fokussierung tatsächlich festgestellt werden kann.
§ 184c StGB: Jugendpornografische Inhalte
§ 184c StGB betrifft jugendpornografische Inhalte. Erfasst sind Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Die Vorschrift ist gegenüber § 184b StGB eigenständig zu prüfen und hat einen anderen Strafrahmen.
Auch bei § 184c StGB ist nicht jede intime oder unbekleidete Aufnahme eines Jugendlichen automatisch jugendpornografisch. Das Gesetz verlangt wiederum einen pornografischen Inhalt, der insbesondere sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Jugendlichen, eine aufreizend geschlechtsbetonte Körperhaltung oder eine sexuell aufreizende Wiedergabe unbekleideter Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes zum Gegenstand hat.
In der Praxis spielen bei § 184c StGB häufig Chatkommunikation, sogenannte Sexting-Fälle, einvernehmlich erstellte Aufnahmen innerhalb jugendlicher oder junger Beziehungen, Weiterleitungen, Screenshots, Screenrecords und spätere Konflikte zwischen den Beteiligten eine Rolle.
Privilegierung bei ausschließlich persönlichem Gebrauch
§ 184c Abs. 4 StGB enthält eine wichtige Privilegierung. Danach sind bestimmte Handlungen in Bezug auf jugendpornografische Inhalte nicht strafbar, wenn die Inhalte ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt wurden. Diese Ausnahme betrifft aber nicht jede Weitergabe und nicht jede spätere Nutzung. Wird ein Bild weitergeleitet, veröffentlicht, einem Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des vereinbarten persönlichen Rahmens verwendet, kann die Privilegierung entfallen.
Entscheidend sind deshalb die Umstände der Herstellung, die Einwilligung, der Zweck der Aufnahme, der Kreis der Empfänger, der spätere Umgang mit der Datei und die Frage, ob die dargestellte Person mit genau dieser konkreten Speicherung, Perpetuierung oder Weitergabe einverstanden war.
Wichtig bei Sexting-Fällen
Bei jugendpornografischen Inhalten darf nicht vorschnell von einer Strafbarkeit ausgegangen werden. Gerade bei einvernehmlich hergestellten Aufnahmen zum persönlichen Gebrauch kann § 184c Abs. 4 StGB relevant werden. Anders liegt es regelmäßig, wenn Inhalte ohne Einwilligung gespeichert, per Screenshot dauerhaft gesichert, weitergeleitet, in Gruppen geteilt oder später zur Bloßstellung oder Druckausübung verwendet werden.
Besitz, Abruf, Sichverschaffen, Verbreitung und Herstellung
In Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB und § 184c StGB muss genau unterschieden werden, welche Tathandlung vorgeworfen wird. Der bloße Besitz ist rechtlich anders zu bewerten als das aktive Abrufen, das Sichverschaffen, das Zugänglichmachen, die Drittbesitzverschaffung, die Verbreitung oder die Herstellung eines Inhalts.
Besitz
Besitz setzt voraus, dass der Beschuldigte tatsächliche Herrschaft über die Datei hat und sie nicht nur flüchtig oder rein zufällig technisch berührt. Bei digitalen Dateien ist deshalb zu prüfen, wo die Datei gespeichert wurde, ob sie dauerhaft gespeichert war, ob der Beschuldigte auf sie zugreifen konnte, ob sie automatisch erzeugt wurde und ob ihm der Speicherort und der Inhalt bekannt waren.
Abruf und Sichverschaffen
Beim Abruf oder Sichverschaffen kommt es darauf an, ob konkrete Verschaffungsvorgänge nachweisbar sind. In der Verteidigung ist zu prüfen, ob sich einzelne Downloads, Speicherungen oder Abrufe zeitlich und technisch konkret feststellen lassen. Kann nur ein späterer Besitz, nicht aber ein konkreter Verschaffungsakt bewiesen werden, kann dies für Schuldspruch, Konkurrenzen und Strafzumessung erheblich sein.
Verbreitung, Zugänglichmachen und Weiterleitung
Besonders schwer wiegen Vorwürfe, bei denen Inhalte anderen Personen zugänglich gemacht, weitergeleitet oder verbreitet worden sein sollen. Das betrifft etwa Messenger-Nachrichten, Chatgruppen, Tauschbörsen, Uploads, Cloud-Freigaben, Foren oder das Übersenden einzelner Dateien. Auch hier ist genau zu prüfen, ob eine Datei tatsächlich versendet wurde, ob der Empfänger Zugriff erhielt, ob mehrere Sendungen eine einheitliche Tat bilden oder ob rechtlich mehrere selbstständige Taten angenommen werden.
Herstellung
Herstellung bedeutet nicht nur das eigenhändige Filmen oder Fotografieren. Rechtlich kann auch eine Beteiligung durch Mittäterschaft oder mittelbare Täterschaft in Betracht kommen. Gleichwohl reicht eine bloße Anwesenheit, Kenntnis oder Billigung nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob dem Beschuldigten ein eigener Herstellungsbeitrag zugerechnet werden kann und ob Vorsatz hinsichtlich des konkreten Inhalts, des Alters und der Tathandlung bestand.
Der subjektive Tatbestand: Vorsatz bei § 184b StGB und § 184c StGB
Für eine Strafbarkeit genügt grundsätzlich bedingter Vorsatz. Dieser muss sich aber nicht nur auf irgendeinen Umgang mit einer Datei beziehen. Der Vorsatz muss die wesentlichen Tatbestandsmerkmale erfassen.
Bei § 184b StGB muss der Beschuldigte zumindest laienhaft erkennen und billigend in Kauf nehmen, dass es sich um einen kinderpornografischen Inhalt handelt. Dazu gehören insbesondere der pornografische Charakter, das kindliche Alter der dargestellten Person und die konkrete Tathandlung, also etwa Besitz, Abruf, Sichverschaffen, Weiterleitung oder Herstellung.
Bei § 184c StGB muss sich der Vorsatz entsprechend auf den jugendpornografischen Charakter und das jugendliche Alter der dargestellten Person beziehen. Sieht eine Person deutlich älter aus oder ist das Alter aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters unklar, kann dies für den Vorsatz relevant sein.
Verteidigungsansatz beim Vorsatz
Gerade bei großen Datenmengen, automatischen Downloads, Messenger-Gruppen, Cloud-Synchronisationen, Vorschaubildern, Cache-Dateien oder weitergeleiteten Dateien ist der Vorsatz nicht selbstverständlich. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte den konkreten Inhalt kannte, ihn öffnete, speicherte, bewusst behielt, weiterleitete oder nur technisch mit einer Datei in Berührung kam.
Digitale Beweise: Handy, Computer, Cloud, Messenger und Cache-Dateien
Bei Vorwürfen aus dem Bereich Kinderpornografie und Jugendpornografie steht regelmäßig die Auswertung digitaler Beweismittel im Mittelpunkt. Entscheidend ist nicht nur, ob Dateien gefunden wurden. Zu prüfen ist auch, wo sie gefunden wurden, wann sie gespeichert wurden, ob sie geöffnet wurden, ob Vorschaubilder automatisch erzeugt wurden, ob ein Download aktiv veranlasst wurde, ob eine Weiterleitung stattfand und welcher Nutzer tatsächlichen Zugriff auf das Gerät oder den Account hatte.
In der Verteidigung können deshalb technische und tatsächliche Fragen eine erhebliche Rolle spielen: Mehrpersonenhaushalt, gemeinsam genutzte Geräte, alte Datensicherungen, Messenger-Automatik, Cloud-Synchronisation, Cache-Dateien, Vorschaubilder, ungeöffnete Dateien, Gruppen-Chats, unklare Account-Zuordnung oder fehlende Kenntnis vom konkreten Inhalt.
Wichtige Prüfungsfragen der Verteidigung
In einem Verfahren wegen Kinderpornografie oder Jugendpornografie sollten insbesondere folgende Punkte geprüft werden:
- Welche konkrete Strafnorm wird vorgeworfen: § 184b StGB oder § 184c StGB?
- Geht es um ein Kind unter 14 Jahren oder um eine jugendliche Person zwischen 14 und 17 Jahren?
- Ist das Alter der dargestellten Person objektiv feststellbar?
- Handelt es sich überhaupt um einen pornografischen Inhalt?
- Liegt lediglich eine Nacktaufnahme oder tatsächlich eine gesetzlich erfasste Darstellung vor?
- Wurde die Datei bewusst gespeichert oder nur automatisch erzeugt?
- Wurde die Datei geöffnet, angesehen, verschoben oder aktiv gesichert?
- War der Beschuldigte alleiniger Nutzer des Geräts oder Accounts?
- Gibt es Hinweise auf Cloud-Synchronisation, Messenger-Automatik oder Cache-Speicherung?
- Kann ein konkreter Download- oder Verschaffungsvorgang nachgewiesen werden?
- Wurde eine Datei weitergeleitet oder lediglich empfangen?
- Besteht bei jugendpornografischen Inhalten eine Privilegierung nach § 184c Abs. 4 StGB?
- Ist der Vorsatz hinsichtlich Inhalt, Alter und Tathandlung nachweisbar?
- Welche Konkurrenzen bestehen zwischen Besitz, Sichverschaffen, Verbreitung und Herstellung?
Strafrahmen und Folgen eines Ermittlungsverfahrens
Die Strafrahmen unterscheiden sich erheblich. § 184b StGB sieht für kinderpornografische Inhalte deutlich strengere Rechtsfolgen vor als § 184c StGB für jugendpornografische Inhalte. Nach der gesetzlichen Änderung im Jahr 2024 wurden die Mindeststrafen bei § 184b StGB abgesenkt. Das kann insbesondere bei Altfällen und laufenden Verfahren Bedeutung haben, weil nach § 2 Abs. 3 StGB grundsätzlich das mildere Gesetz anzuwenden ist.
Neben der eigentlichen Strafe können weitere Folgen drohen: Einziehung von Geräten, berufliche Konsequenzen, waffenrechtliche oder beamtenrechtliche Folgen, Probleme mit Arbeitgebern, familienrechtliche Auswirkungen, Einträge im Führungszeugnis und erhebliche persönliche Belastungen. Deshalb sollte die Verteidigungsstrategie nicht nur auf die Strafhöhe, sondern auf die Gesamtfolgen des Verfahrens ausgerichtet werden.
Verteidigung in Mainz, Groß-Gerau und Umgebung
Rechtsanwalt Thomas Hohneck verteidigt Beschuldigte bei Vorwürfen wegen Kinderpornografie und Jugendpornografie in Mainz, Groß-Gerau, Rüsselsheim, Mörfelden-Walldorf, Büttelborn, Nauheim, Trebur, Ginsheim-Gustavsburg, Wiesbaden, Darmstadt und im Rhein-Main-Gebiet. Je nach Verfahrensstand können das Amtsgericht Mainz, das Landgericht Mainz, das Amtsgericht Groß-Gerau, das Amtsgericht Rüsselsheim, die Staatsanwaltschaft Mainz oder die Staatsanwaltschaft Darmstadt beteiligt sein.
Ziel der Verteidigung ist zunächst, den konkreten Tatvorwurf, die digitale Beweislage und die persönlichen Risiken zu klären. Danach kann entschieden werden, ob eine Einstellung des Verfahrens, eine Verteidigererklärung, eine technische Einordnung der Funde, eine Beschränkung des Vorwurfs oder eine gerichtliche Verteidigung im Vordergrund steht.
FAQ: Kinderpornografie und Jugendpornografie
Sollte ich bei einer Vorladung wegen Kinderpornografie zur Polizei gehen?
Als Beschuldigter sollten Sie ohne vorherige anwaltliche Beratung und ohne Akteneinsicht keine Angaben zur Sache machen. Ob ein Termin abgesagt wird oder später eine Erklärung abgegeben wird, sollte erst nach Prüfung der Ermittlungsakte entschieden werden.
Muss ich mein Handy-Passwort oder meine PIN herausgeben?
Ob und in welchem Umfang Mitwirkungspflichten bestehen, muss im Einzelfall geprüft werden. Geben Sie Passwörter, PINs oder Zugangsdaten nicht vorschnell freiwillig heraus, ohne vorher anwaltlichen Rat einzuholen.
Ist jede Nacktaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen strafbar?
Nein. Eine bloße Nacktaufnahme erfüllt nicht automatisch § 184b StGB oder § 184c StGB. Erforderlich ist ein pornografischer Inhalt mit den gesetzlich bestimmten Merkmalen. Genau dieser Punkt muss in der Akte und anhand der konkreten Datei geprüft werden.
Kann auch der bloße Besitz strafbar sein?
Ja. Besitz kann strafbar sein, wenn der Inhalt unter § 184b StGB oder § 184c StGB fällt und der Beschuldigte vorsätzlich Besitz daran hat. In digitalen Verfahren ist aber häufig streitig, ob eine bewusste, dauerhafte und beherrschbare Speicherung vorliegt oder ob Dateien nur automatisch, flüchtig oder ohne Kenntnis entstanden sind.
Was ist der Unterschied zwischen Kinderpornografie und Jugendpornografie?
Kinderpornografie nach § 184b StGB betrifft Personen unter 14 Jahren. Jugendpornografie nach § 184c StGB betrifft Personen ab 14 und unter 18 Jahren. Die Abgrenzung ist für Strafrahmen, Verteidigungsstrategie und mögliche Privilegierungen erheblich.
Kann ein Verfahren wegen Kinderpornografie eingestellt werden?
Das hängt von der konkreten Beweislage, der Anzahl und Art der Dateien, der technischen Zuordnung, dem Vorwurf, dem Verfahrensstand und den persönlichen Umständen ab. Eine seriöse Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht möglich.
Was sollte ich nach einer Durchsuchung sofort tun?
Bewahren Sie den Durchsuchungsbeschluss und das Sicherstellungs- oder Beschlagnahmeprotokoll auf. Fertigen Sie Kopien oder Fotos der Unterlagen an und nehmen Sie kurzfristig Kontakt zu einem Strafverteidiger auf. Machen Sie keine nachträglichen Erklärungen gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft.
Jetzt Strafverteidiger einschalten
Wenn gegen Sie wegen Kinderpornografie, Jugendpornografie, Besitz, Abruf, Weiterleitung, Verbreitung oder Herstellung entsprechender Inhalte ermittelt wird, sollten Sie zunächst keine Aussage machen. Eine Verteidigung sollte erst nach Akteneinsicht und technischer Prüfung der Beweismittel aufgebaut werden.
Büro Mainz:
06131 / 880 8677 | Büro Groß-Gerau: 06152 / 978 9378 | Dringend mobil: 0163 / 777 9322
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