BGH zu § 184b StGB: Kinderpornographische Inhalte statt Schriften in der Urteilsformel
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. September 2024 – 3 StR 212/24 – eine für das Sexualstrafrecht und die revisionsrechtliche Praxis wichtige Klarstellung getroffen. Seit der Änderung des § 184b StGB durch das Sechzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 30. November 2020 stellt die Vorschrift nicht mehr auf kinderpornographische „Schriften“, sondern auf kinderpornographische „Inhalte“ ab. Diese gesetzliche Änderung muss sich auch in der Urteilsformel widerspiegeln.
Die Entscheidung betrifft ein Verfahren wegen schwerer Sexualdelikte, unter anderem wegen Vergewaltigung, schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und Herstellung kinderpornographischer Inhalte. Der BGH änderte den Schuldspruch teilweise, stellte das Verfahren in einem Punkt ein und verwarf die weitergehende Revision des Angeklagten. Die Gesamtfreiheitsstrafe blieb bestehen.
Für Beschuldigte ist die Entscheidung vor allem deshalb relevant, weil sie zeigt, dass Gesetzesänderungen im Sexualstrafrecht auch nach einer Verurteilung noch eine Rolle spielen können. Zugleich macht der BGH deutlich, dass nicht jede Gesetzesänderung automatisch zu einer niedrigeren Strafe führt. Entscheidend ist stets, welche Norm für die konkrete Strafzumessung tatsächlich maßgeblich war.
Wer mit einem Vorwurf aus dem Bereich des Sexualstrafrechts oder mit dem Vorwurf kinderpornographischer Inhalte konfrontiert ist, sollte frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Gerade bei Vorwürfen nach § 184b StGB können bereits Ermittlungsverfahren erhebliche persönliche, berufliche und strafrechtliche Folgen haben.
Worum ging es in der Entscheidung des BGH?
Das Landgericht Düsseldorf hatte den Angeklagten mit Urteil vom 7. Dezember 2023 unter anderem wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und Herstellen kinderpornographischer Schriften sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in mehreren Fällen verurteilt. Außerdem war eine Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte erfolgt.
Das Landgericht verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein und rügte die Verletzung sachlichen Rechts. Der Bundesgerichtshof prüfte das Urteil revisionsrechtlich und kam zu dem Ergebnis, dass die Revision nur in begrenztem Umfang Erfolg hatte.
Der BGH stellte das Verfahren in Bezug auf eine Tat aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein. Diese Tat betraf den Besitz kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Darüber hinaus änderte der BGH den Schuldspruch. Der Angeklagte ist danach schuldig der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und Herstellen kinderpornographischer Inhalte sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte und in sieben Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften.
§ 184b StGB: Warum der Begriff „Inhalte“ entscheidend ist
Ein zentraler Punkt der Entscheidung betrifft die sprachliche und rechtliche Fassung des § 184b StGB. Früher stellte die Vorschrift auf kinderpornographische „Schriften“ ab. Durch das Sechzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 30. November 2020 wurde der Begriff geändert. Seitdem spricht § 184b StGB von kinderpornographischen „Inhalten“.
Diese Änderung ist nicht nur eine sprachliche Modernisierung. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass strafbare Darstellungen heute regelmäßig digital verbreitet, gespeichert, versendet oder hergestellt werden. Der Begriff „Inhalte“ ist technikoffener und erfasst die verschiedenen Erscheinungsformen digitaler Dateien, Bilder, Videos und sonstiger Medien umfassender als der ältere Begriff der „Schriften“.
Der BGH stellt klar, dass diese gesetzliche Änderung auch in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen muss. Wenn eine Tat nach Inkrafttreten der neuen Fassung begangen wurde, darf die Urteilsformel nicht mehr von kinderpornographischen „Schriften“ sprechen, sondern muss den aktuellen Gesetzeswortlaut berücksichtigen.
Im entschiedenen Fall betraf dies eine Tat vom 27. April 2021. Zu diesem Zeitpunkt galt bereits die neue Fassung des § 184b StGB. Nach den Feststellungen ging es unter anderem um das Anfertigen von Fotos. Der BGH korrigierte daher den Schuldspruch dahin, dass insoweit vom Herstellen kinderpornographischer Inhalte und nicht vom Herstellen kinderpornographischer Schriften auszugehen war.
Bedeutung der Urteilsformel im Strafverfahren
Die Urteilsformel ist der Teil des Strafurteils, in dem der Schuldspruch und die Rechtsfolgen prägnant ausgesprochen werden. Sie muss erkennen lassen, wegen welcher Straftat der Angeklagte verurteilt wird. Nach § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO soll die rechtliche Bezeichnung der Tat in die Urteilsformel aufgenommen werden.
Gerade bei Gesetzesänderungen ist deshalb sorgfältig zu prüfen, welche Fassung einer Strafnorm auf welchen Tatzeitpunkt anzuwenden ist. Wird in der Urteilsformel ein veralteter Begriff verwendet, kann dies revisionsrechtlich zu einer Korrektur des Schuldspruchs führen. Das bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Verurteilung insgesamt aufgehoben wird. Es kann aber erforderlich sein, den Schuldspruch rechtlich und sprachlich an die geltende Fassung des Gesetzes anzupassen.
Für die Strafverteidigung ist dies ein wichtiger Punkt. Die genaue Fassung des Schuldspruchs kann Auswirkungen auf Registereintragungen, Folgeverfahren, Bewährungsfragen, berufliche Folgen und die rechtliche Bewertung im weiteren Verfahren haben. Deshalb sollte nicht nur die Höhe der Strafe geprüft werden, sondern auch die korrekte rechtliche Bezeichnung der Tat.
Strafrahmenänderung bei § 184b StGB im Jahr 2024
Ein weiterer wichtiger Aspekt der Entscheidung betrifft die Änderung des Strafrahmens des § 184b StGB durch Gesetz vom 27. Juni 2024. Der Gesetzgeber hatte den zuvor geltenden Strafrahmen verändert. Gerade bei Verfahren wegen kinderpornographischer Inhalte kann dies für Beschuldigte und Verurteilte von erheblicher Bedeutung sein.
Der BGH macht in der vorliegenden Entscheidung jedoch deutlich, dass sich eine Strafrahmenänderung nicht automatisch auf jedes Verfahren auswirkt. Entscheidend ist, welcher Strafrahmen für die konkrete Strafzumessung tatsächlich herangezogen wurde. Im entschiedenen Fall wirkte sich die Herabsetzung des Strafrahmens des § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB nicht aus.
Der Grund: Für die Strafbemessung der beiden im entsprechenden Zeitraum liegenden Taten hatte das Landgericht nicht auf den Strafrahmen des § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB abgestellt, sondern auf den Strafrahmen eines tateinheitlich verwirklichten Delikts, nämlich § 176 Abs. 1 StGB. Die Änderung des Strafrahmens bei § 184b StGB hatte daher keine Auswirkung auf die verhängte Strafe.
Diese Differenzierung ist in der Praxis wichtig. Wenn mehrere Straftatbestände tateinheitlich zusammentreffen, kann für die Strafzumessung ein anderer Strafrahmen maßgeblich sein als derjenige der Norm, die später geändert wurde. Eine Gesetzesänderung hilft dem Angeklagten dann nicht automatisch weiter.
Warum die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen blieb
Obwohl der BGH das Verfahren hinsichtlich einer Tat einstellte und den Schuldspruch teilweise modifizierte, blieb die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten bestehen. Der Senat schloss aus, dass das Landgericht ohne die weggefallene Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Maßgeblich war dabei, dass nach der Teileinstellung noch zehn Einzelstrafen verblieben. Diese bewegten sich zwischen zwei Jahren sowie drei Jahren und neun Monaten. Angesichts dieser verbleibenden Einzelstrafen sah der BGH keinen Anlass, den Strafausspruch aufzuheben.
Auch dies zeigt: Eine erfolgreiche Revision in einem Einzelpunkt führt nicht automatisch zu einer neuen Strafzumessung oder zu einer spürbaren Reduzierung der Gesamtstrafe. Entscheidend ist, ob sich der festgestellte Rechtsfehler auf den Strafausspruch ausgewirkt haben kann. Wenn der BGH ausschließt, dass das Tatgericht bei zutreffender Bewertung eine niedrigere Strafe verhängt hätte, kann der Strafausspruch bestehen bleiben.
Für Beschuldigte und Verurteilte ist deshalb eine realistische revisionsrechtliche Einschätzung erforderlich. Es reicht nicht aus, irgendeinen Fehler im Urteil zu finden. Entscheidend ist, ob dieser Fehler rechtlich erheblich ist und ob er sich auf Schuldspruch oder Strafe ausgewirkt haben kann.
Bedeutung für Beschuldigte bei Vorwürfen nach § 184b StGB
Vorwürfe im Zusammenhang mit kinderpornographischen Inhalten gehören zu den schwerwiegendsten und sensibelsten Bereichen des Strafrechts. Bereits der Besitz, das Sichverschaffen, das Verbreiten oder das Herstellen entsprechender Inhalte kann erhebliche strafrechtliche Folgen haben. Hinzu kommen häufig Durchsuchungen, Beschlagnahmen von Datenträgern, Auswertung von Mobiltelefonen und Computern sowie berufliche und persönliche Konsequenzen.
Wer mit einem Vorwurf nach § 184b StGB konfrontiert ist, sollte keinesfalls vorschnell Angaben machen. Gerade in digitalen Verfahren kommt es auf genaue technische und tatsächliche Fragen an: Welche Dateien wurden gefunden? Wo wurden sie gespeichert? Wer hatte Zugriff auf das Gerät? Handelt es sich um Cache-Dateien, Messenger-Inhalte, Downloads, weitergeleitete Dateien oder bewusst gespeicherte Inhalte? Welche Zeitpunkte lassen sich feststellen? Wurden Dateien geöffnet, gespeichert, weitergeleitet oder gelöscht?
Solche Fragen lassen sich ohne Akteneinsicht und technische Auswertung regelmäßig nicht zuverlässig beantworten. Deshalb ist eine frühe Verteidigung besonders wichtig. Wer eine Durchsuchung erlebt oder eine Vorladung erhält, sollte zunächst schweigen und anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Bedeutung für die Strafverteidigung im Sexualstrafrecht
In der Verteidigungspraxis zeigt die Entscheidung, dass bei Sexualstrafverfahren und Vorwürfen nach § 184b StGB mehrere Ebenen sorgfältig geprüft werden müssen. Zunächst ist zu klären, welche Gesetzesfassung auf welchen Tatzeitpunkt anwendbar ist. Gerade bei Taten, die über längere Zeiträume verteilt sein sollen, können unterschiedliche Fassungen einer Strafnorm einschlägig sein.
Daneben ist die Konkurrenzlage zu prüfen. Wenn mehrere Delikte tateinheitlich verwirklicht sein sollen, kann dies Auswirkungen auf den anzuwendenden Strafrahmen haben. Im entschiedenen Fall war gerade dies für die Frage maßgeblich, ob sich die Strafrahmenänderung des § 184b StGB auswirkt.
Auch die Urteilsformel ist sorgfältig zu prüfen. Verwendet das Gericht einen veralteten Begriff oder ordnet es eine Tat einer falschen Gesetzesfassung zu, kann dies revisionsrechtlich relevant sein. Die Revision dient dabei nicht dazu, den Fall vollständig neu zu verhandeln. Sie prüft Rechtsfehler. Deshalb kommt es auf präzise juristische Arbeit an.
Informationen zur Verteidigung in strafrechtlichen Verfahren finden Sie auf der Kanzleiseite zur Strafverteidigung. Bei schweren Vorwürfen aus dem Sexualstrafrecht kann zudem die Frage einer notwendigen Verteidigung eine Rolle spielen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite zum Pflichtverteidiger im Strafverfahren.
Was sollten Betroffene bei einem Ermittlungsverfahren tun?
Beschuldigte sollten bei einem Vorwurf nach § 184b StGB oder bei sonstigen Sexualdelikten keine spontanen Angaben machen. Das gilt gegenüber der Polizei, gegenüber Angehörigen, gegenüber Arbeitgebern und auch im digitalen Raum. Nachrichten, Chatverläufe oder Erklärungen können später Beweisbedeutung erlangen.
Nach einer Durchsuchung sollten Betroffene keine Erklärungen zur Nutzung von Geräten, Passwörtern, Dateien oder Accounts abgeben, ohne zuvor anwaltlichen Rat eingeholt zu haben. Auch scheinbar entlastende Angaben können später missverstanden oder gegen den Beschuldigten verwendet werden.
Der erste Schritt ist regelmäßig die Verteidigerbestellung und die Beantragung von Akteneinsicht. Erst danach lässt sich prüfen, welche Beweismittel tatsächlich vorliegen, welche technische Auswertung erfolgt ist und welche Verteidigungsansätze bestehen. In Betracht kommen je nach Fall etwa Fragen der Täterschaft, des Vorsatzes, der Besitzbegründung, der Dateizuordnung, der Strafrahmenwahl oder der Verwertbarkeit einzelner Beweismittel.
Wer bereits einen Strafbefehl oder eine Anklage erhalten hat, sollte Fristen beachten und unverzüglich anwaltliche Beratung einholen. Gerade im Sexualstrafrecht können Fristversäumnisse erhebliche Folgen haben.
Keine automatische Strafmilderung durch Gesetzesänderung
Die Entscheidung des BGH zeigt auch, dass Gesetzesänderungen differenziert betrachtet werden müssen. Eine spätere Herabsetzung eines Strafrahmens kann grundsätzlich relevant sein. Sie führt aber nicht automatisch zu einer niedrigeren Strafe. Entscheidend ist, ob die geänderte Norm im konkreten Fall für die Strafzumessung maßgeblich war.
Bei tateinheitlich verwirklichten Delikten kann ein anderer Strafrahmen bestimmend sein. Dann kann es sein, dass die Änderung des § 184b StGB zwar rechtlich beachtlich ist, sich aber im konkreten Fall nicht auf die Strafe auswirkt. Genau dies nahm der BGH in der Entscheidung vom 11. September 2024 an.
Für die Revision bedeutet das: Es muss präzise geprüft werden, ob der Schuldspruch, die Urteilsformel, die angewendete Gesetzesfassung, die Konkurrenzverhältnisse und die Strafzumessung rechtsfehlerfrei sind. Eine Revision sollte nicht schematisch eingelegt oder begründet werden, sondern anhand der konkreten Urteilsgründe.
FAQ zur BGH-Entscheidung zu § 184b StGB
Was bedeutet die Entscheidung des BGH zu § 184b StGB?
Der BGH stellt klar, dass seit der Gesetzesänderung 2020 bei § 184b StGB der Begriff „kinderpornographische Inhalte“ und nicht mehr „kinderpornographische Schriften“ maßgeblich ist. Wenn eine Tat nach Inkrafttreten der neuen Fassung begangen wurde, muss dies auch in der Urteilsformel korrekt wiedergegeben werden.
Führt ein Fehler in der Urteilsformel automatisch zur Aufhebung des Urteils?
Nicht zwingend. Ein Fehler in der rechtlichen Bezeichnung kann dazu führen, dass der Schuldspruch korrigiert wird. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass auch die Verurteilung insgesamt oder die Strafe aufgehoben wird. Entscheidend ist, ob der Fehler Auswirkungen auf den Schuldspruch oder den Strafausspruch hat.
Wirkt sich die Strafrahmenänderung bei § 184b StGB immer zugunsten des Angeklagten aus?
Nein. Die Strafrahmenänderung kann relevant sein, wirkt sich aber nicht in jedem Fall aus. Wenn die Strafzumessung auf dem Strafrahmen eines anderen tateinheitlich verwirklichten Delikts beruht, kann die Änderung bei § 184b StGB ohne Auswirkung auf die konkrete Strafe bleiben.
Was sollte ich bei einer Durchsuchung wegen kinderpornographischer Inhalte tun?
Beschuldigte sollten ruhig bleiben, keine Angaben zur Sache machen und keine Erklärungen zu Dateien, Geräten, Accounts oder Passwörtern abgeben, ohne zuvor anwaltlichen Rat einzuholen. Nach einer Durchsuchung sollte schnellstmöglich ein Strafverteidiger eingeschaltet werden, damit Akteneinsicht beantragt und die technische Auswertung geprüft werden kann.
Warum ist Akteneinsicht bei Vorwürfen nach § 184b StGB so wichtig?
Ohne Akteneinsicht lässt sich nicht zuverlässig beurteilen, welche Dateien gefunden wurden, wo sie gespeichert waren, wer Zugriff hatte und ob ein Vorsatz nachweisbar ist. In digitalen Verfahren sind technische Details häufig entscheidend. Eine Verteidigungsstrategie sollte deshalb erst nach Kenntnis der Ermittlungsakte entwickelt werden.
Vorwurf nach § 184b StGB? Frühzeitig verteidigen lassen
Wenn Sie eine Vorladung, eine Durchsuchung, einen Strafbefehl oder eine Anklage wegen kinderpornographischer Inhalte oder eines Sexualdelikts erhalten haben, sollten Sie keine vorschnellen Angaben machen. Rechtsanwalt Thomas Hohneck, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt Beschuldigte in Groß-Gerau, Mainz und Umgebung.
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