BGH zu sexuellem Übergriff an schlafender Person: Welche Anforderungen gelten bei Serientaten?
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15. Januar 2025 – 2 StR 298/24 – wichtige Maßstäbe für Verfahren wegen sexueller Übergriffe an schlafenden Personen und für die Aburteilung gleichförmiger Serienstraftaten im Sexualstrafrecht formuliert. Im Mittelpunkt steht die Frage, welche Feststellungen ein Tatgericht treffen muss, wenn dem Angeklagten wiederholte sexuelle Handlungen an einer schlafenden Person vorgeworfen werden.
Für Beschuldigte ist die Entscheidung vor allem deshalb relevant, weil der BGH deutlich macht, dass Gerichte bei Sexualdelikten sorgfältig zwischen verschiedenen Tatbestandsalternativen des § 177 StGB unterscheiden müssen. Zugleich betont der BGH, dass bei gleichförmig geschilderten Serientaten keine übersteigerten Anforderungen an die Individualisierung jeder einzelnen Tat gestellt werden dürfen. Das bedeutet aber nicht, dass pauschale Vorwürfe ausreichen. Das Gericht muss weiterhin von jeder einzelnen abgeurteilten Tat überzeugt sein.
Wer mit dem Vorwurf eines Sexualdelikts konfrontiert ist, sollte frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Gerade im Sexualstrafrecht kommt es häufig auf Aussageanalyse, Akteneinsicht, Tatbestandsfragen und die genaue Würdigung des Einzelfalls an. Eine belastbare Einschätzung ist regelmäßig erst nach vollständiger Akteneinsicht möglich.
Worum ging es in der Entscheidung des BGH?
Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, während einer Beziehung wiederholt sexuelle Handlungen an der schlafenden Nebenklägerin vorgenommen zu haben. Nach dem in der Entscheidung wiedergegebenen Anklagevorwurf soll der Angeklagte in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 27. August 2021 in wenigstens zehn Fällen mindestens einen Finger in die Vagina der schlafenden Nebenklägerin eingeführt und dort bewegt haben. Nach dem Erwachen der Nebenklägerin soll er die Handlung jeweils noch einige Zeit fortgesetzt haben, obwohl sie ihn aufgefordert habe, von ihr abzulassen.
Das Landgericht Marburg hatte den Angeklagten wegen sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Von dem Vorwurf zehn weiterer Sexualdelikte zum Nachteil der Nebenklägerin sprach es ihn frei.
Die Staatsanwaltschaft legte gegen diesen Teilfreispruch Revision ein. Die Revision war wirksam auf den freisprechenden Teil des Urteils beschränkt. Der Generalbundesanwalt vertrat das Rechtsmittel. Der Bundesgerichtshof gab der Revision statt und hob das Urteil des Landgerichts Marburg auf, soweit der Angeklagte freigesprochen worden war.
Sexueller Übergriff an schlafender Person: Der rechtliche Maßstab des § 177 StGB
Der BGH beanstandete, dass das Landgericht im rechtlichen Ansatz zu stark darauf abgestellt hatte, ob die Nebenklägerin ihren entgegenstehenden Willen jeweils konkret zum Ausdruck gebracht hatte. Diese Betrachtung greift nach Auffassung des BGH zu kurz.
Nach § 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person eine sexuelle Handlung an dieser Person vornimmt oder vornehmen lässt. Daneben enthält § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB aber eine weitere wichtige Tatbestandsalternative. Danach wird auch bestraft, wer ausnutzt, dass die andere Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern.
Diese Unfähigkeit zur Willensbildung oder Willensäußerung kann nach der Rechtsprechung des BGH darauf beruhen, dass die betroffene Person schläft. Wer sexuelle Handlungen an einer schlafenden Person vornimmt, kann daher den Tatbestand des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklichen, auch wenn die betroffene Person gerade nicht in der Lage ist, ihren entgegenstehenden Willen aktuell zu äußern.
Der BGH stellt deshalb klar: Es kommt in solchen Konstellationen nicht zwingend darauf an, ob und wann die betroffene Person ihren entgegenstehenden Willen während des nächtlichen Geschehens konkret geäußert hat. Entscheidend kann vielmehr sein, ob der Täter ausnutzt, dass die schlafende Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern.
Warum der Teilfreispruch keinen Bestand hatte
Das Landgericht hatte sich an einer Verurteilung wegen der weiteren Vorwürfe unter anderem deshalb gehindert gesehen, weil es nicht feststellen konnte, in welchem Zeitraum, in welcher Häufigkeit, zu welchen Gegebenheiten und unter welchen konkreten Umständen die behaupteten Handlungen erfolgt sein sollten. Außerdem konnte es nach seiner Bewertung nicht feststellen, ob die Nebenklägerin ihren entgegenstehenden Willen jeweils unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hatte.
Der BGH sah darin eine rechtlich fehlerhafte Bewertung. Das Landgericht habe sich durch das Abstellen auf den erkennbaren Willen den Blick auf die Tatbestandsalternative des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB verstellt. Gerade bei einer schlafenden Person geht es nicht notwendig darum, ob ein entgegenstehender Wille ausdrücklich geäußert wurde. Die Strafbarkeit kann vielmehr daran anknüpfen, dass die betroffene Person wegen des Schlafs nicht in der Lage war, ihren Willen zu bilden oder zu äußern.
Der BGH führte weiter aus, dass einer Verwirklichung dieser Tatbestandsalternative allenfalls entgegenstehen könnte, wenn die betroffene Person bereits vor dem Einschlafen in die sexuellen Handlungen eingewilligt hätte. Für eine solche Einwilligung gab es nach den Feststellungen des Landgerichts jedoch keinen Anhalt.
Gleichförmige Serienstraftaten im Sexualstrafrecht: Welche Feststellungen sind erforderlich?
Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung betrifft die Anforderungen an die Feststellung gleichförmiger Serienstraftaten. Gerade in Verfahren wegen Sexualdelikten wird häufig behauptet, es sei über einen längeren Zeitraum wiederholt zu ähnlichen oder gleichförmigen Handlungen gekommen. Solche Verfahren sind besonders schwierig, weil einzelne Taten oft nicht mehr nach Datum, Uhrzeit und exaktem Ablauf rekonstruiert werden können.
Der BGH bestätigt in seiner Entscheidung einen differenzierten Maßstab. Bei der Aburteilung in Serie begangener sexueller Missbrauchshandlungen muss sich das Tatgericht in objektiv nachvollziehbarer Weise zumindest die Überzeugung verschaffen, dass es in einem bestimmten Zeitraum zu einer bestimmten Mindestzahl von Straftaten gekommen ist.
Gleichzeitig dürfen an die Individualisierung einzelner Taten keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Der BGH begründet dies damit, dass sonst unvertretbare Strafbarkeitslücken entstehen könnten. Eine genaue Konkretisierung jeder einzelnen Tat nach exakter Tatzeit und exaktem Geschehensablauf ist in derartigen Konstellationen oft nicht möglich.
Das bedeutet aber nicht, dass Gerichte pauschale Vorwürfe ungeprüft übernehmen dürfen. Entscheidend ist nach dem BGH, dass das Gericht von jeder einzelnen Straftat, die es aburteilt, überzeugt ist. Wenn eine Individualisierung einzelner Taten mangels besonderer Merkmale im Tatbild oder in den Tatumständen nicht möglich ist, muss das Gericht zumindest die Anknüpfungspunkte bezeichnen, anhand derer es den Tatzeitraum eingrenzt und seine Überzeugung von einer Mindestzahl und der Begehungsweise der Taten bildet.
Bedeutung für Beschuldigte im Sexualstrafrecht
Für Beschuldigte in Sexualstrafverfahren hat die Entscheidung erhebliche praktische Bedeutung. Sie zeigt, dass Gerichte bei Vorwürfen wiederholter sexueller Übergriffe nicht allein deshalb von einer Verurteilung absehen dürfen, weil sich die einzelnen Vorwürfe nicht minutengenau oder datumsgenau individualisieren lassen. Zugleich bleibt aber die gerichtliche Überzeugungsbildung unverzichtbar.
Aus Verteidigungssicht ist deshalb genau zu prüfen, worauf die behauptete Mindestzahl von Taten gestützt wird. Es kommt darauf an, ob belastbare Anknüpfungstatsachen vorliegen, ob ein Tatzeitraum nachvollziehbar eingegrenzt wurde und ob die Beweiswürdigung die Verurteilung jeder einzelnen abgeurteilten Tat trägt.
Wer als Beschuldigter eine polizeiliche Vorladung wegen eines Sexualdelikts erhält, sollte keine vorschnellen Angaben machen. Das gilt besonders, wenn der Vorwurf mehrere angebliche Einzeltaten über einen längeren Zeitraum betrifft. Eine Aussage ohne Kenntnis der Ermittlungsakte kann erhebliche Risiken haben.
Rechtsanwalt Thomas Hohneck verteidigt Beschuldigte in Groß-Gerau, Mainz und Umgebung in Strafverfahren. Informationen zur allgemeinen Strafverteidigung finden Sie auf der Kanzleiwebsite.
Bedeutung für die Strafverteidigung
In der Verteidigungspraxis zeigt die Entscheidung, dass bei Vorwürfen aus dem Bereich des Sexualstrafrechts mehrere Ebenen sorgfältig getrennt werden müssen. Zum einen ist zu prüfen, welche Tatbestandsalternative des § 177 StGB überhaupt in Betracht kommt. Geht es um eine angeblich schlafende Person, kann § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB im Mittelpunkt stehen. Dann ist nicht allein entscheidend, ob ein entgegenstehender Wille im Moment der Handlung ausdrücklich geäußert wurde.
Zum anderen muss die Verteidigung prüfen, ob die Feststellungen zu gleichförmigen Serientaten tragfähig sind. Der BGH verlangt zwar keine überzogene Individualisierung jeder einzelnen Tat. Dennoch muss das Tatgericht darlegen können, weshalb es von einer bestimmten Mindestzahl individueller Straftaten überzeugt ist. Eine bloße Hochrechnung oder ein pauschaler Gesamteindruck reichen nicht aus, wenn daraus keine tragfähige Überzeugung für jede einzelne abgeurteilte Tat folgt.
Für die Verteidigung bedeutet das: Aussagekonstanz, Aussageentstehung, Aussageentwicklung, mögliche Belastungsmotive, objektive Begleitumstände, Kommunikationsverläufe, Beziehungskontext und konkrete Zeiträume müssen besonders sorgfältig geprüft werden. Gerade bei Beziehungstaten und Vorwürfen aus einer längeren gemeinsamen Lebensphase kann die Aktenlage komplex sein.
Ob eine Verteidigungsstrategie auf eine Einstellung, einen Freispruch, eine Beschränkung des Tatvorwurfs, eine kritische Aussageanalyse oder eine andere prozessuale Lösung gerichtet ist, hängt stets vom Einzelfall ab. Maßgeblich sind insbesondere die Ermittlungsakte, die Beweislage und die rechtliche Einordnung der konkreten Vorwürfe.
Was sollten Betroffene jetzt tun?
Beschuldigte sollten bei dem Vorwurf eines sexuellen Übergriffs zunächst schweigen und anwaltliche Beratung einholen. Das Schweigerecht darf nicht zum Nachteil des Beschuldigten gewertet werden. Ohne Akteneinsicht ist regelmäßig nicht zuverlässig zu beurteilen, welche Aussagen, Beweismittel oder sonstigen Erkenntnisse den Ermittlungsbehörden tatsächlich vorliegen.
Besonders wichtig ist, keine spontanen Erklärungen gegenüber Polizei, Zeugen, Angehörigen oder der mutmaßlich geschädigten Person abzugeben. Auch Nachrichten über Messenger, E-Mail oder soziale Medien können später als Beweismittel relevant werden. Wer den Vorwurf erklären oder „richtigstellen“ möchte, kann sich ohne anwaltliche Vorbereitung unnötig belasten.
Nach einer Anklage oder im Fall einer bereits laufenden Hauptverhandlung muss die Verteidigung besonders sorgfältig prüfen, welche Tatsachen das Gericht feststellen muss und ob die rechtlichen Voraussetzungen des jeweiligen Tatbestands erfüllt sind. Je nach Schwere des Vorwurfs kann zudem eine notwendige Verteidigung in Betracht kommen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite zum Pflichtverteidiger im Strafverfahren.
Keine schematische Anwendung auf jeden Fall
Die Entscheidung des BGH ist für das Sexualstrafrecht bedeutsam, ersetzt aber nicht die Prüfung des Einzelfalls. Sie bedeutet nicht, dass jeder Vorwurf sexueller Handlungen an einer schlafenden Person automatisch zu einer Verurteilung führt. Ebenso bedeutet sie nicht, dass bei Serientaten unkonkrete Angaben stets ausreichen.
Der BGH verlangt eine tragfähige Beweiswürdigung. Das Tatgericht muss den rechtlichen Maßstab zutreffend anwenden und sich eine nachvollziehbare Überzeugung von den einzelnen Taten bilden. Gerade daraus ergeben sich in der Strafverteidigung wichtige Ansatzpunkte. Fehler bei der rechtlichen Einordnung, bei der Beweiswürdigung oder bei der Darstellung der Feststellungen können im weiteren Verfahren erheblich sein.
Beschuldigte sollten daher nicht versuchen, die Entscheidung eigenständig auf ihren Fall zu übertragen. Entscheidend ist stets, welcher konkrete Vorwurf erhoben wird, welche Beweise vorliegen und wie die Aussagen im Ermittlungsverfahren oder in der Hauptverhandlung zustande gekommen sind.
FAQ zur BGH-Entscheidung über sexuellen Übergriff an schlafender Person
Was bedeutet die Entscheidung für Beschuldigte im Sexualstrafrecht?
Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte bei dem Vorwurf sexueller Handlungen an einer schlafenden Person nicht nur prüfen dürfen, ob ein entgegenstehender Wille ausdrücklich geäußert wurde. In Betracht kommt auch § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wenn die betroffene Person wegen Schlafs nicht in der Lage war, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. Für Beschuldigte bedeutet das, dass die rechtliche Einordnung sehr sorgfältig geprüft werden muss.
Reicht es für eine Verurteilung aus, wenn einzelne Taten nicht genau datiert werden können?
Nicht zwingend. Der BGH verlangt bei gleichförmigen Serientaten keine übersteigerte Individualisierung jeder einzelnen Tat nach exakter Tatzeit und exaktem Ablauf. Das Gericht muss aber in objektiv nachvollziehbarer Weise von einer bestimmten Mindestzahl individueller Straftaten überzeugt sein. Pauschale oder bloß hochgerechnete Vorwürfe reichen nicht ohne tragfähige Anknüpfungspunkte.
Muss ich bei einer polizeilichen Vorladung wegen eines Sexualdelikts aussagen?
Beschuldigte müssen bei einer polizeilichen Vorladung grundsätzlich keine Angaben zur Sache machen. Gerade bei Sexualdelikten sollte vor einer Aussage zunächst Akteneinsicht über einen Strafverteidiger genommen werden. Weitere Hinweise finden Sie auf der Seite zur Vorladung im Strafverfahren.
Warum ist Akteneinsicht bei Sexualdelikten besonders wichtig?
Ohne Akteneinsicht lässt sich nicht zuverlässig beurteilen, welche Aussagen, Beweismittel und Ermittlungsansätze vorliegen. In Sexualstrafverfahren kommt es häufig auf Aussageentwicklung, Aussagekonstanz, mögliche Widersprüche und Begleitumstände an. Eine Verteidigungsstrategie sollte deshalb erst nach genauer Prüfung der Ermittlungsakte festgelegt werden.
Kann die Entscheidung auch für laufende Strafverfahren relevant sein?
Ja. Die Entscheidung kann insbesondere dann Bedeutung haben, wenn es um den Vorwurf wiederholter sexueller Übergriffe, eine schlafende Person oder gleichförmig geschilderte Serientaten geht. Ob und in welchem Umfang sie sich auf ein konkretes Verfahren auswirkt, hängt jedoch von der Aktenlage und den erhobenen Vorwürfen ab.
Vorwurf eines Sexualdelikts? Frühzeitig verteidigen lassen
Wenn Sie eine Vorladung, eine Durchsuchung, einen Strafbefehl oder eine Anklage wegen eines Sexualdelikts erhalten haben, sollten Sie keine vorschnellen Angaben machen. Rechtsanwalt Thomas Hohneck, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt Beschuldigte in Groß-Gerau, Mainz und Umgebung.
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